Rechtssatz RS0079196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079196
Entscheidungsdatum
10.10.1995
Rechtssatz
Bei Übergabsverträgen zwischen Verwandten, die eine Erbfolge vorwegnehmen sollen, ist die Erwirkung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (§ 53 GBG) nicht geboten, in solchen Fällen sind - wie vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt - Rangordnungsanmerkungen nicht üblich.Bei Übergabsverträgen zwischen Verwandten, die eine Erbfolge vorwegnehmen sollen, ist die Erwirkung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (Paragraph 53, GBG) nicht geboten, in solchen Fällen sind - wie vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt - Rangordnungsanmerkungen nicht üblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079196
Dokumentnummer
JJR_19951010_OGH0002_0040OB01629_9500000_001