Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob auch nach dem Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz (BGBl 1992/147) an dem Erfordernis festzuhalten ist, daß der Wert des Reklamegegenstandes erheblich unter dem der Hauptware liegen muß; er ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte will aus der Tatsache, daß § 9 a Abs 2 Z 3 UWG in der Fassung des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes BGBl 1992/147 auch das Ankündigen von Reklamegegenständen als Zugabe gestattet, während § 3 Abs 1 lit b Zugabengesetz nur das Gewähren solcher Gegenstände als Zugaben von dem das Ankündigen, Anbieten und Gewähren von Zugaben erfassenden allgemeinen Verbot des § 1 ZugabenG ausgenommen hatte, ableiten, daß der Gesetzgeber den Anlockeffekt toleriere, den ein wertvoller Reklamegegenstand als Zugabe hat; jede andere Auffassung wäre mit der Tatsache, daß Gewinnspiele mit einer Gesamtgewinnsumme von S 300.000 zulässig sind, unvereinbar. Das ist folgendes zu sagen:Die Beklagte will aus der Tatsache, daß Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 3, UWG in der Fassung des Wettbewerbs-Deregulierungsgesetzes BGBl 1992/147 auch das Ankündigen von Reklamegegenständen als Zugabe gestattet, während Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Zugabengesetz nur das Gewähren solcher Gegenstände als Zugaben von dem das Ankündigen, Anbieten und Gewähren von Zugaben erfassenden allgemeinen Verbot des Paragraph eins, ZugabenG ausgenommen hatte, ableiten, daß der Gesetzgeber den Anlockeffekt toleriere, den ein wertvoller Reklamegegenstand als Zugabe hat; jede andere Auffassung wäre mit der Tatsache, daß Gewinnspiele mit einer Gesamtgewinnsumme von S 300.000 zulässig sind, unvereinbar. Das ist folgendes zu sagen:
Rechtsprechung und Lehre haben zu § 3 Abs 1 lit b ZugabenG die Auffassung vertreten, daß der Wert von Reklamegegenständen nicht außer jedem Verhältnis zum Wert der Hauptware stehen darf, vielmehr erheblich unter dem der Hauptware liegen muß (ÖBl 1980, 106 ua; siehe Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 133; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II, 77). Das Erfordernis eines erheblich geringeren Wertes wird aus dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkung und aus dem Begriff der Zugabe als Nebenware abgeleitet.Rechtsprechung und Lehre haben zu Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, ZugabenG die Auffassung vertreten, daß der Wert von Reklamegegenständen nicht außer jedem Verhältnis zum Wert der Hauptware stehen darf, vielmehr erheblich unter dem der Hauptware liegen muß (ÖBl 1980, 106 ua; siehe Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 133; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei, 77). Das Erfordernis eines erheblich geringeren Wertes wird aus dem Zweck der gesetzlichen Zugabenbeschränkung und aus dem Begriff der Zugabe als Nebenware abgeleitet.
Ein Reklamegegenstand dient in erster Linie als Werbeträger und ist deshalb in seinem Wert gemindert. Seine Kennzeichnung als Werbegegenstand muß so auffallend sein, daß man ihn nicht verwenden kann, ohne daß die Aufmerksamkeit des Benützers auf die Bezeichnung des werbenden Unternehmens gelenkt wird (stRsp: ÖBl 1978, 158 ua).
