Rechtssatz RS0079568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079568
Geschäftszahl
4Ob415/77 (4Ob416/77); 4Ob202/05t
Entscheidungsdatum
24.01.2006
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 15 UWG soll offensichtlich bewirken, dass die Wettbewerbsverstöße nicht nur festgestellt und für die Zukunft untersagt werden, sondern dass auch alles beseitigt wird, wodurch der wettbewerbswidrig Handelnde noch Vorteile haben kann. Von Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes sollen nur wirklich unbeteiligte Dritte nicht betroffen werden.Die Bestimmung des Paragraph 15, UWG soll offensichtlich bewirken, dass die Wettbewerbsverstöße nicht nur festgestellt und für die Zukunft untersagt werden, sondern dass auch alles beseitigt wird, wodurch der wettbewerbswidrig Handelnde noch Vorteile haben kann. Von Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes sollen nur wirklich unbeteiligte Dritte nicht betroffen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 415/77
Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 415/77
Veröff: ÖBl 1978,28
- 4 Ob 202/05t
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 202/05t
nur: Von Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes sollen nur wirklich unbeteiligte Dritte nicht betroffen werden. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079568
Dokumentnummer
JJR_19780207_OGH0002_0040OB00415_7700000_004