Rechtssatz RS0079511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079511
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Rechtssatz
Wenn sich die Haltlosigkeit der gegen einen Mitbewerber erhobenen Vorwürfe herausstellt, kann es die Billigkeit erfordern, dem zu Unrecht Verdächtigten die Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten. Ein solches berechtigtes Interesse des obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn ein Wettbewerbsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat; vor allem bei nur teilweisem Obsiegen des Klägers kann durch die Veröffentlichung (nur) des stattgebenden Teils des Urteils (auf Antrag des Klägers) in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck entstehen, dass der bekannt gewordene Wettbewerbsstreit zur Gänze zugunsten des Klägers ausgegangen sei. Zur Beseitigung eines solchen unrichtigen Eindrucks kann auch ein vom Veröffentlichungsinteresse des Klägers abhängender Veröffentlichungsanspruch des Beklagten gegeben sein. Eine darüber hinausgehende Herabsetzung der beklagten Parteien in der öffentlichen Meinung ist für die Begründung ihres Interesses an der Urteilsveröffentlichung nicht erforderlich; eine solche Wirkung von Presseberichten könnte allerdings das Veröffentlichungsinteresse der beklagten Parteien zusätzlich begründen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 169/90
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 169/90
- 10 Ob 70/07b
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
Vgl; Beisatz: Diese für den Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelten Grundsätze sind im vorliegenden Verfahren über eine Verbandsklage nach dem KSchG sinngemäß anzuwenden. (T1)
- 10 Ob 28/14m
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
Vgl
- 6 Ob 17/16t
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 17/16t
Auch; nur: Ein solches berechtigtes Interesse des obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung kann sich insbesondere dann ergeben, wenn ein Wettbewerbsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat. (T2)
Beisatz: Hier: Verbandsklage nach dem KschG. (T3)
- 6 Ob 51/17v
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 51/17v
Auch; nur T2
- 10 Ob 60/17x
Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2018/10
- 9 Ob 73/17a
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
Vgl
- 9 Ob 76/18v
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
nur T2; Veröff: SZ 2019/7
- 2 Ob 238/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 2 Ob 238/23y
vgl; nur: Ein berechtigtes Interesse des teilweise obsiegenden Beklagten an der Urteilsveröffentlichung ist dann gegeben, wenn der Rechtsstreit eine gewisse Publizität erlangt hat; vor allem, wenn durch die Veröffentlichung lediglich des stattgebenden Teils des Urteils in der Öffentlichkeit der falsche Eindruck entstehen sollte, dass der bekannt gewordene Rechtsstreit zur Gänze zugunsten des Klägers ausgegangen ist. (T4)
Beisatz wie T1: Sinngemäße Anwendung im Verbandsverfahren nach KSchG. (T5)
- 9 Ob 4/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 Ob 4/23p
- 5 Ob 191/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 5 Ob 191/24k
vgl; Beisatz: Verbandsverfahren, in dem die Beklagte zu sechs von zehn Klauseln und einer von drei Geschäftspraktiken vollständig und zu einer weiteren Klausel teilweise obsiegte. (T6)
- 7 Ob 111/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.02.2026 7 Ob 111/25m
vgl; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079511
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0040OB00169_9000000_003