Entscheidungsgründe:
Etwa 1996 begannen der Kläger und der Zweitbeklagte bei der Entwicklung einer Möbelstoffkollektion samt dazu passenden Dekostoffen wie Vorhängen, Tischwäsche und Servietten zusammenzuarbeiten. Der Zweitbeklagte war damals noch bei einem Wiener Unternehmen angestellt. In der Folge gründete der Zweitbeklagte mit der Erstbeklagten, seiner Ehegattin, einen Stoffverlag. Ein Stoffverlag lässt Stoffe nach eigenen Ideen und Vorstellungen entwickeln und herstellen, während ein Grossist bereits auf dem Markt befindliche Produkte vertreibt.
1997 teilte der Zweitbeklagte dem Kläger mit, er wolle etwas „Edleres" als die bisherige Kollektion haben, nämlich eine exklusive Landhauskollektion. Der Zweitbeklagte hatte zuvor bei einem Pariser Unternehmen aus einer kleinen Schütte ein Blümchenmuster entnommen. Danach hatte er sich mit einem befreundeten Innenarchitekten getroffen, sich mit diesem Gedanken über das Blümchenmuster gemacht und skizzenartige Entwürfe angefertigt. Das Blümchen sollte mit einem Streifen, mit einem Rhombus und mit einem Karo oder auch nur mit einem Punkt ergänzt werden. Der Innenarchitekt hatte weiters ein „All-Over-Muster" bzw Rankenmuster vorgeschlagen und gemeint, der Zweitbeklagte solle doch im Stofffundus des Klägers nachschauen, „ob er diesbezüglich etwas entdeckt". Weiters hatten sie besprochen, dass verschiedene Dekostoffe ergänzend zum Möbelstoff gebraucht würden, so etwa Vorhangstoffe und Tischwäsche.
Der Zweitbeklagte zeigte dem Kläger das Stoffmuster aus Paris. Daraufhin setzten sie sich zusammen und erarbeiteten Ideen, wie dieses Blümchen eingesetzt werden könnte. Sie entnahmen dem Stofffundus des Klägers verschiedene alte Möbelstoffe und überlegten, wo konkret das Blümchenmuster eingesetzt werden und wie es genau ausschauen sollte. Tatsächlich fanden sie auch verschiedene Muster, so etwa ein Rautenmuster, das sie in der Folge abänderten. Sie setzten das Blümchen in die Mitte der Raute, begradigten die Rautenlinien und versahen das Muster mit einem Punkt. Bei einem ebenso aufgefundenen Karomuster begradigten sie die Linien, bei einem Rankenmuster nahmen sie das „alte" Blümchen heraus und setzten das Blümchen aus dem Pariser Muster ein; bei einem Punktmuster verdoppelten sie den Punkt und passten seine Größe dem Blümchen an. Der Kläger fertigte die Entwürfe und Rapportzeichnungen an. Schließlich vereinbarten sie, dass der Stoff beidseitig verwendbar sein sollte.
Der Zweitbeklagte hielt sich mehrfach beim Kläger auf, um die Möbelstoffkollektion auszuarbeiten und zu entwickeln. Der Kläger erteilte einem Softwareunternehmen den Auftrag, die für das Weben der Kollektion erforderliche Software zu erstellen. Sämtliche Zeichnungen und Entwürfe für die Software stammten vom Kläger, der auch die Kosten der Software allein trug. Die Muster wurden mit verschiedenen Farben aus dem großen Farbgarnfundus des Klägers angewebt und dem Zweitbeklagten gezeigt, der sie sodann gemeinsam mit seiner Ehegattin, der Erstbeklagten, durchsah. Bei der Farbauswahl berücksichtigten die Parteien, dass die Stoffe mit eigenen Dekostoffen abgestimmt werden sollten. Es sollten nämlich nicht allein die Möbelstoffe verkauft, sondern zusätzlich auch Tischwäsche und Vorhangstoffe angeboten werden. Daher wurden gemeinsam mit den Möbelstoffen auch die Dekostoffe entwickelt. Der Kläger und der Zweitbeklagte besprachen schließlich auch den Namen für die Kollektion. Wer als erster den Namen AROSA nannte, steht nicht fest.
