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Rechtssatz RS0079483×

Rechtssatz RS0079483

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079483

Geschäftszahl

4Ob60/93

Entscheidungsdatum

13.07.1993

Rechtssatz

Das Ankündigen eines Gewinnspiels verstößt gegen das Gesetz, wenn die angesprochenen Verkehrskreise über Teilnahmebedingungen und/oder Gewinnchancen getäuscht werden, nicht aber schon dann, wenn die Gewinnchancen ungewiß sind. Dieser Umstand ist bei allen Verlosungen und Preisausschreiben gegeben; er wird von den Teilnehmern regelmäßig in Rechnung gestellt und ist deshalb noch kein die Unlauterkeit begründendes Moment. Auch braucht nicht die Größe der Gewinnchance durch Nennung der Zahl der ausgesetzten Gewinne im einzelnen genau angegeben werden. Aus Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG (aF) können keine besonderen Offenlegungspflichten abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 60/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 60/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079483

Dokumentnummer

JJR_19930713_OGH0002_0040OB00060_9300000_002