Rechtssatz RS0079937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079937
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
Von einer getrennten Veröffentlichung einzelner Urteilsteile ist - insbesondere dann, wenn einzelne Teile des Spruches in einem Zusammenhang stehen - grundsätzlich abzusehen; nur dann, wenn einzelne Verstöße, über die in einem Urteil abgesprochen wurde, keinerlei Zusammenhänge aufweisen, kann - bei unterschiedlicher Publizität - die getrennte Veröffentlichung von Urteilsteilen in verschiedenen Medien unterschiedlicher Verbreitungsstruktur in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 169/90
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 169/90
- 4 Ob 88/11m
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 88/11m
Vgl; Beisatz: Kann über einen Teil des Unterlassungsbegehrens vom Rechtsmittelgericht (mangels Feststellungen) nicht entschieden werden, hat idR auch kein Teilurteil über das Veröffentlichungsbegehren zu ergehen, weil mit einer weiteren Veröffentlichung nach Vorliegen des Endurteils zusätzliche Kosten verbunden wären, die einer Zweckmäßigkeit entgegenstehen. (T1)
- 4 Ob 202/12b
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 202/12b
Vgl; Vgl auch Beis wie T1
- 4 Ob 170/16b
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 170/16b
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 219/21s
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 219/21s
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079937
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0040OB00169_9000000_004