Rechtssatz RS0078908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078908
Entscheidungsdatum
18.09.2014
Rechtssatz
§ 396 EO kommt nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen die Vornahme des Vollzuges vorangehende Maßnahmen des Sicherungswerbers voraussetzt (Sicherheitsleistung oder Kostenvorschuß). Die Exekution zur Erzwingung einer einstweiligen Verfügung aufgrund eines im Sicherungsverfahren geschaffenen Titels ist nicht an die Frist des § 396 EO gebunden.Paragraph 396, EO kommt nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen die Vornahme des Vollzuges vorangehende Maßnahmen des Sicherungswerbers voraussetzt (Sicherheitsleistung oder Kostenvorschuß). Die Exekution zur Erzwingung einer einstweiligen Verfügung aufgrund eines im Sicherungsverfahren geschaffenen Titels ist nicht an die Frist des Paragraph 396, EO gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078908
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19951018_OGH0002_0070OB01641_9500000_001