In weiterer Folge produzierte der Kläger den Stoff, die Beklagten vertrieben ihn. Es steht nicht fest, ob im Verkaufspreis des Klägers Entwicklungskosten inkludiert waren. Die ersten Prototypen bestellte ein Unternehmen, das nur mit den Beklagten in Geschäftsbeziehung stand. Dieses Unternehmen machte Vorschläge zur Griffigkeit, Verarbeitungsmöglichkeit und Farbauswahl des Stoffes, die, wie der Stoff AROSA UNI zeigt, auch tatsächlich übernommen wurden.
Ende 2000/Anfang 2001 schaffte der Kläger eine Elektronikwebanlage an, auf der er bis zum Hochwasser im August 2002 die Stoffkollektion AROSA produzierte. Der Betrieb des Klägers wurde überflutet und stand vorübergehend still. Die Beklagten ließen daraufhin den Möbelstoff von einem anderen Unternehmen herstellen und vertreiben ihn nunmehr unter der Bezeichnung AROSA TEFLON. Dieser Möbelstoff ist zusätzlich wasserabweisend, auf den ersten Blick handelt es sich aber um idente Möbelstoffe mit identen Mustern, also eine „Übernahme 1:1".
Der Kläger begehrt von den Beklagten, es zu unterlassen, von seiner Möbelstoffkollektion AROSA glatt übernommene und/oder dieser verwechslungsfähig ähnlich nachgeahmte Möbelstoffe anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben, insbesondere Plagiate unter der Bezeichnung AROSA TEFLON; des Weiteren begehrt er die Beseitigung dieser Kollektion, Rechnungslegung und Schadenersatz. Die Beklagten verletzten seine Urheberrechte an der Stoffkollektion und verstießen außerdem gegen § 1 UWG. Sie hätten seine Kollektion ohne eigenes Zutun glatt übernommen bzw sklavisch nachgeahmt. Im Übrigen habe das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis wettbewerbsregelnden Charakter gehabt, indem der Kläger die alleinige Produktion, die Beklagten den alleinigen Vertrieb übernommen hätten. Die Beklagten hätten den Vertrag in sittenwidriger Weise gebrochen.Der Kläger begehrt von den Beklagten, es zu unterlassen, von seiner Möbelstoffkollektion AROSA glatt übernommene und/oder dieser verwechslungsfähig ähnlich nachgeahmte Möbelstoffe anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben, insbesondere Plagiate unter der Bezeichnung AROSA TEFLON; des Weiteren begehrt er die Beseitigung dieser Kollektion, Rechnungslegung und Schadenersatz. Die Beklagten verletzten seine Urheberrechte an der Stoffkollektion und verstießen außerdem gegen Paragraph eins, UWG. Sie hätten seine Kollektion ohne eigenes Zutun glatt übernommen bzw sklavisch nachgeahmt. Im Übrigen habe das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis wettbewerbsregelnden Charakter gehabt, indem der Kläger die alleinige Produktion, die Beklagten den alleinigen Vertrieb übernommen hätten. Die Beklagten hätten den Vertrag in sittenwidriger Weise gebrochen.
Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Urheber der Kollektion AROSA seien die Beklagten. Der Kläger habe für sie die Stoffe lediglich produziert. Die Kollektion AROSA TEFLON sei keine Nachahmung der Kollektion AROSA, sondern eine Weiterentwicklung. Die Vertriebsvereinbarung mit dem Kläger sei auf Grund der Situation nach dem Hochwasser im August 2002 von den Beklagten aufgekündigt worden, weil der Kläger erklärt habe, alters- und gesundheitsbedingt seinen Betrieb zu schließen oder zu übergeben. Jedenfalls habe der Kläger bis November 2002 keinerlei Stoffe geliefert, die Beklagten seien jedoch Pönaleforderungen ihrer Abnehmer ausgesetzt gewesen. Sie hätten daher nach einem anderen Produzenten gesucht und damit nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt.Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Urheber der Kollektion AROSA seien die Beklagten. Der Kläger habe für sie die Stoffe lediglich produziert. Die Kollektion AROSA TEFLON sei keine Nachahmung der Kollektion AROSA, sondern eine Weiterentwicklung. Die Vertriebsvereinbarung mit dem Kläger sei auf Grund der Situation nach dem Hochwasser im August 2002 von den Beklagten aufgekündigt worden, weil der Kläger erklärt habe, alters- und gesundheitsbedingt seinen Betrieb zu schließen oder zu übergeben. Jedenfalls habe der Kläger bis November 2002 keinerlei Stoffe geliefert, die Beklagten seien jedoch Pönaleforderungen ihrer Abnehmer ausgesetzt gewesen. Sie hätten daher nach einem anderen Produzenten gesucht und damit nicht sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ergänzend zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hielt es noch fest, die Parteien hätten „weder eine schriftliche Vereinbarung noch eine ausdrücklich mündliche" getroffen (AS 213). Die Stoffkollektion AROSA genieße keinen Sonderschutz nach dem Musterschutzgesetz, dem Urheberrechtsgesetz oder als Unternehmenskennzeichen. Ihre Nachahmung verstieße gegen § 1 UWG, wenn ein fremdes Arbeitsergebnis ohne jede eigene Leistung und ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang glatt übernommen worden wäre. Hier liege kein fremdes, sondern ein gemeinsames Arbeitsergebnis der Parteien vor. Es könne auch von keinem Vertragsbruch ausgegangen werden. Dieser wäre im Übrigen nur dann sittenwidrig nach § 1 UWG, wenn sich die Sittenwidrigkeit aus besonderen Umständen ergäbe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ergänzend zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hielt es noch fest, die Parteien hätten „weder eine schriftliche Vereinbarung noch eine ausdrücklich mündliche" getroffen (AS 213). Die Stoffkollektion AROSA genieße keinen Sonderschutz nach dem Musterschutzgesetz, dem Urheberrechtsgesetz oder als Unternehmenskennzeichen. Ihre Nachahmung verstieße gegen Paragraph eins, UWG, wenn ein fremdes Arbeitsergebnis ohne jede eigene Leistung und ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang glatt übernommen worden wäre. Hier liege kein fremdes, sondern ein gemeinsames Arbeitsergebnis der Parteien vor. Es könne auch von keinem Vertragsbruch ausgegangen werden. Dieser wäre im Übrigen nur dann sittenwidrig nach Paragraph eins, UWG, wenn sich die Sittenwidrigkeit aus besonderen Umständen ergäbe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Urheberrechtsschutz könne der Kläger mangels Werkcharakters der Stoffmuster nicht in Anspruch nehmen. Eine nach § 1 UWG wettbewerbswidrige unmittelbare Leistungsübernahme liege bereits dann nicht mehr vor, wenn der Übernehmende an der Entwicklung mitgewirkt habe; gerade dies sei hier aber der Fall. Eine Verletzung von Vertragspflichten wäre nur sittenwidrig, wenn sich diese unmittelbar auf die Regelung des Wettbewerbs bezögen und die Verletzung in der Absicht geschehen wäre, dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage in rechtswidriger Weise verändert. Eine zwischen den Parteien bestehende Exklusivvertriebsvereinbarung habe aber durch Auflösung oder Kündigung beendet werden können; die Vereinbarung einer längeren Abnahmeverpflichtung der Beklagten habe der Kläger gar nicht behauptet.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Urheberrechtsschutz könne der Kläger mangels Werkcharakters der Stoffmuster nicht in Anspruch nehmen. Eine nach Paragraph eins, UWG wettbewerbswidrige unmittelbare Leistungsübernahme liege bereits dann nicht mehr vor, wenn der Übernehmende an der Entwicklung mitgewirkt habe; gerade dies sei hier aber der Fall. Eine Verletzung von Vertragspflichten wäre nur sittenwidrig, wenn sich diese unmittelbar auf die Regelung des Wettbewerbs bezögen und die Verletzung in der Absicht geschehen wäre, dem Gegner gegenüber einen Vorteil zu erlangen, der die Wettbewerbslage in rechtswidriger Weise verändert. Eine zwischen den Parteien bestehende Exklusivvertriebsvereinbarung habe aber durch Auflösung oder Kündigung beendet werden können; die Vereinbarung einer längeren Abnahmeverpflichtung der Beklagten habe der Kläger gar nicht behauptet.