Rechtssatz RS0079401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079401
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Rechtssatz
Der Kläger kann die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses wegen Vorhandenseins eines Exekutionstitels - wenn überhaupt - nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines ganz besonderen Interesses an einer Urteilsveröffentlichung entkräften; dafür aber wäre jedenfalls der Kläger behauptungspflichtig und beweispflichtig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 1008/91
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 1008/91
- 4 Ob 102/11w
Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 102/11w
Vgl auch
- 4 Ob 102/18f
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 102/18f
Beisatz: Vorhandensein eines auch die neuerliche Verletzungshandlung erfassenden rechtskräftigen Unterlassungstitels kann das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung für sich alleine das fehlende (materielle) Rechtsschutzbedürfnis (im Sinn eines materiell-rechtlich schutzwürdigen Interesses) für die (neuerliche) Unterlassungsklage grundsätzlich nicht ersetzen und der Kläger die Einrede des mangelnden (materiellen) Rechtsschutzbedürfnisses nur in Ausnahmefällen bei Darlegung eines konkret begründeten besonderen Interesses an der Urteilsveröffentlichung entkräften. (T1)
- 4 Ob 46/22a
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 46/22a
Vgl; Beisatz: Hier: Das Interesse an einer Urteilsveröffentlichung kann für sich allein das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage grundsätzlich („im Regelfall“) nicht begründen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079401
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0040OB01008_9100000_001