Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, daß ihr Rekursvorbringen, wonach die Beklagten mit der beanstandeten Werbeaktion psychischen Kaufzwang ausgeübt hätten, nicht als unbeachtliche Neuerung anzusehen war: Ob die - von der Klägerin schon in erster Instanz im einzelnen wiedergegebene - Werbeankündigung der Beklagten einen psychischen Kaufzwang ausüben konnte, ist nämlich keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage; neue rechtliche Gesichtspunkte können aber in einem Rechtsmittel ohne Rücksicht auf ein Neuerungsverbot vorgebracht werden. Das Rekursgericht hat allerdings den Sicherungsantrag vor allem deshalb für unberechtigt gehalten, weil das Verbotsbegehren nur eine Zugabenverletzung zum Gegenstand habe und für die Zugabe der rechtliche Kaufzwang Voraussetzung sei. Hiezu war zu erwägen:
Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern (ÖBl 1985, 108 mwN; SZ 62/10; MR 1993, 69 ua). Nach der älteren Rechtsprechung ist für die Zugabe begriffswesentlich, daß sie - im Gegensatz zur Werbegabe - streng akzessorisch ist, also ein Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der Hauptware (-leistung) dergestalt besteht, daß der Erwerb der Hauptware oder die Inanspruchnahme der Hauptleistung Voraussetzung dafür ist, in den Genuß des angekündigten zusätzlichen Vorteils zu gelangen; es müsse daher ein rechtlicher Kaufzwang vorliegen, ein bloß psychischer genüge nicht (ÖBl 1977, 43; ÖBl 1979, 66 ua). Obwohl § 28 UWG aF - wie sich aus § 6 ZugG ergab - einen Sonderfall der Zugabe zum Gegenstand hatte (MR 1989, 65; ÖBl 1991, 263 ua), wurde in ständiger Rechtsprechung zu dieser Bestimmung die Auffassung vertreten, daß ein Gewinnspiel auch dann unzulässig - weil von Waren- oder Leistungsbezug nicht völlig unabhängig - sei, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum bloß psychischer Kaufzwang ausgeübt wird (SZ 45/43; ÖBl 1991, 263 uva; in diesem Sinne auch Nitsche, Der glücksspielartige Warenvertrieb, JBl 1979, 393 ff [398]). Nach dem Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes BGBl 1992/147, durch welches klargestellt wurde, daß (zwar nicht der ausgesetzte Preis, sondern) die Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben eine Zugabe ist (338 BlgNR 18. GP 7; Hanreich, Das neue österreichische Wettbewerbs- und Preisrecht, ÖZW 1992, 33 ff [37]), hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß dieser in ständiger Rechtsprechung zu § 28 UWG aF vertretene Grundsatz weiter aufrecht zu erhalten sei; der geforderte Zusammenhang zwischen der Zuwendung und dem Bezug der Hauptware liege nicht nur dann vor, wenn der Erwerb der Hauptware für das Erlangen der Zugabe unabdingbar notwendig ist, sondern auch dann, wenn dieser Erwerb bloß als förderlich erachtet wird oder jedenfalls die bequemste Art ist, zu der Zugabe zu kommen, bestehe doch auch in einem solchen Fall für den Interessenten der gleiche - vom Gesetzgeber verpönte - Anreiz zum Erwerb der Hauptware, wie wenn er sie kaufen muß (MR 1993, 69 - "Welt des Wohnens").Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern (ÖBl 1985, 108 mwN; SZ 62/10; MR 1993, 69 ua). Nach der älteren Rechtsprechung ist für die Zugabe begriffswesentlich, daß sie - im Gegensatz zur Werbegabe - streng akzessorisch ist, also ein Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der Hauptware (-leistung) dergestalt besteht, daß der Erwerb der Hauptware oder die Inanspruchnahme der Hauptleistung Voraussetzung dafür ist, in den Genuß des angekündigten zusätzlichen Vorteils zu gelangen; es müsse daher ein rechtlicher Kaufzwang vorliegen, ein bloß psychischer genüge nicht (ÖBl 1977, 43; ÖBl 1979, 66 ua). Obwohl Paragraph 28, UWG aF - wie sich aus Paragraph 6, ZugG ergab - einen Sonderfall der Zugabe zum Gegenstand hatte (MR 1989, 65; ÖBl 1991, 263 ua), wurde in ständiger Rechtsprechung zu dieser Bestimmung die Auffassung vertreten, daß ein Gewinnspiel auch dann unzulässig - weil von Waren- oder Leistungsbezug nicht völlig unabhängig - sei, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum bloß psychischer Kaufzwang ausgeübt wird (SZ 45/43; ÖBl 1991, 263 uva; in diesem Sinne auch Nitsche, Der glücksspielartige Warenvertrieb, JBl 1979, 393 ff [398]). Nach dem Inkrafttreten des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes BGBl 1992/147, durch welches klargestellt wurde, daß (zwar nicht der ausgesetzte Preis, sondern) die Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben eine Zugabe ist (338 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 7; Hanreich, Das neue österreichische Wettbewerbs- und Preisrecht, ÖZW 1992, 33 ff [37]), hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß dieser in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 28, UWG aF vertretene Grundsatz weiter aufrecht zu erhalten sei; der geforderte Zusammenhang zwischen der Zuwendung und dem Bezug der Hauptware liege nicht nur dann vor, wenn der Erwerb der Hauptware für das Erlangen der Zugabe unabdingbar notwendig ist, sondern auch dann, wenn dieser Erwerb bloß als förderlich erachtet wird oder jedenfalls die bequemste Art ist, zu der Zugabe zu kommen, bestehe doch auch in einem solchen Fall für den Interessenten der gleiche - vom Gesetzgeber verpönte - Anreiz zum Erwerb der Hauptware, wie wenn er sie kaufen muß (MR 1993, 69 - "Welt des Wohnens").
