Rechtssatz RS0078943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078943
Geschäftszahl
4Ob353/75; 4Ob346/77; 4Ob26/92
Entscheidungsdatum
16.06.1992
Rechtssatz
Eine "Neubildung" erfordert keine "eigentümliche geistige Schöpfung" im Sinne § 1 UrhG, sondern nur, daß die sonst in der Umgangsprache übliche Bedeutung der verwendeten Wörter durch die Art ihrer Benützung bei der Bildung der Wortverbindung so in den Hintergrund tritt, daß ein oder mehrere der verwendeten Wörter die Eignung erreichen, auf ein Unternehmen hinzuweisen und dieses von anderen zu unterscheiden (ÖBl 1968,112).Eine "Neubildung" erfordert keine "eigentümliche geistige Schöpfung" im Sinne Paragraph eins, UrhG, sondern nur, daß die sonst in der Umgangsprache übliche Bedeutung der verwendeten Wörter durch die Art ihrer Benützung bei der Bildung der Wortverbindung so in den Hintergrund tritt, daß ein oder mehrere der verwendeten Wörter die Eignung erreichen, auf ein Unternehmen hinzuweisen und dieses von anderen zu unterscheiden (ÖBl 1968,112).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 353/75
Entscheidungstext OGH 02.12.1975 4 Ob 353/75
Veröff: ÖBl 1976,77
- 4 Ob 346/77
Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 346/77
- 4 Ob 26/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 26/92
Auch; Veröff: ÖBl 1992,221
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0078943
Dokumentnummer
JJR_19751202_OGH0002_0040OB00353_7500000_001