Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Klägerin wendet sich gegen den ihr vom Berufungsgericht gemachten Vorwurf eines Rechtsmißbrauches. Das Gericht zweiter Instanz habe dem § 11 Abs 4 des Kooperationsvertrages einen Sinn beigemessen, der vom Vertragstext nicht gedeckt sei. Der Klägerin gehe es nicht um das Marktmonopol; das Berufungsgericht habe offenbar Markt- und Markenmonopol zu Unrecht gleichgesetzt. Im übrigen habe die Beklagte den Einwand des Rechtsmißbrauches in dieser Form nicht erhoben, sondern ihn damit begründet, daß die Klägerin ihren Firmenwortlaut nur deshalb habe erlangen können, weil die Institut Virion AG Gründungsgesellschafterin der Klägerin gewesen sei. Der vom Berufungsgericht angenommene Sachverhalt bedeute auch keinen Rechtsmißbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Dazu hat der erkennende Senat erwogen:Die Klägerin wendet sich gegen den ihr vom Berufungsgericht gemachten Vorwurf eines Rechtsmißbrauches. Das Gericht zweiter Instanz habe dem Paragraph 11, Absatz 4, des Kooperationsvertrages einen Sinn beigemessen, der vom Vertragstext nicht gedeckt sei. Der Klägerin gehe es nicht um das Marktmonopol; das Berufungsgericht habe offenbar Markt- und Markenmonopol zu Unrecht gleichgesetzt. Im übrigen habe die Beklagte den Einwand des Rechtsmißbrauches in dieser Form nicht erhoben, sondern ihn damit begründet, daß die Klägerin ihren Firmenwortlaut nur deshalb habe erlangen können, weil die Institut Virion AG Gründungsgesellschafterin der Klägerin gewesen sei. Der vom Berufungsgericht angenommene Sachverhalt bedeute auch keinen Rechtsmißbrauch im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Der Klägerin ist darin zuzustimmen, daß der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht mit demjenigen zu vergleichen ist, der der Entscheidung ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll zugrundegelegen war; dort war es (ähnlich wie im Fall ÖBl 1983, 50 - Purocel) darum gegangen, daß ein österreichischer Unternehmer versucht hat, durch den Erwerb eines österreichischen Markenrechts seinen bisherigen ausländischen Geschäftsherrn beim Vertrieb gleichartiger Produkten in Österreich auszuschalten. Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgesprochen, daß dieses Verhalten gegen die guten Sitten verstoße und sich niemand, der beim Erwerb eines Markenrechtes sittenwidrig vorgegangen ist, auf befugten Gebrauch des Zeichens im Sinn des § 9 UWG berufen könne. Daß aber die Klägerin dieses Verfahrens ihr Firmenschlagwort - Virion - sittwidrig erlangt hätte, hat die Beklagte nicht einmal behauptet; das ist auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abzuleiten. Aber auch hier hängt das Schicksal des von der Klägerin geltend gemachten Anspruches von der Beurteilung einer Vertragslage ab, nämlich der vertraglichen Regelung des Zeichengebrauches zwischen der Institut Virion AG und der Klägerin:Der Klägerin ist darin zuzustimmen, daß der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht mit demjenigen zu vergleichen ist, der der Entscheidung ÖBl 1978, 67 - Thermo-Schutz-Roll zugrundegelegen war; dort war es (ähnlich wie im Fall ÖBl 1983, 50 - Purocel) darum gegangen, daß ein österreichischer Unternehmer versucht hat, durch den Erwerb eines österreichischen Markenrechts seinen bisherigen ausländischen Geschäftsherrn beim Vertrieb gleichartiger Produkten in Österreich auszuschalten. Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgesprochen, daß dieses Verhalten gegen die guten Sitten verstoße und sich niemand, der beim Erwerb eines Markenrechtes sittenwidrig vorgegangen ist, auf befugten Gebrauch des Zeichens im Sinn des Paragraph 9, UWG berufen könne. Daß aber die Klägerin dieses Verfahrens ihr Firmenschlagwort - Virion - sittwidrig erlangt hätte, hat die Beklagte nicht einmal behauptet; das ist auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abzuleiten. Aber auch hier hängt das Schicksal des von der Klägerin geltend gemachten Anspruches von der Beurteilung einer Vertragslage ab, nämlich der vertraglichen Regelung des Zeichengebrauches zwischen der Institut Virion AG und der Klägerin:
Da hier ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliegt, war allerdings zu prüfen, nach welcher Rechtsordnung diese Vertragsauslegung vorzunehmen ist:
