Rechtssatz RS0079489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079489
Entscheidungsdatum
20.10.1992
Rechtssatz
Das Unterlassungsgebot ist nicht deshalb zu weit gefaßt, weil die Ausnahme des § 9 a Abs 2 Z 2 8 UWG nicht ausdrücklich erwähnt wurde; da diese gesetzliche Ausnahme dennoch gilt, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises darauf.Das Unterlassungsgebot ist nicht deshalb zu weit gefaßt, weil die Ausnahme des Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 2, 8 UWG nicht ausdrücklich erwähnt wurde; da diese gesetzliche Ausnahme dennoch gilt, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises darauf.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 87/92
Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 87/92
Veröff: MR 1993,69 = ÖBl 1993,24 = WBl 1993,128
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079489
Dokumentnummer
JJR_19921020_OGH0002_0040OB00087_9200000_008