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Rechtssatz RS0079218×

Rechtssatz RS0079218

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079218

Geschäftszahl

4Ob77/93; 4Ob164/93

Entscheidungsdatum

11.01.1994

Rechtssatz

Ausgeschlossen werden sollen mit der vom Gesetzgeber gebrauchten Formulierung jedenfalls Mitteilungen "von Person zu Person", also solche Äußerungen, die nur gegenüber einzelnen Personen gemacht werden und nur für diese, nicht aber zur Weiterverbreitung bestimmt sind. Von einem geschlossenen Kreis läßt sich freilich gewöhnlich nicht mehr sprechen, wenn er sehr groß ist, ist doch dann mit der Weiterverbreitung an Außenstehende zu rechnen zB fünftausend Mitglieder eines Vereins.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 77/93
    Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 77/93
    Veröff: MR 1993,196 = ÖBl 1993,250 = WBl 1994,33 = ecolex 1993,824
  • 4 Ob 164/93
    Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 164/93
    Beisatz: Hier: Kurier-Testleser. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079218

Dokumentnummer

JJR_19930727_OGH0002_0040OB00077_9300000_002