Verträge über Immaterialgüterrechte - zu welchen gewerbliche Schutzrechte wie Kennzeichenrechte gehören (Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 34 IPRG; vgl SZ 56/107 = ÖBl 1983, 162 - Attco/Atco; ÖBl 1987, 41 - Baygon) - sind gemäß § 43 Abs 1 IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den das Immaterialgüterrecht übertragen oder eingeräumt wird. Bezieht sich der Vertrag - wie hier - auf mehrere Staaten, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Erwerber des Rechtes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung) hat. Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Institut Virion AG ist daher, soweit er sich auf die Benützung des Zeichens "Virion" durch die Klägerin bezieht, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, in der die Klägerin ihren Sitz hat, zu beurteilen.Verträge über Immaterialgüterrechte - zu welchen gewerbliche Schutzrechte wie Kennzeichenrechte gehören (Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 34, IPRG; vergleiche SZ 56/107 = ÖBl 1983, 162 - Attco/Atco; ÖBl 1987, 41 - Baygon) - sind gemäß Paragraph 43, Absatz eins, IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den das Immaterialgüterrecht übertragen oder eingeräumt wird. Bezieht sich der Vertrag - wie hier - auf mehrere Staaten, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Erwerber des Rechtes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung) hat. Der Vertrag zwischen der Klägerin und der Institut Virion AG ist daher, soweit er sich auf die Benützung des Zeichens "Virion" durch die Klägerin bezieht, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, in der die Klägerin ihren Sitz hat, zu beurteilen.
Eindeutig ist, daß die Klägerin ihren Namen von ihrer Schweizer Vertragspartnerin, welche eine ihrer Gründungsgesellschafterinnen war, herleitet. (Die Klägerin selbst spricht in der Revision von der "namensspendenden" Tätigkeit der Institut Virion AG). Im Zusammenarbeits-, Produktionsteilungs- und Lieferungsvertrag findet sich keine ausdrückliche Regelung der Frage des Kennzeichengebrauches, insbesondere nach dem Ende der Vertragszeit; auch der vom Berufungsgericht herangezogene § 11 Abs 4 enthält dazu keine Aussage. Daß die Parteien in dieser Frage eine mündliche Einigung erzielt hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Klägerin hat freilich vorgebracht, daß sich aus dem Gesamtzusammenhang der wechselseitigen Beziehungen ein schlüssiger Verzicht der Institut Virion AG auf eventuelle Namens- oder Firmenrechte an "Virion" (gemeint: für immer) ergebe. Der von der Beklagten erhobene Vorwurf des Rechtsmißbrauches ist hingegen dahin zu verstehen, daß die Klägerin (offenbar zu ergänzen: bei redlicher Verkehrsübung) verpflichtet gewesen wäre, mit Beendigung des Kooperationsverhältnisses die Verwendung des von der Institut Virion AG übernommenen Zeichens "Virion" einzustellen, weil sie ja seit diesem Zeitpunkt keine Produkte ihrer früheren Partnerin mehr beziehe und vertreibe.Eindeutig ist, daß die Klägerin ihren Namen von ihrer Schweizer Vertragspartnerin, welche eine ihrer Gründungsgesellschafterinnen war, herleitet. (Die Klägerin selbst spricht in der Revision von der "namensspendenden" Tätigkeit der Institut Virion AG). Im Zusammenarbeits-, Produktionsteilungs- und Lieferungsvertrag findet sich keine ausdrückliche Regelung der Frage des Kennzeichengebrauches, insbesondere nach dem Ende der Vertragszeit; auch der vom Berufungsgericht herangezogene Paragraph 11, Absatz 4, enthält dazu keine Aussage. Daß die Parteien in dieser Frage eine mündliche Einigung erzielt hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Klägerin hat freilich vorgebracht, daß sich aus dem Gesamtzusammenhang der wechselseitigen Beziehungen ein schlüssiger Verzicht der Institut Virion AG auf eventuelle Namens- oder Firmenrechte an "Virion" (gemeint: für immer) ergebe. Der von der Beklagten erhobene Vorwurf des Rechtsmißbrauches ist hingegen dahin zu verstehen, daß die Klägerin (offenbar zu ergänzen: bei redlicher Verkehrsübung) verpflichtet gewesen wäre, mit Beendigung des Kooperationsverhältnisses die Verwendung des von der Institut Virion AG übernommenen Zeichens "Virion" einzustellen, weil sie ja seit diesem Zeitpunkt keine Produkte ihrer früheren Partnerin mehr beziehe und vertreibe.
