Entscheidungsgründe:
Mit Teilurteil vom 19.12.1989, 4 Ob 50, 51/89, erkannte der Oberste Gerichtshof
1. die erstbeklagte Partei (PSK) schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit dem Bund oder mit einzelnen Postbediensteten aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei Banken eingezahlte Geldbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verbleiben und erst nach einigen Tagen weitergebucht werden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstehen, zu unterlassen sowie derartige Behauptungen, die der Bund oder einzelne Postbedienstete auch im Namen der PSK verbreiten, nicht zu dulden;
2. die zweitbeklagte Partei (PSK-Bank) schuldig, binnen 6 Monaten bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme des Bundes (Postverwaltung) zu unterlassen, insbesondere
a) das Auflegen von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren in den Postämtern sowie das Verteilen und Verbreiten derartiger Unterlagen durch Postbedienstete;
b) das Entgegennehmen von Kreditanträgen und dergleichen Schriftstücken durch die Post und ihre Bediensteten, etwa Postamtsleiter und Brieftträger;
3. die drittbeklagte Partei (Bund) schuldig, binnen 6 Monaten bei sonstigem Zwang die über das Postgesetz hinausgehenden besonderen Leistungen an die PSK-Bank sowie sonstige Unternehmen im Bereich des Bank- und Kreditwesens zu unterlassen, soweit es sich nicht um in § 2 Abs 1, § 15 Abs 1 PSKG oder in sonstigen gesetzlichen Grundlagen festgelegte Tätigkeiten handelt, insbesondere3. die drittbeklagte Partei (Bund) schuldig, binnen 6 Monaten bei sonstigem Zwang die über das Postgesetz hinausgehenden besonderen Leistungen an die PSK-Bank sowie sonstige Unternehmen im Bereich des Bank- und Kreditwesens zu unterlassen, soweit es sich nicht um in Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, PSKG oder in sonstigen gesetzlichen Grundlagen festgelegte Tätigkeiten handelt, insbesondere
a) das Bereitstellen der Postämter als Zweig- und Geschäftsstellen; das Verwenden der Postämter für das Auflegen von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren, wie etwa Kreditanträgen für die PSK-Bank;
b) das Bereitstellen von Postbediensteten, wie Postamtsleitern und Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschließen von Geschäften, soweit diese Tätigkeit im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dafür ein gesondertes Entgelt gezahlt wird;
4. die drittbeklagte Partei (Bund) schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit einzelnen Postbediensteten oder mit der PSK aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei Banken eingezahlte Geldbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verbleiben und erst nach einigen Tagen weitergebucht werden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstehen, zu unterlassen sowie derartige Behauptungen, welche die PSK oder einzelne Postbedienstete auch im Namen des Bundes verbreiten, nicht zu dulden.
