Rechtssatz RS0079370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079370
Entscheidungsdatum
12.04.2000
Rechtssatz
Wenn nun das Ankündigen von Reklamegegenständen als Zugabe erlaubt ist, am Zugabenverbot aber insofern festgehalten wird, als ganz allgemein das Ankündigen von Zugaben verboten bleibt (§ 9 a Abs 1 Z 1 UWG), dann kann das Erfordernis eines erheblich geringeren Wertes für Reklamegegenstände auch jetzt nicht zweifelhaft sein, auch hier muß aber der Eindruck maßgebend sein, den die angesprochenen Verkehrskreise vom Wert des Reklamegegenstandes haben.Wenn nun das Ankündigen von Reklamegegenständen als Zugabe erlaubt ist, am Zugabenverbot aber insofern festgehalten wird, als ganz allgemein das Ankündigen von Zugaben verboten bleibt (Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG), dann kann das Erfordernis eines erheblich geringeren Wertes für Reklamegegenstände auch jetzt nicht zweifelhaft sein, auch hier muß aber der Eindruck maßgebend sein, den die angesprochenen Verkehrskreise vom Wert des Reklamegegenstandes haben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 103/93
Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 103/93
- 4 Ob 1113/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 1113/94
Vgl auch; Beisatz: Hier: Schirmkappe (T1)
- 4 Ob 47/95
Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 47/95
Vgl; Beisatz: Auch nach österreichischem Recht gilt - wie sich aus der Absicht des Gesetzgebers und dem offenbaren Gesetzeszweck ergibt -, daß der Reklamegegenstand absolut geringwertig sein muß (so die herrschende Ansicht zum deutschen Recht). (T2) Veröff: SZ 68/99
- 3 Ob 78/95
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 78/95
Auch; Beisatz: Hier: Medizinischer Teststreifen kein Reklamegegenstand. (T3)
- 4 Ob 45/00x
Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 45/00x
Vgl; Beisatz: Ob im Einzelfall der Wert eines Reklamegegenstands durch einen Werbeaufdruck so weit herabgemindert wurde, dass die Verhältnismäßigkeit zum Wert der Hauptware gegeben ist, ist nicht erheblich im Sinne des Revisions-(Rekurs-)Rechts. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079370
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0040OB00103_9300000_002