Steht - wie hier - nicht fest, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten, dann hat nach deutschem Recht - wie nach österreichischem (SZ 45/11; SZ45/29; JBl 1982, 49 ua) - eine Vertragsergänzung stattzufinden. Hiebei ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks sowie unter Heranziehung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts7, 538 f; Soergel-Wolf, Rz 104, 105 zu § 157 BGB; BGHZ 90, 69; NJW 1985, 621 uva).Steht - wie hier - nicht fest, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten, dann hat nach deutschem Recht - wie nach österreichischem (SZ 45/11; SZ45/29; JBl 1982, 49 ua) - eine Vertragsergänzung stattzufinden. Hiebei ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks sowie unter Heranziehung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts7, 538 f; Soergel-Wolf, Rz 104, 105 zu Paragraph 157, BGB; BGHZ 90, 69; NJW 1985, 621 uva).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu folgendem Ergebnis:
Der Vertrag wurde - wie sich aus der in ihrer Echtheit unbestrittenen Urkunde Beil A ergibt - auf bestimmte Zeit - "zunächst bis zum 31.12.1990" - eingegangen (§ 11 Abs 1), wobei allerdings eine Verlängerung mangels rechtzeitiger Kündigung vorgesehen war (§ 11 Abs 2). Von Anfang an bestand daher die Möglichkeit, daß eines Tages die Produkte der Institut Virion AG (ua) in Österreich nicht mehr von der Klägerin vertrieben werden. Für die Annahme, redliche Parteien hätten bei ausdrücklicher Erörterung der Frage, wie es sich nach Vertragsbeendigung mit dem Gebrauch des Zeichens "Virion" verhalten sollte, klargestellt, daß der Klägerin dieses Zeichen weiterhin für alle Zeiten im vertraglich festgelegten Liefergebiet (Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin und Österreich) vorbehalten und seine Verwendung dem (namensgebenden) Institut Virion AG untersagt sein sollte, fehlen alle Anhaltspunkte. Eine solche Vereinbarung widerspräche dem Zweck des Vertrages, der gewiß nicht darin bestehen sollte, - entgegen der ausdrücklichen Fristbestimmung - die Institut Virion AG für immer davon auszuschließen, ihre mit einem Hinweis auf die Herkunft ("Virion") versehenen Produkte selbst oder durch ein anderes von ihr damit betrautes Unternehmen (ua) nach Österreich zu liefern; vielmehr sollte die Klägerin nur für bestimmte Zeit das ausschließliche Lieferrecht im festgelegten Gebiet haben. Redliche Parteien hätten die einzig sachgerechte Lösung getroffen, daß nämlich die Institut Virion AG der Klägerin nur für die Vertragsdauer das Recht zum alleinigen Vertrieb der Produkte mit dem Kennzeichen "Virion" einräume, die Klägerin aber ab Vertragsbeendigung dem Zeichengebrauch der Institut Virion AG (auch) im ehemaligen vertraglichen Liefergebiet nicht entgegentreten werde.Der Vertrag wurde - wie sich aus der in ihrer Echtheit unbestrittenen Urkunde Beil A ergibt - auf bestimmte Zeit - "zunächst bis zum 31.12.1990" - eingegangen (Paragraph 11, Absatz eins,), wobei allerdings eine Verlängerung mangels rechtzeitiger Kündigung vorgesehen war (Paragraph 11, Absatz 2,). Von Anfang an bestand daher die Möglichkeit, daß eines Tages die Produkte der Institut Virion AG (ua) in Österreich nicht mehr von der Klägerin vertrieben werden. Für die Annahme, redliche Parteien hätten bei ausdrücklicher Erörterung der Frage, wie es sich nach Vertragsbeendigung mit dem Gebrauch des Zeichens "Virion" verhalten sollte, klargestellt, daß der Klägerin dieses Zeichen weiterhin für alle Zeiten im vertraglich festgelegten Liefergebiet (Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin und Österreich) vorbehalten und seine Verwendung dem (namensgebenden) Institut Virion AG untersagt sein sollte, fehlen alle Anhaltspunkte. Eine solche Vereinbarung widerspräche dem Zweck des Vertrages, der gewiß nicht darin bestehen sollte, - entgegen der ausdrücklichen Fristbestimmung - die Institut Virion AG für immer davon auszuschließen, ihre mit einem Hinweis auf die Herkunft ("Virion") versehenen Produkte selbst oder durch ein anderes von ihr damit betrautes Unternehmen (ua) nach Österreich zu liefern; vielmehr sollte die Klägerin nur für bestimmte Zeit das ausschließliche Lieferrecht im festgelegten Gebiet haben. Redliche Parteien hätten die einzig sachgerechte Lösung getroffen, daß nämlich die Institut Virion AG der Klägerin nur für die Vertragsdauer das Recht zum alleinigen Vertrieb der Produkte mit dem Kennzeichen "Virion" einräume, die Klägerin aber ab Vertragsbeendigung dem Zeichengebrauch der Institut Virion AG (auch) im ehemaligen vertraglichen Liefergebiet nicht entgegentreten werde.