Abgewiesen wurde hingegen das Mehrbegehren,
1. die erstbeklagte Partei (PSK) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme der drittbeklagten Partei (Bund) zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (§ 2 Abs 1, § 15 Abs 1 PSKG) handelt, insbesondere1. die erstbeklagte Partei (PSK) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme der drittbeklagten Partei (Bund) zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, PSKG) handelt, insbesondere
a) die Inanspruchnahme der Postämter als Zweig- oder Geschäftsstellen; die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, die die Worte "Österreichische Postsparkasse" oder die Abkürzung "PSK" oder irgendwelche PSK-Symbole aufweisen, und zwar sowohl Aufschriften und Hinweistafeln, die diesen Inhalt allein ausweisen, als auch Aufschriften und Hinweistafeln, in denen dieser Inhalt mit dem Wort "Post" oder dem Postsymbol verbunden oder integriert ist; weiters die Inanspruchnahme der Postämter durch die Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren;
b) jede die organisatorische Identität von Post und PSK betonende und vortäuschende Werbung allein oder gemeinsam mit dem Bund in Fernsehen, Radio, Presse und insbesondere Flugblättern; die Verwendung von Post-Symbolen oder der Slogans "Ihre Sparkasse im Postamt", "Mit dem Servide der Post" in der Werbung,
c) die Verwendung von Postbediensteten, etwa Postamtsleitern oder Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschließen von Geschäften, soweit diese Tätigkeit im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar unabhängig davon, ob dafür ein gesondertes Entgelt entrichtet wird;
2. die erstbeklagte Partei (PSK) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang ihre Beteiligung an der im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien unter HRB 21.118 eingetragenen "Bank der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft" nicht aufrechtzuerhalten und alle ihre Aktienanteile an dieser Bank zu veräußern, sowie weder selbst noch mittelbar über dritte Personen Geschäfte zu betreiben, die durch den in § 5 und § 6 PSKG festgesetzten Wirkungskreis nicht gedeckt sind;2. die erstbeklagte Partei (PSK) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang ihre Beteiligung an der im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien unter HRB 21.118 eingetragenen "Bank der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft" nicht aufrechtzuerhalten und alle ihre Aktienanteile an dieser Bank zu veräußern, sowie weder selbst noch mittelbar über dritte Personen Geschäfte zu betreiben, die durch den in Paragraph 5 und Paragraph 6, PSKG festgesetzten Wirkungskreis nicht gedeckt sind;
3. die erstbeklagte Partei (PSK) und die zweitbeklagte Partei (PSK-Bank) seien schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang den Firmennamen der zweitbeklagten Partei "Bank der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft" dahingehend abzuändern, daß die Worte "Österreichische Postsparkasse" oder die Abkürzung "PSK" darin nicht mehr vorkommen;
4. die drittbeklagte Partei (Bund) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die über das Postgesetz hinausgehenden besonderen Leistungen an die PSK zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (§ 2 Abs 1, § 15 Abs 1 PSKG) oder sonstige in gesetzlichen Grundlagen festgelegte Tätigkeiten handelt, insbesondere4. die drittbeklagte Partei (Bund) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die über das Postgesetz hinausgehenden besonderen Leistungen an die PSK zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, PSKG) oder sonstige in gesetzlichen Grundlagen festgelegte Tätigkeiten handelt, insbesondere
a) die Bereitstellung der Postämter als Zweig- und Geschäftsstellen; die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, die die Worte "Österreichische Postsparkasse" oder die Abkürzung "PSK" oder irgendwelche PSK-Symbole aufweisen, und zwar sowohl Aufschriften und Hinweistafeln, die diesen Inhalt allein ausweisen, als auch Aufschriften und Hinweistafeln, in denen dieser Inhalt mit dem Wort "Post" oder dem Post-Symbol verbunden oder integriert ist; weiters die Verwendung der Postämter für die Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren;
b) jede die organisatorische Identität von Post und PSK vortäuschende Werbung allein oder gemeinsam mit der PSK in Fernsehen, Radio, Presse sowie Flugblättern;
c) die Bereitstellung von Postbediensteten, wie Postamtsleitern und Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschließen von Geschäften, soweit diese Tätigkeit im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dafür ein gesondertes Entgelt gezahlt wird.
Soweit der erstbeklagten Partei (PSK) und der drittbeklagten Partei (Bund) auch die Inanspruchnahme bzw das Gewähren begünstigender Sondergebühren für allgemeine Leistungen der Post, wie Telefongebühren und Briefporti, untersagt werden sollte, wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung - im damaligen Verfahrensstadium hatten nur die Kläger einen Antrag auf Urteilsveröffentlichung gestellt - wurde der Endentscheidung vorbehalten. Dazu führte aber der Oberste Gerichtshof in rechtlicher Hinsicht schon damals aus, daß wegen der jahrelangen Ausübung der nunmehr untersagten Tätigkeiten und der hiefür in sämtlichen Medien betriebenen, massiven Werbung die Veröffentlichung des den Unterlassungsansprüchen stattgebenden Teils der Entscheidung in sämtlichen bundesweiten Tageszeitungen Österreichs, ferner in jeweils einer führenden Tageszeitung eines jeden Bundeslandes sowie schließlich auch im Hörfunk und im Fernsehen zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich sei.
