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Entscheidung 4 Ob 1629/95×

Entscheidung 4 Ob 1629/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1629/95

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriela O*****, vertreten durch Dr.Rose-Marie Rath, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Peter S*****, vertreten durch Dr.Otto Schubert sen und Dr.Otto Schubert jun., Rechtsanwälte in Wien, wegen S 600.000,- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30.Mai 1995, GZ 5 R 88/95-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Erstgericht vertretene und vom Berufungsgericht gebilligte Rechtsauffassung hält sich durchaus im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Haftung von Notaren und Rechtsanwälten als Verfassern von Verträgen über die Veräußerung von Liegenschaften:

Richtig ist, daß der Notar (oder auch der Rechtsanwalt) bei Verfassung eines Vertrages beiden Vertragsteilen gegenüber zur sorgfältigen Wahrung ihrer Interessen verpflichtet ist (MietSlg 32.229; NZ 1987, 284; RZ 1992/52 ua; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 18 zu Paragraph 1299,) und auch für rechtliche und tatsächliche Sicherheiten zu sorgen hat (JBl 1970, 621; NZ 1989/247 uva). Dabei darf aber die Belehrungs- und Beratungspflicht der Notare nicht überspannt werden (NZ 1990, 230 mwN); eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Vertragspartner und insb deren allfällige ungünstige Entwicklung, ist nur im Rahmen des bei objektiver und gewissenhafter Beurteilung Möglichen und Zumutbaren zu verlangen (NZ 1990, 230 mwN; Reischauer aaO).

Mag auch die Erwirkung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (Paragraph 53, GBG) bei der Errichtung von Kaufverträgen - jedenfalls dann, wenn der Kaufpreis schon gezahlt ist und mit einer Verzögerung der Verbücherung zu rechnen ist (JBl 1954, 461; Reischauer aaO Rz 19) - geboten sein, so kann dies nicht auch für Übergabsverträge zwischen Verwandten gelten, die - wie hier - eine Erbfolge vorwegnehmen sollen. Daß in solchen Fällen Rangordnungsanmerkungen nicht üblich sind, hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt (S 87). Dem Beklagten war nicht bekannt, daß eine Belastung der Liegenschaft drohe; er hatte dafür nach der Aktenlage auch keinerlei Anhaltspunkte.

Ob der weitere, vom Berufungsgericht herangezogene Abweisungsgrund einer kritischen Überprüfung standhalten könnte, braucht demnach nicht untersucht zu werden.

Anmerkung

E40452 04A16295

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01629.95.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19951010_OGH0002_0040OB01629_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026349 Rechtssatz 27.05.1964Zivilrecht
Die Sorgfaltspflicht eines Urkundenverfassers (Notars) darf nicht überspannt werden (Nachforschungen, ob die Kaufliegenschaft seinerzeit arisiert worden ist).
RS0026390 Rechtssatz 23.06.1982Zivilrecht
Vom Notar kann man fordern, dass er immer auch eine ungünstige Entwicklung berücksichtigen muss, gegebenenfalls kann entschlossenes Handeln am Platze sein (NZ 1965,137).
RS0026428 Rechtssatz 02.12.1970Zivilrecht
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, die Interessen beider Teile wahrzunehmen haben, selbst wenn sie im ü …
RS0026546 Rechtssatz 16.10.1969Zivilrecht
Unterlassung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung als Kunstfehler des Rechtsanwaltes (hier: Berücksichtigung der Praxis betreffend Zulassung der Anmerkung bezüglich einer Parzelle).
RS0026584 Rechtssatz 24.09.1974Zivilrecht
Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsberaters dürfen nicht überspannt werden; es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Bei der Beurteilung dieser Frage müssen auch der Auft …
RS0026665 Rechtssatz 05.03.1987Zivilrecht
Allein aus dem Umstand, daß der Kaufpreis für eine Liegenschaft in Raten zahlbar sein soll, und ohne einen konkreten Anhaltspunkte für finanzielle Schwierigkeiten des Liegenschaftskäufers und ohne einen konkreten Verdacht auf eine ungünstige wirtschaftliche …
RS0079196 Rechtssatz 10.10.1995Zivilrecht
Bei Übergabsverträgen zwischen Verwandten, die eine Erbfolge vorwegnehmen sollen, ist die Erwirkung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (§ 53 GBG) nicht geboten, in solchen Fällen sind - wie vom Erstgericht ausdrücklich festgeste …