Jede andere Regelung würde ja zu der von redlichen Parteien gewiß nicht beabsichtigten Folge führen, daß die Klägerin auch nach dem Verlust ihrer vertraglichen Stellung als Alleinvertriebsberechtigte der von der Institut Virion AG bezogenen Produkte diese vom Vertrieb dieser Produkte unter der Herstellerbezeichnung in der (alten) Bundesrepublik Deutschland und in Österreich ausschließen könnte. Daß sich eine "Namensspenderin" zu einer solchen Vertragsgestaltung verstehen könnte, erscheint geradezu ausgeschlossen. Die Gestattung des Gebrauchs eines Kennzeichens (Gebrauchsüberlassung) - welche nur schuldrechtliche Wirkungen zeitigt, indem sie den Verzicht des Kennzeicheninhabers auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Gestattungsempfänger bedeutet (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1254 Rz 67 zu § 16 dUWG; v. Gamm, Wettbewerbsrecht5 II 1047, Kap 53 Rz 21 und 1101 Kap 56 Rz 65;Jede andere Regelung würde ja zu der von redlichen Parteien gewiß nicht beabsichtigten Folge führen, daß die Klägerin auch nach dem Verlust ihrer vertraglichen Stellung als Alleinvertriebsberechtigte der von der Institut Virion AG bezogenen Produkte diese vom Vertrieb dieser Produkte unter der Herstellerbezeichnung in der (alten) Bundesrepublik Deutschland und in Österreich ausschließen könnte. Daß sich eine "Namensspenderin" zu einer solchen Vertragsgestaltung verstehen könnte, erscheint geradezu ausgeschlossen. Die Gestattung des Gebrauchs eines Kennzeichens (Gebrauchsüberlassung) - welche nur schuldrechtliche Wirkungen zeitigt, indem sie den Verzicht des Kennzeicheninhabers auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Gestattungsempfänger bedeutet (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1254 Rz 67 zu Paragraph 16, dUWG; v. Gamm, Wettbewerbsrecht5 römisch zwei 1047, Kap 53 Rz 21 und 1101 Kap 56 Rz 65;
Teplitzky in Großkomm z dUWG Rz 177 zu § 16 dUWG; ÖBl 1993, 21-"Gulliver's Reisen; ÖBl 1993, 245 - "COS"; 4 Ob 115/94) - muß bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte einschränkend ausgelegt werden;Teplitzky in Großkomm z dUWG Rz 177 zu Paragraph 16, dUWG; ÖBl 1993, 21-"Gulliver's Reisen; ÖBl 1993, 245 - "COS"; 4 Ob 115/94) - muß bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte einschränkend ausgelegt werden;
sie kann in aller Regel nicht dahin verstanden werden, daß der Gestattende für immer auch zum eigenen Nachteil auf das eigene Recht verzichtet. Mangels gegenteiliger Absprache ist anzunehmen, daß der Gestattungsempfänger darauf verzichtet, nach dem Ende des Vertrages, dessentwegen die "Namensspende" gemacht wurde, dem Gestattenden unter Berufung auf seine angebliche territoriale Priorität den Gebrauch des eigenen Namens untersagen zu lassen.
