Rechtssatz RS0079513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079513
Entscheidungsdatum
12.10.1993
Rechtssatz
Überschießend ist aber auch das per se- Verbot des § 9 b Z 1 UWG, welches nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers auch das Verbot der Ankündigung einer Abgabebeschränkung an Wiederverkäufer erfaßt; eine solche Beschränkung ist aber unter Bedachtnahme auf die durch die Werbung bei den Verbrauchern geweckten Erwartungen über die Lieferbereitschaft des Werbenden gerade nicht irrführend. Das Verbot, die Beschränkung der Abgabe von Waren an Wiederverkäufer anzukündigen, sowie der faktische Kontrahierungszwang beeinträchtigen die unternehmerische Handlungsfreiheit noch stärker als das Verbot des Verkaufs unter dem Einstandspreis.Überschießend ist aber auch das per se- Verbot des Paragraph 9, b Ziffer eins, UWG, welches nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers auch das Verbot der Ankündigung einer Abgabebeschränkung an Wiederverkäufer erfaßt; eine solche Beschränkung ist aber unter Bedachtnahme auf die durch die Werbung bei den Verbrauchern geweckten Erwartungen über die Lieferbereitschaft des Werbenden gerade nicht irrführend. Das Verbot, die Beschränkung der Abgabe von Waren an Wiederverkäufer anzukündigen, sowie der faktische Kontrahierungszwang beeinträchtigen die unternehmerische Handlungsfreiheit noch stärker als das Verbot des Verkaufs unter dem Einstandspreis.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 117/92
Entscheidungstext OGH 26.01.1993 4 Ob 117/92
Veröff: JBl 1993,535 ff = ÖBl 1993,106
- 4 Ob 123/92
Entscheidungstext OGH 26.01.1993 4 Ob 123/92
- 4 Ob 102/92
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 102/92
- 4 Ob 4/93
Entscheidungstext OGH 23.03.1993 4 Ob 4/93
- 4 Ob 30/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 30/93
Veröff: GRUR 1994,260
- 4 Ob 66/93
Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 66/93
- 4 Ob 96/93
Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 96/93
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079513
Dokumentnummer
JJR_19930126_OGH0002_0040OB00117_9200000_004