Rechtssatz RS0084147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084147
Entscheidungsdatum
30.01.2008
Rechtssatz
Die Eignung einer Zuwendung, zum Erwerb der Hauptware oder Hauptleistung anzulocken, ist auf Grund der Lebenserfahrung als Rechtsfrage zu lösen; wie erfolgreich die entsprechende Ankündigung tatsächlich war, ist ohne rechtliche Bedeutung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 37/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 37/92
Veröff: ÖBl 1992,174
- 4 Ob 77/93
Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Ob 77/93
Veröff: MR 1993,196 = ÖBl 1993,250 = WBl 1994,33
- 3 Ob 199/97d
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 199/97d
nur: Wie erfolgreich die entsprechende Ankündigung tatsächlich war, ist ohne rechtliche Bedeutung. (T1)
- 4 Ob 290/99x
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 290/99x
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob ein Gewinnspiel geeignet ist, den Kaufentschluss zu beeinflussen, ist regelmäßig eine Rechtsfrage. Wenn aber die Erfahrungen des täglichen Lebens nicht ausreichen und dem Richter die notwendige Sachkenntnis fehlt, sind Beweise aufzunehmen. (T2)
- 4 Ob 28/03a
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 28/03a
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 273/07d
Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 273/07d
Auch; Beis wie T2 nur: Die Frage, ob ein Gewinnspiel geeignet ist, den Kaufentschluss zu beeinflussen, ist regelmäßig eine Rechtsfrage. (T3); Beisatz: Auch die Beurteilung der Wirkung einer Werbung auf die angesprochenen Verkehrskreise ist regelmäßig eine Rechtsfrage. (T4)
Schlagworte
Siehe nunmehr § 9 a UWG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084147
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00037_9200000_002