Die Frage, ob die Klägerin das ihr von der Institut Virion AG überlassene Zeichen "Virion" in ihrem Liefergebiet nicht doch (auch) als Repräsentantin ihrer Vertragspartnerin benützt hat - was zur Folge hätte, daß dieser der Zeichengebrauch der Klägerin in Österreich zuzurechnen wäre (BGH GRUR 1973, 661 - "Metrix"; WRP 1994, 536 = GRUR 1994, 652 - Virion) und daher ein Erlöschen ihres allenfalls schon 1980 durch Lieferung nach Österreich erlangten Kennzeichenrechtes in diesem Staat (vgl WRP 1994, 536 [539] = GRUR 1994, 652 [654] - Virion) nicht in Betracht käme - kann hier offenbleiben, weil der Beklagten in jedem Falle das Recht zusteht, sich - wie sie es dem Sinne nach getan hat - auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Institut Virion AG zu berufen. Die - im Wege ergänzender Vertragsauslegung gewonnene - vertragliche Bestimmung, daß die Klägerin nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ihr Kennzeichenrecht im ehemaligen Liefergebiet nicht gegenüber der Institut Virion AG und den von ihr später mit der Lieferung betrauten Unternehmen geltend machen wird, ist nämlich auch ein Vertrag zugunsten Dritter, auf welchen sich die Beklagte als die begünstigte Dritte stützen kann.Die Frage, ob die Klägerin das ihr von der Institut Virion AG überlassene Zeichen "Virion" in ihrem Liefergebiet nicht doch (auch) als Repräsentantin ihrer Vertragspartnerin benützt hat - was zur Folge hätte, daß dieser der Zeichengebrauch der Klägerin in Österreich zuzurechnen wäre (BGH GRUR 1973, 661 - "Metrix"; WRP 1994, 536 = GRUR 1994, 652 - Virion) und daher ein Erlöschen ihres allenfalls schon 1980 durch Lieferung nach Österreich erlangten Kennzeichenrechtes in diesem Staat vergleiche WRP 1994, 536 [539] = GRUR 1994, 652 [654] - Virion) nicht in Betracht käme - kann hier offenbleiben, weil der Beklagten in jedem Falle das Recht zusteht, sich - wie sie es dem Sinne nach getan hat - auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Institut Virion AG zu berufen. Die - im Wege ergänzender Vertragsauslegung gewonnene - vertragliche Bestimmung, daß die Klägerin nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ihr Kennzeichenrecht im ehemaligen Liefergebiet nicht gegenüber der Institut Virion AG und den von ihr später mit der Lieferung betrauten Unternehmen geltend machen wird, ist nämlich auch ein Vertrag zugunsten Dritter, auf welchen sich die Beklagte als die begünstigte Dritte stützen kann.
Nach § 328 Abs 1 BGB kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrags, zu entnehmen, (ua) ob der Dritte das Recht erwerben und ob es sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen soll (§ 328 Abs 2 BGB). Nach dem Zweck der (in ergänzender Auslegung gewonnenen) Vertragsbestimmung, daß die Klägerin nach dem Ende des Vertrages der Institut Virion AG kein Hindernis in den Weg legen werde, ihre Produkte unter ihrem Zeichen selbst oder durch einen anderen Partner (ua) nach Österreich zu liefern, muß auf das Recht der Beklagten geschlossen werden, das vertragliche Recht ihrer Lieferantin gegenüber der Klägerin ins Treffen zu führen (vgl Soergel-Hadding Rz 70 zu § 328 BGB).Nach Paragraph 328, Absatz eins, BGB kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrags, zu entnehmen, (ua) ob der Dritte das Recht erwerben und ob es sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen soll (Paragraph 328, Absatz 2, BGB). Nach dem Zweck der (in ergänzender Auslegung gewonnenen) Vertragsbestimmung, daß die Klägerin nach dem Ende des Vertrages der Institut Virion AG kein Hindernis in den Weg legen werde, ihre Produkte unter ihrem Zeichen selbst oder durch einen anderen Partner (ua) nach Österreich zu liefern, muß auf das Recht der Beklagten geschlossen werden, das vertragliche Recht ihrer Lieferantin gegenüber der Klägerin ins Treffen zu führen vergleiche Soergel-Hadding Rz 70 zu Paragraph 328, BGB).
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 41, 50, Absatz eins, ZPO.