Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
In der Revision wird eine für die Entscheidung wesentliche Aktenwidrigkeit nicht geltend gemacht (§ 510 Abs 3 ZPO).In der Revision wird eine für die Entscheidung wesentliche Aktenwidrigkeit nicht geltend gemacht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG, auf den die klagende Partei die Aufkündigung stützt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur gegeben, wenn die vermietete Wohnung weder vom Mieter noch von einer eintrittsberechtigten Person regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wird und wenn diese Personen kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses haben, weil ihr Wohnbedürfnis anderweitig angemessen befriedigt wird und daher kein dringendes Wohnbedürfnis an der vermieteten Wohnung besteht (WoBl 1991, 193 ua; 5 Ob 564/94). Eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken ist nur gegeben, wenn die Wohnung während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt ausgenützt wird (WoBl 1993, 139; ImmZ 1992, 297 je mwN). Selbst die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt noch nicht den Kündigungstatbestand, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt (ImmZ 1992, 297 mwN). Das Vorhandensein eines eigenen Hauses schließt aber regelmäßig das Wohnbedürfnis für eine zusätzliche Mietwohnung aus (WoBl 1994, 27). Beweispflichtig für das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung ist der Vermieter (WoBl 1993, 139). Hat der Vermieter die nicht regelmäßige Benützung nachgewiesen, so ist es Sache des Mieters zu beweisen, daß er in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren wird, die Nichtbenützung also eine absehbare, nur vorübergehende Unterbrechung darstellt (WoBl 1995, 25; EWR I/30/71 ff; WoBl 1991, 193 ua).Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG, auf den die klagende Partei die Aufkündigung stützt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur gegeben, wenn die vermietete Wohnung weder vom Mieter noch von einer eintrittsberechtigten Person regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wird und wenn diese Personen kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses haben, weil ihr Wohnbedürfnis anderweitig angemessen befriedigt wird und daher kein dringendes Wohnbedürfnis an der vermieteten Wohnung besteht (WoBl 1991, 193 ua; 5 Ob 564/94). Eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken ist nur gegeben, wenn die Wohnung während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr als wirtschaftlicher und familiärer Mittelpunkt ausgenützt wird (WoBl 1993, 139; ImmZ 1992, 297 je mwN). Selbst die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt noch nicht den Kündigungstatbestand, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt (ImmZ 1992, 297 mwN). Das Vorhandensein eines eigenen Hauses schließt aber regelmäßig das Wohnbedürfnis für eine zusätzliche Mietwohnung aus (WoBl 1994, 27). Beweispflichtig für das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung ist der Vermieter (WoBl 1993, 139). Hat der Vermieter die nicht regelmäßige Benützung nachgewiesen, so ist es Sache des Mieters zu beweisen, daß er in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren wird, die Nichtbenützung also eine absehbare, nur vorübergehende Unterbrechung darstellt (WoBl 1995, 25; EWR I/30/71 ff; WoBl 1991, 193 ua).
Nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ist der klagenden Partei aber der Beweis gelungen, daß die Wohnung in dem maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung (und im übrigen offensichtlich auch später) nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wurde. Dies gilt selbst für die kältere Jahreszeit, weil auch während dieser Zeit die Wohnung nur zum gelegentlichen Übernachten diente und sich daher auch während dieser Zeit der wirtschaftliche und familiäre Mittelpunkt im Kleingartenhaus befand, zumal bloßes Schlafen nicht ein Wohnen in dem darstellten Sinn bedeutet (vgl WoBl 1993, 139).Nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes ist der klagenden Partei aber der Beweis gelungen, daß die Wohnung in dem maßgebenden Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung (und im übrigen offensichtlich auch später) nicht regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wurde. Dies gilt selbst für die kältere Jahreszeit, weil auch während dieser Zeit die Wohnung nur zum gelegentlichen Übernachten diente und sich daher auch während dieser Zeit der wirtschaftliche und familiäre Mittelpunkt im Kleingartenhaus befand, zumal bloßes Schlafen nicht ein Wohnen in dem darstellten Sinn bedeutet vergleiche WoBl 1993, 139).
