Rechtssatz RS0079243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079243
Entscheidungsdatum
30.10.2014
Rechtssatz
Sieht der Mieter selbst sein Wohnbedürfnis durch die Wohnmöglichkeit, in der sich der Mittelpunkt seiner Lebensführung befindet (hier: Kleingartenhaus ohne Winterwasserleitung), als zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses ausreichend und angemessen an, so fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 552/95
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 552/95
- 8 Ob 32/14k
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 32/14k
Vgl; Beisatz: Eine nur abstrakte Möglichkeit eines zukünftigen Bedarfs, nämlich im Fall eines Verlustes der vom Beklagten benutzten anderweitigen Wohngelegenheiten, reicht zur Abwehr des Kündigungsgrundes nicht aus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079243
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19950830_OGH0002_0030OB00552_9500000_001