Rechtssatz RS0078878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078878
Entscheidungsdatum
08.11.1995
Rechtssatz
Aus der Anzahl der für das Wohnen und der für den Betrieb der Ordination vorhandenen Räume kann bei der Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken und zu Ordinationszwecken das Überwiegen des Wohnzweckes oder des Geschäftszweckes nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078878
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0070OB00628_9500000_003