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Rechtssatz RS0079413×

Rechtssatz RS0079413

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079413

Geschäftszahl

4Ob311/83

Entscheidungsdatum

31.05.1983

Rechtssatz

Die Meinung, daß der Kläger durch die Unterlassung einer Abmachung gegen Treu und Glauben verstoßen und damit sein Klagerecht verloren habe, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage. Auch die zur Begründung dieser Auffassung angeführte Lehre und Rechtsprechung der BRD geht davon aus, daß es zwar einer allgemeinen Gepflogenheit entspreche, vor der Einleitung eines Rechtsstreites den Verletzter zunächst abzumahnen, daß aber der Kläger hiezu rechtlich nicht verpflichtet sei; wer sofort auf Unterlassung klage, laufe allerdings Gefahr, daß sich der Verletzte durch sofortige Anerkennung seiner Unterlassungspflicht mit gleichzeitiger Sicherheit durch eine Vertragsstrafe seiner Kostenlast entziehe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 311/83
    Entscheidungstext OGH 31.05.1983 4 Ob 311/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0079413

Dokumentnummer

JJR_19830531_OGH0002_0040OB00311_8300000_005