Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt; das Rechtsmittel der Beklagten ist teilweise berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:
Durch das Gesetz BGBl 1993/227 wurde die "Deregulierung" des Wettbewerbsrechtes in zwei Punkten rückgängig gemacht: In Abs 1 wurde das Verbot von Zugaben zu periodischen Druckwerken auf das Anbieten und Ankündigen erweitert; in Abs 2 wurde die Z 8 um den Halbsatz "dies kann nur mittels eigener Teilnahmekarten erfolgen" ergänzt und der Ausnahmetatbestand der Z 8 für Zugaben zu periodischen Druckwerken ausgeschlossen. Seit dem 3.4.1993, dem Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung, sind daher Gewinnspiele mit Zugabencharakter bei periodischen Druckwerken generell verboten.Durch das Gesetz BGBl 1993/227 wurde die "Deregulierung" des Wettbewerbsrechtes in zwei Punkten rückgängig gemacht: In Absatz eins, wurde das Verbot von Zugaben zu periodischen Druckwerken auf das Anbieten und Ankündigen erweitert; in Absatz 2, wurde die Ziffer 8, um den Halbsatz "dies kann nur mittels eigener Teilnahmekarten erfolgen" ergänzt und der Ausnahmetatbestand der Ziffer 8, für Zugaben zu periodischen Druckwerken ausgeschlossen. Seit dem 3.4.1993, dem Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung, sind daher Gewinnspiele mit Zugabencharakter bei periodischen Druckwerken generell verboten.
Ein Gewinnspiel wie das "Lot top" der Beklagten ist also nunmehr jedenfalls unzulässig; verboten kann es der Beklagten aber nur werden, wenn sie mit seiner Ankündigung und Durchführung gegen die damals geltenden Bestimmungen verstoßen hat. Die Zulässigkeit des Gewinnspiels ist daher nach der alten Rechtslage zu beurteilen.
Das bezweifelt auch die Beklagte nicht. Sie führt dazu aus, daß das Rechtsmittel auch dann meritorisch zu erledigen und der Sicherungsantrag abzuweisen sei, wenn das Verbot unberechtigt war; war das Verbot aber berechtigt, dann könne man darüber diskutieren, ob das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen oder mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen wäre. Bei der Entscheidung über den Revisionsrekurs der Beklagten sei aber jedenfalls die UWG-Novelle 1993 anzuwenden, gleichgültig, ob in der Sache entschieden oder das Rechtsmittel wegen weggefallenen Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen wird.
Eine Begründung für diese Auffassung ist die Beklagte schuldig geblieben: Ob sich die Beklagte wettbewerbswidrig verhalten hat, kann immer nur nach der im Zeitpunkt des Gesetzesverstoßes geltenden Rechtslage entschieden werden. Anders als bei der Aufhebung des § 3 a NVG als verfassungswidrig ist ein Unterlassungstitel hier auch für die Zukunft sinnvoll, weil das Verbot nicht beseitigt, sondern verschärft wurde. Das bedingt aber keine Anwendung des § 9 a UWG nF:Eine Begründung für diese Auffassung ist die Beklagte schuldig geblieben: Ob sich die Beklagte wettbewerbswidrig verhalten hat, kann immer nur nach der im Zeitpunkt des Gesetzesverstoßes geltenden Rechtslage entschieden werden. Anders als bei der Aufhebung des Paragraph 3, a NVG als verfassungswidrig ist ein Unterlassungstitel hier auch für die Zukunft sinnvoll, weil das Verbot nicht beseitigt, sondern verschärft wurde. Das bedingt aber keine Anwendung des Paragraph 9, a UWG nF:
Auch wenn diese Bestimmung als verfassungswidrig wegfiele, wäre das Verbot zu erlassen, wenn gegen § 9 a UWG aF verstoßen wurde; liegt hingegen kein Verstoß vor, dann ist das Verbot zu beseitigen, und zwar wiederum unabhängig davon, daß nunmehr § 9 a UWG nF gilt und ob diese Regelung Bestand hat.Auch wenn diese Bestimmung als verfassungswidrig wegfiele, wäre das Verbot zu erlassen, wenn gegen Paragraph 9, a UWG aF verstoßen wurde; liegt hingegen kein Verstoß vor, dann ist das Verbot zu beseitigen, und zwar wiederum unabhängig davon, daß nunmehr Paragraph 9, a UWG nF gilt und ob diese Regelung Bestand hat.