Im fortgesetzten Verfahren präzisierten die Kläger ihr Urteilsveröffentlichungsbegehren dahin, daß die Veröffentlichung im Nachrichtenteil einer Samstagausgabe des "Wiener Kuriers", der "Neuen Kronen-Zeitung", der "Presse", des "Standards", der "Oberösterreichischen Nachrichten", des "Oberösterreichischen Tagblattes", des "Neuen Volksblattes", der "Kleinen Zeitung", der "Neuen Zeitung", der "Südost-Tagespost", der "Tiroler Tageszeitung", der "Neuen Tiroler Tageszeitung", der "Vorarlberger Nachrichten", der "Neuen Vorarlberger Tageszeitung", der "Kärntner Tageszeitung", der "Salzburger Nachrichten", des "Salzburger Tagblattes", der "Salzburger Volkszeitung" sowie im Werbeteil des Österreichischen Fernsehens in zeitlicher Verbindung mit der Nachrichtensendung Zeit im Bild 1 an einem Samstag, im Programm Ö 3 des Österreichischen Rundfunks, im Werbeteil des Morgenjournals an einem Mittwoch zwischen 7 und 8 Uhr, jeweils einmal binnen 6 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung, beantragt werde.
Am 14.2.1990 - somit innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung des Teilurteils - beantragten die beklagten Parteien (zu 1.-3.) mit vorbereitendem Schriftsatz, ihnen die Ermächtigung zu erteilen, binnen 3 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung über dieses Veröffentlichungsbegehren die klageabweisenden Teile des Spruches des Teilurteils 4 Ob 50, 51/89 auf Kosten der klagenden Parteien mit fettgedruckter Umrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt geschriebenen Namen der Prozeßparteien im Nachrichtenteil einer Samstagausgabe des "Wiener Kuriers", der "Neuen Kronen-Zeitung", der "Presse", der "Oberösterreichischen Nachrichten", des "Oberösterreichischen Tagblattes", des "Neuen Volksblattes", der "Kleinen Zeitung", der "Neuen Zeitung", der "Südost-Tagespost", der "Tiroler Tageszeitung", der "Neuen Tiroler Zeitung", der "Vorarlberger Nachrichten", der "Neuen Vorarlberger Tageszeitung", der "Kärntner Tageszeitung", der "Salzburger Nachrichten", des "Salzburger Tagblattes", der "Salzburger Volkszeitung" sowie im Werbeteil des Österreichischen Fernsehens und im Programm Ö 3 des Österreichischen Rundfunks veröffentlichen zu lassen. Der vorliegende Prozeß habe wegen seiner großen wirtschaftlichen Bedeutung über Jahre hindurch ein enormes Echo in allen Massenmedien gefunden; im Vordergrund der Presseberichte seien dabei die Entscheidung der zweiten Instanz und die sich daran knüpfenden Vermutungen um die Veräußerung der PSK-Bank, aber auch allgemeine Erwägungen zur Strukturdebatte im Bankenbereich gestanden. Eine so breite öffentliche Diskussion über die mögliche gerichtliche Anordnung an eine Bank, ihre Tochtergesellschaft zu verkaufen, sei geeignet, große Unruhe zu stiften und beträchtliche geschäftliche Nachteile für die betroffenen Unternehmen herbeizuführen; gleiches gelte für die Abweisung des Begehrens, den beanstandeten Leistungsverbund zwischen Post und PSK und die sich daraus ergebende gemeinsame Werbung zu untersagen. Es liege daher im dringenden Interesse der beklagten Parteien, durch die Veröffentlichung auch des abweisenden Teils des Teilurteils die Öffentlichkeit entsprechend aufzuklären.