Durch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz BGBl 1992/147 hat sich nun die Gesetzeslage insofern geändert, als Reklamegegenstände nicht bloß gewährt, sondern auch angekündigt (und angeboten) werden dürfen. Damit gibt der Gesetzgeber zu erkennen, daß er im Anlockeffekt von Reklamegegenständen keine unsachliche Beeinflussung der Kaufentscheidung sieht. Davon abgesehen, hat der Gesetzgeber aber mit dem Ausnahmetatbestand des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG keine Regelung geschaffen, die an der Fortgeltung der in der Rechtsprechung zu § 3 Abs 1 lit b ZugabenG aufgestellten Grundsätze für die neue Gesetzeslage zweifeln ließe. Wenn nun das Ankündigen von Reklamegegenständen als Zugabe erlaubt ist, am Zugabenverbot aber insofern festgehalten wird, als ganz allgemein das Ankündigen von Zugaben verboten bleibt (§ 9 a Abs 1 Z 1 UWG), dann kann das Erfordernis eines erheblich geringeren Wertes für Reklamegegenstände auch jetzt nicht zweifelhaft sein. Diese Auffassung wird auch dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 1 lit b ZugabenG unverändert in § 9 a Abs 2 Z 3 UWG übernommen hat, obwohl angenommen werden muß, daß ihm die erwähnte Rechtsprechung bekannt war.Durch das Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz BGBl 1992/147 hat sich nun die Gesetzeslage insofern geändert, als Reklamegegenstände nicht bloß gewährt, sondern auch angekündigt (und angeboten) werden dürfen. Damit gibt der Gesetzgeber zu erkennen, daß er im Anlockeffekt von Reklamegegenständen keine unsachliche Beeinflussung der Kaufentscheidung sieht. Davon abgesehen, hat der Gesetzgeber aber mit dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG keine Regelung geschaffen, die an der Fortgeltung der in der Rechtsprechung zu Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, ZugabenG aufgestellten Grundsätze für die neue Gesetzeslage zweifeln ließe. Wenn nun das Ankündigen von Reklamegegenständen als Zugabe erlaubt ist, am Zugabenverbot aber insofern festgehalten wird, als ganz allgemein das Ankündigen von Zugaben verboten bleibt (Paragraph 9, a Absatz eins, Ziffer eins, UWG), dann kann das Erfordernis eines erheblich geringeren Wertes für Reklamegegenstände auch jetzt nicht zweifelhaft sein. Diese Auffassung wird auch dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber den Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, ZugabenG unverändert in Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 3, UWG übernommen hat, obwohl angenommen werden muß, daß ihm die erwähnte Rechtsprechung bekannt war.
Die neueste Rechtsprechung zu Vorspannangeboten (MR 1993, 117) führt - entgegen der Auffassung der Beklagten - zu keiner anderen Beurteilung. Anders als bei Vorspannangeboten geht es hier nicht darum, ob die Koppelung zweier Waren, von denen eine zu einem unter dem üblichen Preis liegenden Preis angeboten wird, sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist, sondern um die Frage, ob gegen das im Gesetz ausdrücklich enthaltene Verbot, Zugaben anzukündigen, verstoßen wird. Nicht die Frage, ob die Beurteilung als sittenwidrig von der Wertrelation der beiden Waren abhängt (siehe MR 1993, 117), ist daher maßgebend, sondern die Frage, ob der Ausnahmetatbestand des § 9 a Abs 2 Z 3 UWG nur dann verwirklicht ist, wenn der Wert des Reklamegegenstandes erheblich unter dem der Hauptware liegt, weil eine erhebliche Wertdifferenz für Reklamegegenstände als zulässige Zugaben begriffswesentlich ist. Die bei Vorspannangeboten wesentliche Erwägung, welches Kriterium die Sittenwidrigkeit bewirkt, hat der Gesetzgeber für Zugaben durch § 9 a Abs 1 UWG beantwortet: Das Ankündigen einer unentgeltlichen Nebenware (Leistung) führt zum verpönten Kauf aus sachfremden Motiven und ist daher unzulässig.Die neueste Rechtsprechung zu Vorspannangeboten (MR 1993, 117) führt - entgegen der Auffassung der Beklagten - zu keiner anderen Beurteilung. Anders als bei Vorspannangeboten geht es hier nicht darum, ob die Koppelung zweier Waren, von denen eine zu einem unter dem üblichen Preis liegenden Preis angeboten wird, sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG ist, sondern um die Frage, ob gegen das im Gesetz ausdrücklich enthaltene Verbot, Zugaben anzukündigen, verstoßen wird. Nicht die Frage, ob die Beurteilung als sittenwidrig von der Wertrelation der beiden Waren abhängt (siehe MR 1993, 117), ist daher maßgebend, sondern die Frage, ob der Ausnahmetatbestand des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 3, UWG nur dann verwirklicht ist, wenn der Wert des Reklamegegenstandes erheblich unter dem der Hauptware liegt, weil eine erhebliche Wertdifferenz für Reklamegegenstände als zulässige Zugaben begriffswesentlich ist. Die bei Vorspannangeboten wesentliche Erwägung, welches Kriterium die Sittenwidrigkeit bewirkt, hat der Gesetzgeber für Zugaben durch Paragraph 9, a Absatz eins, UWG beantwortet: Das Ankündigen einer unentgeltlichen Nebenware (Leistung) führt zum verpönten Kauf aus sachfremden Motiven und ist daher unzulässig.