In beiden Fällen hat die Beklagte ein Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über ihr Rechtsmittel, ist sie doch in beiden Fällen durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Ihr Rechtsmittel ist somit unabhängig davon, ob § 9 a UWG nF verfassungswidrig und daher aufzuheben ist, sachlich zu erledigen. Diese Bestimmung ist für die vorliegende Entscheidung nicht präjudiziell; damit entfällt auch die Voraussetzung für ihre Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof, wie sich die Beklagte angeregt hat.In beiden Fällen hat die Beklagte ein Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über ihr Rechtsmittel, ist sie doch in beiden Fällen durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Ihr Rechtsmittel ist somit unabhängig davon, ob Paragraph 9, a UWG nF verfassungswidrig und daher aufzuheben ist, sachlich zu erledigen. Diese Bestimmung ist für die vorliegende Entscheidung nicht präjudiziell; damit entfällt auch die Voraussetzung für ihre Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof, wie sich die Beklagte angeregt hat.
In der Sache selbst vertritt die Beklagte die Auffassung, daß der "Gewinnschein" keine Zugabe sein könne, weil sein Erhalt nicht vom Kauf der Zeitung abhänge. Zugabe sei nur die Einräumung der Teilnahmemöglichkeit an einem Tages-Gewinnspiel, welche durch die Veröffentlichung einer Serie von Glückszahlen in der Zeitung des jeweiligen Tages gewährt werde. Eine Prüfung des vom Gesetz mit S 300.000 limitierten Gesamtwertes der ausgespielten Preise könne nur von Gewinnspiel zu Gewinnspiel gesondert erfolgen, weil ja auch jedes Mal gesondert ein Kaufanreiz geboten und jedes Mal gesondert eine Gewinnmöglichkeit eingeräumt werde.
§ 9 a Abs 2 Z 8 UWG idF WettbDerG 1992/147 nimmt von dem Verbot, Zugaben zu gewähren, die Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) aus, bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte S 5 und der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 nicht überschreitet. Nach den Erl.Bem. zur Regierungsvorlage (338 BlgNR 18. GP 6) wurde der Gesamtwert der ausgespielten Gewinne deshalb als maßgebliches Kriterium neben dem "fiktiven Lospreis" herangezogen, weil der Gesamtwert der ausgespielten Gewinne die Bedeutung der Zuwendung (Prämie) für den Kaufentschluß maßgeblich beeinflußt und ein zu hoher Gesamtwert dazu führen würde, daß - wie in der Regierungsvorlage des UWG [464 BlgNR 1. GP] zu § 28 UWG) ausgeführt - in den Warenvertrieb ein unwirtschaftliches und unsolides Element hineingetragen wird, indem die Spielsucht, das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfes gemacht wird.Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG in der Fassung WettbDerG 1992/147 nimmt von dem Verbot, Zugaben zu gewähren, die Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) aus, bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte S 5 und der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 nicht überschreitet. Nach den Erl.Bem. zur Regierungsvorlage (338 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 6) wurde der Gesamtwert der ausgespielten Gewinne deshalb als maßgebliches Kriterium neben dem "fiktiven Lospreis" herangezogen, weil der Gesamtwert der ausgespielten Gewinne die Bedeutung der Zuwendung (Prämie) für den Kaufentschluß maßgeblich beeinflußt und ein zu hoher Gesamtwert dazu führen würde, daß - wie in der Regierungsvorlage des UWG [464 BlgNR 1. GP] zu Paragraph 28, UWG) ausgeführt - in den Warenvertrieb ein unwirtschaftliches und unsolides Element hineingetragen wird, indem die Spielsucht, das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfes gemacht wird.