Die klagenden Parteien traten dem Veröffentlichungsbegehren der beklagten Parteien entgegen. Ein solcher Antrag könne nach der Rechtskraft der über das Unterlassungsbegehren ergangenen Entscheidung nicht mehr gestellt werden; er beziehe sich auf Sachverhalte, die sich erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung (über den Unterlassungsanspruch) ereignet hätten. Im Teilurteil 4 Ob 50, 51/89 habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß (nur) dessen stattgebender Teil zu veröffentlichen sei. Die beklagten Parteien hätten aber auch kein berechtigtes Interesse an einer solchen Urteilsveröffentlichung, weil die Öffentlichkeit durch die Presse über den Prozeßverlauf ausreichend informiert worden sei; mit keinem dieser Berichte sei eine Herabsetzung der beklagten Parteien verbunden gewesen.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 14.3.1990 vereinbarten die Parteien bezüglich des restlichen, noch offenen Urteilsbegehrens (gemeint offenbar: Unterlassungsbegehrens) Ruhen des Verfahrens.
Das Erstgericht erteilte den zur ungeteilten Hand berechtigten klagenden Parteien die Ermächtigung, den klagestattgebenden Teil des Spruches des Urteils des Obersten Gerichtshofes auf Kosten der zur ungeteilten Hand hiefür haftenden beklagten Parteien binnen 6 Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung im Nachrichtenteil der Tageszeitungen "Kurier", "Neue Kronen-Zeitung", "Presse", "Standard", "Oberösterreichische Nachrichten", "Kleine Zeitung", "Tiroler Tageszeitung", "Vorarlberger Nachrichten", "Kärntner Tageszeitung" und "Salzburger Nachrichten" mit fettgedruckter Umrandung und fettgedruckten Namen der Prozeßparteien sowie im Werbteil des Österreichischen Fernsehens in zeitlicher Verbindung mit der Nachrichtensendung "Zeit im Bild 1" an einem Samstag und im Programm Ö 3 des Österreichischen Rundfunks im Werbeteil des Morgenjournals an einem Mittwoch zwischen 7 und 8 Uhr veröffentlichen zu lassen; den zur ungeteilten Hand berechtigten beklagten Parteien erteilte es die Ermächtigung, den abweisenden Teil des Spruches des Teilurteils 4 Ob 50, 51/89 binnen 3 Monaten nach Rechtskraft dieser Entscheidung in denselben Medien veröffentlichen zu lassen. Die darüber hinausgehenden Veröffentlichungsbegehren wurden abgewiesen.
In welchem Umfang die klagenden Parteien ein Interesse an der Veröffentlichung des ihrem Unterlassungsbegehrens stattgebenden Teils des Teilurteils 4 Ob 50, 51/89 haben, habe schon der Oberste Gerichtshof ausgeführt. Da jedoch das vorliegende Verfahren in den Medien ein außerordentliches Echo gefunden habe und in Presseberichten insbesondere jene Ansprüche behandelt worden seien, die mit dem Teilurteil abgewiesen wurden, sei auch das Interesse der beklagten Parteien an der von ihnen nunmehr beantragten Urteilsveröffentlichung im gleichen Umfang anzuerkennen. Daß im Zeitpunkt der Antragstellung der beklagten Parteien ein Großteil des Unterlassungsbegehrens bereits rechtskräftig erledigt war, stehe der Berechtigung ihres Antrages nicht entgegen, weil damals noch keine rechtskräftige Entscheidung über die - vorerst nur von den klagenden Parteien beantragte - Urteilsveröffentlichung vorgelegen war. Das Interesse der beklagten Parteien an der Urteilsveröffentlichung sei auch nicht mit solchen Sachverhalten begründet worden, die sich nach dem Schluß der Verhandlung über den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung ereignet haben.
