Rechtssatz RS0079501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079501
Entscheidungsdatum
28.05.1991
Rechtssatz
Nicht von Bedeutung für die Berechtigung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens des Beklagten ist, daß sein Interesse nicht in der Aufklärung über wettbewerbswidriges Verhalten liegt. Daß in den Medien über die Prozeßführung objektiv und umfassend berichtigt wurde, kann sein Interesse an der Urteilsveröffentlichung - welche der Aufklärung über den endgültigen Verfahrensausgang dient - gleichfalls nicht beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079501
Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0040OB00169_9000000_001