Grund dafür, den Gesamtwert der ausgespielten Gewinne auf S 300.000 zu beschränken, war demnach das Bestreben, nur "kleine" Gewinnspiele zuzulassen, deren Anziehungskraft nicht so groß ist, daß das Warenangebot nicht sachlich geprüft, sondern schon allein wegen der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel als attraktiv empfunden wird. Ob auch gleichartige, in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Gewinnspiele als "ein Gewinnspiel" im Sinne des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG zu verstehen sind, muß daher vor allem danach beurteilt werden, ob ihre Attraktivität und damit ihr Einfluß auf den Kaufentschluß von der Gewinnchance bei einem Tagesspiel oder von der des gesamten Spieles bestimmt wird.Grund dafür, den Gesamtwert der ausgespielten Gewinne auf S 300.000 zu beschränken, war demnach das Bestreben, nur "kleine" Gewinnspiele zuzulassen, deren Anziehungskraft nicht so groß ist, daß das Warenangebot nicht sachlich geprüft, sondern schon allein wegen der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel als attraktiv empfunden wird. Ob auch gleichartige, in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Gewinnspiele als "ein Gewinnspiel" im Sinne des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG zu verstehen sind, muß daher vor allem danach beurteilt werden, ob ihre Attraktivität und damit ihr Einfluß auf den Kaufentschluß von der Gewinnchance bei einem Tagesspiel oder von der des gesamten Spieles bestimmt wird.
Die Beklagte hat für jeweils 6 "Lot top"-Spieltage einen Spielschein ausgegeben, welcher die "Glücksnummern" für sechs Tage enthält; in ihren Ankündigungen hat sie die Spieltage 1 bis 6 als "erste Runde", die Spieltage 7 bis 12 als "zweite Runde" bezeichnet. Damit hat die Beklagte zu erkennen gegeben, daß sie selbst das "Lot top"-Spiel als einheitliches Spiel betrachtet, das an mehreren Tagen veranstaltet wird.
Dem entspricht auch der Eindruck, den die Ankündigungen der Beklagten bei den angesprochenen Verkehrskreisen erwecken. Die Beklagte veranstaltet kein Gewinnspiel, bei dem nur eine Gewinnchance eingeräumt wird und Preise im Gesamtwert von höchstens S 300.000 zu gewinnen sind; sie ist vielmehr Veranstalterin einer Gewinnspiel-Serie, die an mehreren Tagen Gewinnchancen bietet und dementsprechend auch eine größere Aufmerksamkeit auf das Spiel und damit auf die Druckschriften der Beklagten zieht.
Daran kann es auch nichts zu ändern, daß an dem Spiel Interessierte jeden Tag einsteigen und auch jeden Tag wieder aussteigen können und die Beklagte auf die Unabhängigkeit der einzelnen Tagesspiele voneinander hinweist. Sie selbst hat durch ihre Ankündigungen und durch die Verwendung eines einzigen Spielscheins für sechs Spieltage einen Zusammenhang geschaffen, der die Werbewirksamkeit des Spiels bestimmt und die sechs Spieltage als Einheit erscheinen läßt.
Mit dem Spielschein wird die Möglichkeit eingeräumt, an sechs Spieltagen an dem Spiel teilzunehmen; daß dazu auch der Erwerb von sechs Ausgaben von "täglich Alles" notwendig ist, ändert nichts daran, daß jeder Teilnahmewillige jedenfalls einen Spielschein besitzen muß, um an dem Spiel teilnehmen zu können. Die Teilnahmemöglichkeit wird somit (auch) schon durch die Ausgabe der Spielscheine eingeräumt. Der Ausgabe von "täglich Alles" vom 25.10.1992 waren Spielscheine beigelegt; dies war auch auf dem Titelblatt angekündigt. Zugabe zu "täglich Alles" vom 25.10.1992 war somit die Einräumung der Möglichkeit, an sechs Spieltagen am "Lot top" der Beklagten und damit an einem Gewinnspiel teilzunehmen, bei dem der Gesamtwert der ausgespielten Gewinne S 1,800.000 (nämlich 6 x S 300.000) betrug. Damit wurde aber die in § 9 a Abs 2 Z 8 UWG aF festgesetzte Grenze überschritten und mit der Einräumung der Teilnahmemöglichkeit am "Lot top" daher eine unzulässige Zugabe im Sinne des § 9 a Abs 1 UWG aF gewährt.Mit dem Spielschein wird die Möglichkeit eingeräumt, an sechs Spieltagen an dem Spiel teilzunehmen; daß dazu auch der Erwerb von sechs Ausgaben von "täglich Alles" notwendig ist, ändert nichts daran, daß jeder Teilnahmewillige jedenfalls einen Spielschein besitzen muß, um an dem Spiel teilnehmen zu können. Die Teilnahmemöglichkeit wird somit (auch) schon durch die Ausgabe der Spielscheine eingeräumt. Der Ausgabe von "täglich Alles" vom 25.10.1992 waren Spielscheine beigelegt; dies war auch auf dem Titelblatt angekündigt. Zugabe zu "täglich Alles" vom 25.10.1992 war somit die Einräumung der Möglichkeit, an sechs Spieltagen am "Lot top" der Beklagten und damit an einem Gewinnspiel teilzunehmen, bei dem der Gesamtwert der ausgespielten Gewinne S 1,800.000 (nämlich 6 x S 300.000) betrug. Damit wurde aber die in Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG aF festgesetzte Grenze überschritten und mit der Einräumung der Teilnahmemöglichkeit am "Lot top" daher eine unzulässige Zugabe im Sinne des Paragraph 9, a Absatz eins, UWG aF gewährt.