Das Berufungsgericht gab den von beiden Seiten gegen das Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufungen nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die Revision zulässig sei.
Der in der Berufung der beklagten Parteien geltend gemachte Mangel, daß das Erstgericht zur Gewinnung von Feststellungen über die Publizität der Wettbewerbsverstöße der beklagten Parteien keinerlei Beweise aufgenommen habe und daß dafür auch jegliches Beweisanbot der klagenden Parteien fehle, sei im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof in seinem Teilurteil 4 Ob 50, 51/89 ausgesprochene, oben wiedergegebene Rechtsansicht zu verneinen; deren bindende Wirkung erstrecke sich auch auf die Ansicht, daß die untersagten Tätigkeiten jahrelang ausgeübt worden waren und dafür in sämtlichen Medien massiv geworben wurde. Das Berufungsgericht verneinte auch einen Verstoß gegen § 405 ZPO, den die beklagten Parteien darin erblickt hatten, daß die klagenden Parteien in ihrem Veröffentlichungsantrag die Tageszeitung "Wiener Kurier" genannt hätten, die richterliche Ermächtigung aber auf die Tageszeitung "Kurier" (bundesweite Ausgabe) laute. Auch das Veröffentlichungsinteresse der klagenden Parteien sei schon auf Grund der bindenden Wirkung des Teilurteils 4 Ob 50, 51/89 zu bejahen.Der in der Berufung der beklagten Parteien geltend gemachte Mangel, daß das Erstgericht zur Gewinnung von Feststellungen über die Publizität der Wettbewerbsverstöße der beklagten Parteien keinerlei Beweise aufgenommen habe und daß dafür auch jegliches Beweisanbot der klagenden Parteien fehle, sei im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof in seinem Teilurteil 4 Ob 50, 51/89 ausgesprochene, oben wiedergegebene Rechtsansicht zu verneinen; deren bindende Wirkung erstrecke sich auch auf die Ansicht, daß die untersagten Tätigkeiten jahrelang ausgeübt worden waren und dafür in sämtlichen Medien massiv geworben wurde. Das Berufungsgericht verneinte auch einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO, den die beklagten Parteien darin erblickt hatten, daß die klagenden Parteien in ihrem Veröffentlichungsantrag die Tageszeitung "Wiener Kurier" genannt hätten, die richterliche Ermächtigung aber auf die Tageszeitung "Kurier" (bundesweite Ausgabe) laute. Auch das Veröffentlichungsinteresse der klagenden Parteien sei schon auf Grund der bindenden Wirkung des Teilurteils 4 Ob 50, 51/89 zu bejahen.
Zum Veröffentlichungsbegehren der beklagten Parteien führte das Berufungsgericht aus, daß die beklagten Parteien diesen Antrag nicht verspätet erhoben hätten. Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG hänge zwar von einer Entscheidung über ein Unterlassungsbegehren ab; das bedeute aber nicht, daß der darauf gerichtete Antrag nach rechtskräftiger Erledigung eines Teils der Unterlassungsansprüche nicht mehr erhoben werden könnte. Im vorliegenden Verfahren sei zum Zeitpunkt der Antragstellung der beklagten Parteien das Verfahren erster Instanz über einen Teil der geltend gemachten Unterlassungsansprüche noch offen gewesen; die beklagten Parteien hätten daher noch den Antrag stellen können, das Teilurteil in dem Umfang, in dem sie obsiegt hatten, zu veröffentlichen. Der für die Beurteilung eines berechtigten Interesses an einer solchen Urteilsveröffentlichung maßgebende Zeitpunkt sei der Schluß der Verhandlung am 14.3.1990 gewesen; die von den beklagten Parteien zur Begründung ihres Anspruches vorgelegten Presseberichte seien vor diesem Zeitpunkt veröffentlicht worden. Daß in diesen Presseberichten im wesentlichen auf die Auswirkungen der vor dem Teilurteil 4 Ob 50, 51/89 ergangenen Entscheidung