Die Rechtsprechung zu Vorspannangeboten (MR 1993, 117) ist aber für den vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als auch hier der Eindruck maßgebend sein muß, den die angesprochenen Verkehrskreise vom Wert des Reklamegegenstandes haben. Der Radiowecker war im Einzelhandel um 590 S erhältlich; sein Wert war aber in zweifacher Hinsicht gemindert: einerseits durch die Tatsache, daß es sich um ein Auslaufmodell handelte, andererseits dadurch, daß er mit "MEDIAprint" gekennzeichnet war. Diese Wertminderung ist freilich in beiden Fällen nur gering: Radiowecker sind kein der Mode unterworfener Gegenstand; daß möglicherweise Ersatzteile nach einiger Zeit nicht mehr erhältlich sind, fällt bei Elektrokleingeräten in der Regel nicht ins Gewicht, werden sie doch bei einem Defekt wegen der mit einer Reparatur verbundenen hohen (Arbeits-)Kosten üblicherweise ausgetauscht und nicht repariert. Ein Radiowecker kann - anders als, wie das Rekursgericht richtig ausführt, zB ein T-Shirt (ÖBl 1992, 56) - verwendet werden, ohne daß gleichzeitig, außer gegenüber dem unmittelbaren Benützer, für Mediaprint geworben wird. Sein Gebrauchswert ist, wenn überhaupt, nur insofern gemindert, als (in der Regel) eine Verwendung als Geschenk entfällt.
Damit ist es aber ausgeschlossen, den Radiowecker der Beklagten als Reklamegegenstand iS des § 9a Abs 2 Z 3 UWG zu werten. Reklamegegenstände sind, wie oben erwähnt, Gegenstände, die in erster Linie der Werbung dienen; diese Werbung für das reklametreibende Unternehmen muß mit ihrem Gebrauch untrennbar verbunden sein und im Vordergrund stehen (s ÖBl 1992, 56). Ein Gegenstand, der, wie der Radiowecker der Beklagten, einen nicht unerheblichen (Gebrauchs)Wert hat und in diesem Wert durch den Reklameaufdruck, wenn überhaupt, nur unwesentlich gemindert ist, ist kein Reklamegegenstand iS des Gesetzes.Damit ist es aber ausgeschlossen, den Radiowecker der Beklagten als Reklamegegenstand iS des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 3, UWG zu werten. Reklamegegenstände sind, wie oben erwähnt, Gegenstände, die in erster Linie der Werbung dienen; diese Werbung für das reklametreibende Unternehmen muß mit ihrem Gebrauch untrennbar verbunden sein und im Vordergrund stehen (s ÖBl 1992, 56). Ein Gegenstand, der, wie der Radiowecker der Beklagten, einen nicht unerheblichen (Gebrauchs)Wert hat und in diesem Wert durch den Reklameaufdruck, wenn überhaupt, nur unwesentlich gemindert ist, ist kein Reklamegegenstand iS des Gesetzes.
Die Beklagte hat deshalb mit der Ankündigung, einen Radiowecker als Zugabe zu gewähren, gegen § 9a Abs 1 UWG verstoßen; dieses Verbot ist auch nach der UWG-Novelle 1993 BGBl 227 aufrecht geblieben und für Zugaben zu periodischen Druckwerken sogar verschärft worden. Damit ist aber, wie die Beklagte selbst zugesteht, durch das Angebot eines vollstreckbaren Vergleiches die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen. Die angefochtene Entscheidung war vielmehr zu bestätigen.Die Beklagte hat deshalb mit der Ankündigung, einen Radiowecker als Zugabe zu gewähren, gegen Paragraph 9 a, Absatz eins, UWG verstoßen; dieses Verbot ist auch nach der UWG-Novelle 1993 Bundesgesetzblatt 227 aufrecht geblieben und für Zugaben zu periodischen Druckwerken sogar verschärft worden. Damit ist aber, wie die Beklagte selbst zugesteht, durch das Angebot eines vollstreckbaren Vergleiches die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen. Die angefochtene Entscheidung war vielmehr zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 402, 78 EO; §§ 41, 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 402, 78, EO; Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.