Der zu Punkt a) des Sicherungsantrages gleichfalls geltend gemachte Irreführungstatbestand ist hingegen nicht verwirklicht: Ganz abgesehen davon, daß die Beklagte auf die Begrenzung der Gewinnsumme mit S 300.000 ohnedies auf den Spielscheinen hingewiesen hat, muß in der Unterlassung eines solchen Hinweises nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen § 2 UWG liegen. Ob das Publikum über die Gewinnchancen irregeführt wird, hängt vom gesamten Inhalt der Ankündigungen ab. Das ist aber, wie noch zu Punkt b) und c) des Sicherungsantrages ausgeführt wird, hier zu verneinen.Der zu Punkt a) des Sicherungsantrages gleichfalls geltend gemachte Irreführungstatbestand ist hingegen nicht verwirklicht: Ganz abgesehen davon, daß die Beklagte auf die Begrenzung der Gewinnsumme mit S 300.000 ohnedies auf den Spielscheinen hingewiesen hat, muß in der Unterlassung eines solchen Hinweises nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG liegen. Ob das Publikum über die Gewinnchancen irregeführt wird, hängt vom gesamten Inhalt der Ankündigungen ab. Das ist aber, wie noch zu Punkt b) und c) des Sicherungsantrages ausgeführt wird, hier zu verneinen.
Die Beklagte bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes auch insoweit, als ihr untersagt wird, Gewinnspiele mit Zugabencharakter anzukündigen und durchzuführen, wenn ein irreführender Eindruck über die Höhe und die Anzahl der möglichen Gewinne erweckt wird, etwa dadurch, daß der Eindruck erweckt wird, man könne pro Runde jedenfalls einen "Sechser" mit einer Gewinnsumme von S 100.000 gewinnen, oder dadurch, daß nicht angegeben ist, wieviele "Sechser", "Fünfer" oder "Vierer" gewonnen werden können. Das Rekursgericht hat auch dieses Unterlassungsgebot erlassen, und zwar mit der Begründung, daß die Ankündigungen der Beklagten unvollständig seien und diese Unvollständigkeit einen falschen Gesamteindruck hervorrufe.
Dem hält die Rechtsmittelwerberin zutreffend entgegen, daß die Forderung, beim Gewinnspiel der Beklagten müsse angegeben werden, wieviele "Sechser" etc. gewonnen werden können, vom Gesetz nicht gedeckt und jedenfalls überspannt ist. Das Ankündigen eines Gewinnspiels verstößt gegen das Gesetz, wenn die angesprochenen Verkehrskreise über Teilnahmebedingungen und/oder Gewinnchancen getäuscht werden, nicht aber schon dann, wenn die Gewinnchancen ungewiß sind. Dieser Umstand ist bei allen Verlosungen und Preisausschreiben gegeben; er wird von den Teilnehmern regelmäßig in Rechnung gestellt und ist deshalb noch kein die Unlauterkeit begründendes Moment. Auch braucht nicht die Größe der Gewinnchance durch Nennung der Zahl der ausgesetzten Gewinne im einzelnen genau angegeben werden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 § 1 dUWG Rz 152; siehe BGH GRUR 1973, 591).Dem hält die Rechtsmittelwerberin zutreffend entgegen, daß die Forderung, beim Gewinnspiel der Beklagten müsse angegeben werden, wieviele "Sechser" etc. gewonnen werden können, vom Gesetz nicht gedeckt und jedenfalls überspannt ist. Das Ankündigen eines Gewinnspiels verstößt gegen das Gesetz, wenn die angesprochenen Verkehrskreise über Teilnahmebedingungen und/oder Gewinnchancen getäuscht werden, nicht aber schon dann, wenn die Gewinnchancen ungewiß sind. Dieser Umstand ist bei allen Verlosungen und Preisausschreiben gegeben; er wird von den Teilnehmern regelmäßig in Rechnung gestellt und ist deshalb noch kein die Unlauterkeit begründendes Moment. Auch braucht nicht die Größe der Gewinnchance durch Nennung der Zahl der ausgesetzten Gewinne im einzelnen genau angegeben werden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 Paragraph eins, dUWG Rz 152; siehe BGH GRUR 1973, 591).