Auch wenn man jedoch die Auffassung vertreten wollte, die Beklagten hätten mit der beanstandeten Werbeaktion psychischen Kaufzwang ausgeübt und damit in gleicher Weise eine Zugabe in Aussicht gestellt, wie wenn sie die Zuwendung des Körperpflegemittels ausdrücklich vom Kauf irgendeiner Ware abhängig gemacht hätten, wäre aber für die Klägerin nichts zu gewinnen:
Nach § 9 a Abs 1 Z 1 UWG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der UWG-Novelle 1993 BGBl 227) kann ua auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt. Die Beklagten haben die Penaten Gesichts- und Körperpflege 170 aus ihrer Kundenkartei ausgewählten Personen in Aussicht gestellt. Daß darin keine öffentliche Bekanntmachung, also eine Veröffentlichung, die sich an einen grundsätzlich unbegrenzten Personenkreis, somit an jedermann wendet - wie etwa Werbeanzeigen, Werbeplakate, Werbefilme udgl. (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1038 Rz 3 zu § 4 dUWG; ÖBl 1990, 263) - gelegen ist, bedarf keiner näheren Begründung. Aber auch von einer Mitteilung, die "für einen größeren Personenkreis bestimmt" ist, kann aber hier nicht gesprochen werden. Auch solche Mitteilungen sind für die Öffentlichkeit bestimmt; sie richten sich zwar nicht an die Allgemeinheit schlechthin, sondern an einen "größeren Kreis von Personen" und damit an die Öffentlichkeit. Der größere Personenkreis muß - im Gegensatz zum geschlossenen Kreis - grundsätzlich unbestimmt sein; er darf individuell weder begrenzt noch begrenzbar sein, sondern muß eine nach Zahl und Persönlichkeit im voraus unbestimmte und unbegrenzte Mehrheit von Personen bilden (Baumbach-Hefermehl aaO 1038 Rz 4 zu § 4 dUWG). Ausgeschlossen werden sollen mit der vom Gesetzgeber gebrauchten Formulierung jedenfalls Mitteilungen "von Person zu Person", also solche Äußerungen, die nur gegenüber einzelnen Personen gemacht werden und nur für diese, nicht aber zur Weiterverbreitung bestimmt sind (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 22 f; ÖBl 1990, 263); umgekehrt können auch Mitteilungen an einzelne Personen darunter fallen, wenn diese Personen nicht einem von vornherein bestimmten Personenkreis angehören (ÖBl 1990, 263). Von einem geschlossenen Kreis läßt sich freilich gewöhnlich nicht mehr sprechen, wenn er sehr groß ist, ist doch dann mit der Weiterverbreitung an Außenstehende zu rechnen (Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl 1990, 263). Von einer Mitteilung an einen "größeren Personenkreis" muß zB dann gesprochen werden, wenn sie an rund 5000 Mitglieder eines Vereins (Baumbach-Hefermehl aaO) oder an nahezu 75.000 Personen aus der Kundenkartei eines Versandhändlers (ÖBl 1990, 263) gerichtet war. Wendet sich der Unternehmer aber - wie hier - nur an 170 ihm namentlich bekannte, in seiner Kundenkartei enthaltene Personen, dann liegt darin keine öffentliche Ankündigung im Sinne des § 9 Abs 1 Z 1 UWG. Eine Zugabe Verbrauchern anzubieten, ist aber nicht untersagt. "Anbieten" ist nicht vertragsrechtlich, sondern wirtschaftlich aufzufassen (Baumbach-Hefermehl aaO 1418 Rz 29 zu § 1 dZugVO; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 70; ÖBl 1985, 47 ua). Es besteht im Inaussichtstellen der Zugabe an individuell bestimmte Personen vor Vertragsabschluß (ÖBl 1991, 113; ÖBl 1991, 120; Kucsko, "Heimliche Zugabenankündigung", ecolex 1992, 421 f). Ein Verstoß liegt zwar schon dann vor, wenn die Zugabe nur einer einzigen Person angeboten wird (ÖBl 1985, 47; Baumbach-Hefermehl aaO, Koppensteiner aaO, Kucsko aaO); daß dies gegenüber mehreren Personen geschieht, beseitigt aber keineswegs den Charakter des "Anbietens".Nach Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der UWG-Novelle 1993 Bundesgesetzblatt 227) kann ua auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, ankündigt, daß er Verbrauchern neben Waren oder Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt. Die Beklagten haben die Penaten Gesichts- und Körperpflege 170 aus ihrer Kundenkartei ausgewählten Personen in Aussicht gestellt. Daß darin keine öffentliche Bekanntmachung, also eine