Rechtssatz RS0079311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079311
Entscheidungsdatum
22.11.1994
Rechtssatz
Die Gestattung des Gebrauchs eines Kennzeichens (Gebrauchsüberlassung), welche nur schuldrechtliche Wirkungen zeitigt, indem sie den Verzicht des Kennzeicheninhabers auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Gestattungsempfänger bedeutet - muß bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte einschränkend ausgelegt werden; sie kann in aller Regel nicht dahin verstanden werden, daß der Gestattende für immer auch zum eigenen Nachteil auf das eigene Recht verzichtet. Mangels gegenteiliger Absprache ist anzunehmen, daß der Gestattungsempfänger darauf verzichtet, nach dem Ende des Vertrages, dessentwegen die "Namensspende" gemacht wurde, dem Gestattenden unter Berufung auf seine angebliche territoriale Priorität den Gebrauch des eigenen Namens untersagen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079311
Dokumentnummer
JJR_19941122_OGH0002_0040OB00118_9400000_001