des Berufungsgerichtes Bezug genommen wurde, begründe gleichfalls ein rechtliches Interesse der Beklagten an der Urteilsveröffentlichung, sei es doch notwendig, die Öffentlichkeit darüber aufzuklären, welcher Teil der von den klagenden Parteien erhobenen Ansprüche endgültig abgewiesen wurde. Von einer abfälligen Beurteilung des Prozeßstandpunktes der beklagten Parteien in solchen Presseberichten hänge ihr Interesse an der Urteilsveröffentlichung nicht ab. Zur zweckentsprechenden Aufklärung der beteiligten Verkehrskreise sei es demnach erforderlich, den abweisenden Teil des Teilurteils 4 Ob 50, 51/89 im selben Umfang zu veröffentlichen wie den stattgebenden Teil dieser Entscheidung.Zum Veröffentlichungsbegehren der beklagten Parteien führte das Berufungsgericht aus, daß die beklagten Parteien diesen Antrag nicht verspätet erhoben hätten. Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG hänge zwar von einer Entscheidung über ein Unterlassungsbegehren ab; das bedeute aber nicht, daß der darauf gerichtete Antrag nach rechtskräftiger Erledigung eines Teils der Unterlassungsansprüche nicht mehr erhoben werden könnte. Im vorliegenden Verfahren sei zum Zeitpunkt der Antragstellung der beklagten Parteien das Verfahren erster Instanz über einen Teil der geltend gemachten Unterlassungsansprüche noch offen gewesen; die beklagten Parteien hätten daher noch den Antrag stellen können, das Teilurteil in dem Umfang, in dem sie obsiegt hatten, zu veröffentlichen. Der für die Beurteilung eines berechtigten Interesses an einer solchen Urteilsveröffentlichung maßgebende Zeitpunkt sei der Schluß der Verhandlung am 14.3.1990 gewesen; die von den beklagten Parteien zur Begründung ihres Anspruches vorgelegten Presseberichte seien vor diesem Zeitpunkt veröffentlicht worden. Daß in diesen Presseberichten im wesentlichen auf die Auswirkungen der vor dem Teilurteil 4 Ob 50, 51/89 ergangenen Entscheidung des Berufungsgerichtes Bezug genommen wurde, begründe gleichfalls ein rechtliches Interesse der Beklagten an der Urteilsveröffentlichung, sei es doch notwendig, die Öffentlichkeit darüber aufzuklären, welcher Teil der von den klagenden Parteien erhobenen Ansprüche endgültig abgewiesen wurde. Von einer abfälligen Beurteilung des Prozeßstandpunktes der beklagten Parteien in solchen Presseberichten hänge ihr Interesse an der Urteilsveröffentlichung nicht ab. Zur zweckentsprechenden Aufklärung der beteiligten Verkehrskreise sei es demnach erforderlich, den abweisenden Teil des Teilurteils 4 Ob 50, 51/89 im selben Umfang zu veröffentlichen wie den stattgebenden Teil dieser Entscheidung.
Die beklagten Parteien bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit die Entscheidung des Erstgerichtes über das Urteilsveröffentlichungsbegehren der klagenden Parteien bestätigt wurde, mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung; sie beantragen, diesen Teil der Entscheidung im Sinne der Abweisung des Veröffentlichungsantrages der klagenden Parteien abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die klagenden Parteien beantragen, die Revision der beklagten Parteien als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Gegen denjenigen Teil des Urteils des Berufungsgerichtes, mit dem die Entscheidung des Erstgerichtes über den Urteilsveröffentlichungsantrag der beklagten Parteien bestätigt wurde, richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Abweisung des Veröffentlichungsantrages der beklagten Parteien abzuändern.
Die erst-, die zweit- und die drittbeklagte Partei beantragen, die Revision der klagenden Parteien als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.