Veröffentlichung, die sich an einen grundsätzlich unbegrenzten Personenkreis, somit an jedermann wendet - wie etwa Werbeanzeigen, Werbeplakate, Werbefilme udgl. (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1038 Rz 3 zu Paragraph 4, dUWG; ÖBl 1990, 263) - gelegen ist, bedarf keiner näheren Begründung. Aber auch von einer Mitteilung, die "für einen größeren Personenkreis bestimmt" ist, kann aber hier nicht gesprochen werden. Auch solche Mitteilungen sind für die Öffentlichkeit bestimmt; sie richten sich zwar nicht an die Allgemeinheit schlechthin, sondern an einen "größeren Kreis von Personen" und damit an die Öffentlichkeit. Der größere Personenkreis muß - im Gegensatz zum geschlossenen Kreis - grundsätzlich unbestimmt sein; er darf individuell weder begrenzt noch begrenzbar sein, sondern muß eine nach Zahl und Persönlichkeit im voraus unbestimmte und unbegrenzte Mehrheit von Personen bilden (Baumbach-Hefermehl aaO 1038 Rz 4 zu Paragraph 4, dUWG). Ausgeschlossen werden sollen mit der vom Gesetzgeber gebrauchten Formulierung jedenfalls Mitteilungen "von Person zu Person", also solche Äußerungen, die nur gegenüber einzelnen Personen gemacht werden und nur für diese, nicht aber zur Weiterverbreitung bestimmt sind (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 22 f; ÖBl 1990, 263); umgekehrt können auch Mitteilungen an einzelne Personen darunter fallen, wenn diese Personen nicht einem von vornherein bestimmten Personenkreis angehören (ÖBl 1990, 263). Von einem geschlossenen Kreis läßt sich freilich gewöhnlich nicht mehr sprechen, wenn er sehr groß ist, ist doch dann mit der Weiterverbreitung an Außenstehende zu rechnen (Baumbach-Hefermehl aaO; ÖBl 1990, 263). Von einer Mitteilung an einen "größeren Personenkreis" muß zB dann gesprochen werden, wenn sie an rund 5000 Mitglieder eines Vereins (Baumbach-Hefermehl aaO) oder an nahezu 75.000 Personen aus der Kundenkartei eines Versandhändlers (ÖBl 1990, 263) gerichtet war. Wendet sich der Unternehmer aber - wie hier - nur an 170 ihm namentlich bekannte, in seiner Kundenkartei enthaltene Personen, dann liegt darin keine öffentliche Ankündigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, UWG. Eine Zugabe Verbrauchern anzubieten, ist aber nicht untersagt. "Anbieten" ist nicht vertragsrechtlich, sondern wirtschaftlich aufzufassen (Baumbach-Hefermehl aaO 1418 Rz 29 zu Paragraph eins, dZugVO; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 70; ÖBl 1985, 47 ua). Es besteht im Inaussichtstellen der Zugabe an individuell bestimmte Personen vor Vertragsabschluß (ÖBl 1991, 113; ÖBl 1991, 120; Kucsko, "Heimliche Zugabenankündigung", ecolex 1992, 421 f). Ein Verstoß liegt zwar schon dann vor, wenn die Zugabe nur einer einzigen Person angeboten wird (ÖBl 1985, 47; Baumbach-Hefermehl aaO, Koppensteiner aaO, Kucsko aaO); daß dies gegenüber mehreren Personen geschieht, beseitigt aber keineswegs den Charakter des "Anbietens".
Ob es - wie der unterschiedlichen Fassung des § 9 a Abs 1 Z 1 einerseits und des § 9 a Abs 1 Z 2 UWG sowie den Materialien dazu (RV N 338 BlgNR 18. GP zu § 9 a UWG) andererseits entnommen werden könnte - neben dem "öffentlichen" Ankündigen und dem "Anbieten" noch ein "heimliches Ankündigen" gibt (dazu Kucsko aaO), bedarf hier, da der Tatbestand des § 9 a Abs 1 Z 1 UWG jedenfalls zu verneinen ist, keiner Prüfung.Ob es - wie der unterschiedlichen Fassung des Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, einerseits und des Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer 2, UWG sowie den Materialien dazu Regierungsvorlage N 338 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 9, a UWG) andererseits entnommen werden könnte - neben dem "öffentlichen" Ankündigen und dem "Anbieten" noch ein "heimliches Ankündigen" gibt (dazu Kucsko aaO), bedarf hier, da der Tatbestand des Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG jedenfalls zu verneinen ist, keiner Prüfung.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO; §§ 41, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO; Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.