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Rechtssatz RS0079311×

Rechtssatz RS0079311

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079311

Geschäftszahl

4Ob118/94

Entscheidungsdatum

22.11.1994

Rechtssatz

Die Gestattung des Gebrauchs eines Kennzeichens (Gebrauchsüberlassung), welche nur schuldrechtliche Wirkungen zeitigt, indem sie den Verzicht des Kennzeicheninhabers auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Gestattungsempfänger bedeutet - muß bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte einschränkend ausgelegt werden; sie kann in aller Regel nicht dahin verstanden werden, daß der Gestattende für immer auch zum eigenen Nachteil auf das eigene Recht verzichtet. Mangels gegenteiliger Absprache ist anzunehmen, daß der Gestattungsempfänger darauf verzichtet, nach dem Ende des Vertrages, dessentwegen die "Namensspende" gemacht wurde, dem Gestattenden unter Berufung auf seine angebliche territoriale Priorität den Gebrauch des eigenen Namens untersagen zu lassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 118/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 118/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079311

Dokumentnummer

JJR_19941122_OGH0002_0040OB00118_9400000_001