Entscheidend ist also, ob das Wohnbedürfnis durch die Wohnmöglichkeit im Kleingartenhaus angemessen befriedigt wird. Hiebei kommt es in erster Linie auf die subjektive Meinung des Mieters und der eintrittsberechtigten Personen an. Sehen sie ihr Wohnbedürfnis durch die Wohnmöglichkeit, in der sich der Mittelpunkt ihrer Lebensführung befindet, als zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses ausreichend und angemessen an, so fehlt ihnen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses.
Unter diesem Gesichtspunkt ist es ohne Bedeutung, daß in dem Kleingartenhaus während mehrerer Monate kein Fließwasser zur Verfügung steht, weil dies vom Beklagten und seinen Angehörigen, wie die Weiterbenützung des Hauses zeigt, nicht als wesentlicher Mangel empfunden wird. Ohne Bedeutung ist ferner, daß nach dem Unterpachtvertrag das ganzjährige Bewohnen des Hauses verboten ist. Die ganzjährige Benützung wurde schon bisher vom Unterverpächter hingenommen und der Beklagte hat nicht einmal behauptet, daß sich hieran in Zukunft etwas ändern wird. Hiefür könnte auch von Bedeutung sein, daß nach der Wiener Kleingartengesetznovelle 1992 LGBl 31 in bestimmten Kleingartengebieten das ganzjährige Wohnen unter bestimmten Voraussetzungen, wozu allerdings gemäß § 6 Abs 5 lit a des Wiener Kleingartengesetzes idF der Novelle eine frostsichere Trinkwasserversorgung gehört, nunmehr gestattet ist. Dies könnte aber zur Folge haben, daß das im Unterpachtvertrag enthaltene Verbot auf Grund der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (vgl SZ 60/42; JBl 1986, 721; JBl 1986, 197; 3 Ob 502/94; 3 Ob 513/94 ua) nicht mehr wirksam ist. Der Beklagte, der, wie bereits erwähnt wurde, in diesem Punkt die Beweis- und damit die Behauptungslast trifft, hat nicht vorgebracht, es sei wenig wahrscheinlich, daß für den von ihm in Unterpacht genommenen Kleingarten die Voraussetzungen für das ganzjährige Wohnen gegeben sind.Unter diesem Gesichtspunkt ist es ohne Bedeutung, daß in dem Kleingartenhaus während mehrerer Monate kein Fließwasser zur Verfügung steht, weil dies vom Beklagten und seinen Angehörigen, wie die Weiterbenützung des Hauses zeigt, nicht als wesentlicher Mangel empfunden wird. Ohne Bedeutung ist ferner, daß nach dem Unterpachtvertrag das ganzjährige Bewohnen des Hauses verboten ist. Die ganzjährige Benützung wurde schon bisher vom Unterverpächter hingenommen und der Beklagte hat nicht einmal behauptet, daß sich hieran in Zukunft etwas ändern wird. Hiefür könnte auch von Bedeutung sein, daß nach der Wiener Kleingartengesetznovelle 1992 LGBl 31 in bestimmten Kleingartengebieten das ganzjährige Wohnen unter bestimmten Voraussetzungen, wozu allerdings gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Litera a, des Wiener Kleingartengesetzes in der Fassung der Novelle eine frostsichere Trinkwasserversorgung gehört, nunmehr gestattet ist. Dies könnte aber zur Folge haben, daß das im Unterpachtvertrag enthaltene Verbot auf Grund der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung vergleiche SZ 60/42; JBl 1986, 721; JBl 1986, 197; 3 Ob 502/94; 3 Ob 513/94 ua) nicht mehr wirksam ist. Der Beklagte, der, wie bereits erwähnt wurde, in diesem Punkt die Beweis- und damit die Behauptungslast trifft, hat nicht vorgebracht, es sei wenig wahrscheinlich, daß für den von ihm in Unterpacht genommenen Kleingarten die Voraussetzungen für das ganzjährige Wohnen gegeben sind.
Da der Beklagte nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen hat, daß die vermietete Wohnung in absehbarer Zeit wieder zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses oder des dringenden Wohnbedürfnisses von eintrittsberechtigten Personen verwendet werden wird, hat das Berufungsgericht die Aufkündigung zutreffend als wirksam erkannt.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.