Die Klägerin hat nicht bescheinigt, daß das Publikum über die Gewinnchancen beim "Lot top" getäuscht würde. Fest steht, daß die Beklagte auf die Begrenzung der pro Tag ausgespielten Preise mit S 300.000 hingewiesen hat und die Gewinnzahlen durch ein Computerprogramm festgelegt wurden. Daß darunter nicht für jeden Tag jedenfalls ein "Sechser" wäre, hätte die Klägerin bescheinigen müssen; das hat sie aber nicht getan. Die Ungewißheit, ob der Gewinnschein mit dem "Sechser" auch tatsächlich einem Teilnahmewilligen zukommt, ist für ein Gewinnspiel typisch; auch dabei handelt es sich um einen Umstand, den das Publikum regelmäßig in Rechnung stellt.
2. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß mit der Ankündigung eines Gewinnspiels auch dessen Spielbedingungen bekanntzugeben seien. Das ergebe sich schon daraus, daß die Ankündigung einer Zugabe in Form der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel erkennen lassen müsse, ob es sich um ein erlaubtes Gewinnspiel handelt. Falle das Gewinnspiel (mit Zugabencharakter) nicht unter § 9 a Abs 2 Z 8 UWG aF, dann sei seine Ankündigung verboten.Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß mit der Ankündigung eines Gewinnspiels auch dessen Spielbedingungen bekanntzugeben seien. Das ergebe sich schon daraus, daß die Ankündigung einer Zugabe in Form der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel erkennen lassen müsse, ob es sich um ein erlaubtes Gewinnspiel handelt. Falle das Gewinnspiel (mit Zugabencharakter) nicht unter Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG aF, dann sei seine Ankündigung verboten.
Wie bereits oben dargelegt, darf die Ankündigung eines Gewinnspieles nicht irreführend sein; sie braucht aber nicht in dem von der Klägerin behaupteten Umfang vollständig zu sein. Zu prüfen ist immer, ob die Ankündigung einen irreführenden Eindruck erweckt und ob dieser Eindruck geeignet ist, den Kaufentschluß zu beeinflussen.
Die Klägerin behauptet, daß die Ankündigungen der Beklagten beim Publikum Erwartungen weckten, die nicht erfüllt würden. Der Teilnehmer erkenne nicht, daß unter Umständen in einer Runde überhaupt kein Gewinn ausgespielt werde; er wisse nicht, wieviele "Sechser" etc. zu gewinnen sind. Durch das Vorspiegeln beachtlicher Gewinnmöglichkeiten, die als "sicher" dargestellt würden, tatsächlich aber in keiner Weise bestehen müßten, werde das Publikum veranlaßt, die Zeitung zu erwerben.
