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Rechtssatz RS0079647

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079647

Geschäftszahl

4Ob311/72

Entscheidungsdatum

11.04.1972

Norm

UWG §28
ZugG §1

Rechtssatz

Ob ein bei einem Preisausschreiben in Aussicht gestellter Preis ein unentgeltlich gewährter Vorteil ist, hängt davon ab, ob er für eine echte Leistung (zB das Suchen eines Werbeverses oder Schlagwortes) oder für eine Leistung versprochen wird, die - mag sie auch mühevoll sein, wie etwa das Lösen eines Preisrätsels - keinen wirtschaftlichen Wert hat. Das Auffinden des Unterschiedes in der Abbildung der Waren der Beklagten in ihrem Warenprospekt gegenüber dem tatsächlichen Aussehen durch Vergleich dieser Abbildungen mit der Ware selbst oder einer Originalabbildung kann nicht als Leistung von wirtschaftlichem Wert beurteilt werden; diese Leistung des Einsenders ist etwa der Lösung eines Preisrätsels gleichzustellen. Der dafür gewährte Vorteil war somit unentgeltlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 311/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 4 Ob 311/72
    Veröff: SZ 45/43 = ÖBl 1972,128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079647

Dokumentnummer

JJR_19720411_OGH0002_0040OB00311_7200000_001