Was die Klägerin hier als irreführend beanstandet, ist aber nichts anderes als die mit einem Gewinnspiel schon seiner Natur nach verbundene Ungewißheit. Jedem Teilnahmewilligen ist bewußt, daß die Beklagte mit ihren schlagwortartigen Ankündigungen nur Gewinnchancen, nicht aber sichere Gewinne verspricht. Auch wenn es hier heißt "Mit einem Blick um S 100.000 reicher", "Ohne Einsatz gewinnen Sie mit diesem Glücksschein S 100.000, S 50.000 oder S 5.000 bar auf die Hand", "Einmal gewinnt jeder", wird niemand - ausgenommen vielleicht ein nicht ins Gewicht fallender, mit Zeitungs- und sonstigen Gewinnspielen nicht vertrauter Teil der angesprochenen Verkehrskreise - annehmen, daß er auf jeden Fall gewinnen werde. Die Ankündigungen sind auch keineswegs so gestaltet, daß ein übertriebener Anlockeffekt ausgelöst würde; sie versprechen nicht mehr und nicht weniger, als das Gewinnspiel der Beklagten auch tatsächlich hält, wenn man die den beteiligten Verkehrskreisen bekannte marktschreierische Anpreisung derartiger Gewinnspiele berücksichtigt, über die auch hier nicht hinausgegangen wird (vgl WBl 1991, 203). Auch aus § 9 a Abs 2 Z 8 UWG aF können keine besonderen Offenlegungspflichten abgeleitet werden. Fällt ein Gewinnspiel nicht unter diesen Ausnahmetatbestand, weil der Gesamtwert der ausgespielten Gewinne S 300.000 übersteigt, dann ist es unzulässig; die Ankündigung des Spiels muß aber nicht in jedem Fall irreführend sein, wenn die Begrenzung mit S 300.000 nicht angegeben ist. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im übrigen auf den Spielscheinen ohnedies unübersehbar darauf hingewiesen, daß die "Gewinn-Chancen jeden Tag insgesamt S 300.000" betragen.Was die Klägerin hier als irreführend beanstandet, ist aber nichts anderes als die mit einem Gewinnspiel schon seiner Natur nach verbundene Ungewißheit. Jedem Teilnahmewilligen ist bewußt, daß die Beklagte mit ihren schlagwortartigen Ankündigungen nur Gewinnchancen, nicht aber sichere Gewinne verspricht. Auch wenn es hier heißt "Mit einem Blick um S 100.000 reicher", "Ohne Einsatz gewinnen Sie mit diesem Glücksschein S 100.000, S 50.000 oder S 5.000 bar auf die Hand", "Einmal gewinnt jeder", wird niemand - ausgenommen vielleicht ein nicht ins Gewicht fallender, mit Zeitungs- und sonstigen Gewinnspielen nicht vertrauter Teil der angesprochenen Verkehrskreise - annehmen, daß er auf jeden Fall gewinnen werde. Die Ankündigungen sind auch keineswegs so gestaltet, daß ein übertriebener Anlockeffekt ausgelöst würde; sie versprechen nicht mehr und nicht weniger, als das Gewinnspiel der Beklagten auch tatsächlich hält, wenn man die den beteiligten Verkehrskreisen bekannte marktschreierische Anpreisung derartiger Gewinnspiele berücksichtigt, über die auch hier nicht hinausgegangen wird vergleiche WBl 1991, 203). Auch aus Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG aF können keine besonderen Offenlegungspflichten abgeleitet werden. Fällt ein Gewinnspiel nicht unter diesen Ausnahmetatbestand, weil der Gesamtwert der ausgespielten Gewinne S 300.000 übersteigt, dann ist es unzulässig; die Ankündigung des Spiels muß aber nicht in jedem Fall irreführend sein, wenn die Begrenzung mit S 300.000 nicht angegeben ist. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im übrigen auf den Spielscheinen ohnedies unübersehbar darauf hingewiesen, daß die "Gewinn-Chancen jeden Tag insgesamt S 300.000" betragen.
Der Revisionsrekurs der Klägerin mußte daher erfolglos bleiben; dem
Revisionsrekurs der Beklagten war zu Punkt b) der angefochtenen
Entscheidung (= Punkt c) des Sicherungsantrages) und teilweise zu
Punkt a) der angefochtenen Entscheidung (= Punkt a) des
Sicherungsantrages) Folge zu geben, im übrigen war die Entscheidung des Rekursgerichtes zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 402, 78 EO; §§ 41, 50Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 402, 78, EO; Paragraphen 41, 50
ZPO.
Die Klägerin ist mit ihrem Revisionsrekurs unterlegen; sie hat daher der Beklagten die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen. Die Beklagte war mit ihrem Revisionsrekurs etwa zur Hälfte erfolgreich, etwa zur Hälfte ist sie unterlegen; sie hat somit Anspruch auf Ersatz der halben Kosten dieses Rechtsmittels. Die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung hat die Klägerin zur Hälfte vorläufig, zur Hälfte endgültig selbst zu tragen. Im Rekursverfahren hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz von einem Drittel der Rekurskosten; daher war auszusprechen, daß sie ein Drittel der Rekurskosten vorläufig, den Rest endgültig selbst zu tragen hat. Der Beklagten steht der Ersatz von zwei Dritteln der Kosten ihrer Rekursbeantwortung zu. Das gleiche gilt für die Äußerungskosten in erster Instanz; auch hier beläuft sich der Ersatzanspruch der Beklagten auf zwei Drittel.