Aus der Begründung:
Die klagende Partei macht geltend, daß für die überwiegende Mehrzahl jener Personen, die eine Glückskarte mit der richtigen Lösung eingesendet hätten, die Teilnahme an einer zusätzlichen Verlosung nach Erhalt eines Sofortgewinnes eine weitere Zugabe und die Teilnahme an einem Glücksspiel bedeute, die gegen § 28 UWG verstoße und einen moralischen Kaufzwang darstelle. Der Kauf der Ware sei eine Bedingung für die Beteiligung an dieser Verlosung. Durch die Ausnutzung der Spiellust werde das Urteil des Kunden getrübt.Die klagende Partei macht geltend, daß für die überwiegende Mehrzahl jener Personen, die eine Glückskarte mit der richtigen Lösung eingesendet hätten, die Teilnahme an einer zusätzlichen Verlosung nach Erhalt eines Sofortgewinnes eine weitere Zugabe und die Teilnahme an einem Glücksspiel bedeute, die gegen Paragraph 28, UWG verstoße und einen moralischen Kaufzwang darstelle. Der Kauf der Ware sei eine Bedingung für die Beteiligung an dieser Verlosung. Durch die Ausnutzung der Spiellust werde das Urteil des Kunden getrübt.
Die beklagte Partei ist der Meinung, daß es Sache der Klägerin gewesen wäre, zu behaupten und zu bescheinigen, daß die Ankündigung und Gewährung einer Zugabe (als Sofortgewinn) auch nicht nach dem § 2 und § 3 des Zugabengesetzes zulässig war. Das habe sie unterlassen, sodaß ihr Antrag abzuweisen gewesen wäre. Überdies werde die Zugabe nicht unentgeltlich gewährt, weil das Erkennen der Unterschiede bei den Abbildungen eine Leistung des Einsenders darstelle.Die beklagte Partei ist der Meinung, daß es Sache der Klägerin gewesen wäre, zu behaupten und zu bescheinigen, daß die Ankündigung und Gewährung einer Zugabe (als Sofortgewinn) auch nicht nach dem Paragraph 2 und Paragraph 3, des Zugabengesetzes zulässig war. Das habe sie unterlassen, sodaß ihr Antrag abzuweisen gewesen wäre. Überdies werde die Zugabe nicht unentgeltlich gewährt, weil das Erkennen der Unterschiede bei den Abbildungen eine Leistung des Einsenders darstelle.
Den Ausführungen der Beklagten ist entgegenzuhalten, daß ein Verstoß gegen § 1 Zugabengesetz dann vorliegt, wenn neben der Hauptware oder Hauptleistung ein zusätzlicher ohne besonderes Entgelt gewährter Vorteil angeboten, angekundigt oder gewährt wird (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 121, Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[10], 1168 ff, Godin - Hoth, Wettbewerbsrecht, 282, Schönherr in ÖJZ 1954, 216, 4 Ob 356/71 ua). Die §§ 2 und 3 des Zugabengesetzes enthalten Ausnahmetatbestände, für die das Zugabenverbot nicht gilt, nach denen also die Zugabengewährung ausnahmsweise erlaubt ist. Wer eine solche Ausnahme behauptet, muß sie beweisen (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 128, SZ 25/59). Es genügte daher, daß die klagende Partei das Anbieten oder die Ankündigung oder die Gewährung einer unentgeltlichen Zugabe durch die Beklagte behauptete und bescheinigte. Damit hat sie entgegen der Auffassung der beklagten Partei den Unterlassungsanspruch bereits ausreichend bescheinigt. Aus dem bescheinigten Sachverhalt ergab sich, daß die Zugabe von der beklagten Partei unentgeltlich iS des Zugabengesetzes gewährt wurde. Ob ein bei einem Preisausschreiben in Aussicht gestellter Preis ein unentgeltlich gewährter Vorteil ist, hängt nämlich davon ab, ob er für eine echte Leistung (zB das Suchen eines Werbeverses oder Schlagwortes) oder für eine Leistung versprochen wird, die - mag sie auch mühevoll sein, wie etwa das Lösen eines Preisrätsels - keinen wirtschaftlichen Wert hat (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[10], 1203 f). Das Auffinden des Unterschiedes in der Abbildung der Waren der Beklagten in ihrem Warenprospekt gegenüber dem tatsächlichen Aussehen durch Vergleich dieser Abbildungen mit der Ware selbst oder einer Originalabbildung kann nicht als Leistung von wirtschaftlichem Wert beurteilt werden; diese Leistung des Einsenders ist etwa der Lösung eines Preisrätsels gleichzustellen. Der dafür gewährte Vorteil war somit unentgeltlich. Die Ankündigung und Gewährung des sogenannten Sofortgewinnes bedeutet daher einen Verstoß gegen § 1 Zugabengesetz, der mit Recht verboten wurde.Den Ausführungen der Beklagten ist entgegenzuhalten, daß ein Verstoß gegen Paragraph eins, Zugabengesetz dann vorliegt, wenn neben der Hauptware oder Hauptleistung ein zusätzlicher ohne besonderes Entgelt gewährter Vorteil angeboten, angekundigt oder gewährt wird (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 121, Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[10], 1168 ff, Godin - Hoth, Wettbewerbsrecht, 282, Schönherr in ÖJZ 1954, 216, 4 Ob 356/71 ua). Die Paragraphen 2 und 3 des Zugabengesetzes enthalten Ausnahmetatbestände, für die das Zugabenverbot nicht gilt, nach denen also die Zugabengewährung ausnahmsweise erlaubt ist. Wer eine solche Ausnahme behauptet, muß sie beweisen (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 128, SZ 25/59). Es genügte daher, daß die klagende Partei das Anbieten oder die Ankündigung oder die Gewährung einer unentgeltlichen Zugabe durch die Beklagte behauptete und bescheinigte. Damit hat sie entgegen der Auffassung der beklagten Partei den Unterlassungsanspruch bereits ausreichend bescheinigt. Aus dem bescheinigten Sachverhalt ergab sich, daß die Zugabe von der beklagten Partei unentgeltlich iS des Zugabengesetzes gewährt wurde. Ob ein bei einem Preisausschreiben in Aussicht gestellter Preis ein unentgeltlich gewährter Vorteil ist, hängt nämlich davon ab, ob er für eine echte Leistung (zB das Suchen eines Werbeverses oder Schlagwortes) oder für eine Leistung versprochen wird, die - mag sie auch mühevoll sein, wie etwa das Lösen eines Preisrätsels - keinen wirtschaftlichen Wert hat (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[10], 1203 f). Das Auffinden des Unterschiedes in der Abbildung der Waren der Beklagten in ihrem Warenprospekt gegenüber dem tatsächlichen Aussehen durch Vergleich dieser Abbildungen mit der Ware selbst oder einer Originalabbildung kann nicht als Leistung von wirtschaftlichem Wert beurteilt werden; diese Leistung des Einsenders ist etwa der Lösung eines Preisrätsels gleichzustellen. Der dafür gewährte Vorteil war somit unentgeltlich. Die Ankündigung und Gewährung des sogenannten Sofortgewinnes bedeutet daher einen Verstoß gegen Paragraph eins, Zugabengesetz, der mit Recht verboten wurde.
Die beklagte Partei hat aber den Beziehern der angepriesenen Waren, welche die Glückskarte richtig ausgefüllt einsendeten, nicht nur den Sofortgewinn, sondern auch die Teilnahme an einer Endverlosung mit beträchtlichen Preisen angekundigt; diese Teilnahme stand allerdings auch solchen Personen offen, die keine Waren bestellten, sondern Originalabbildungen der Waren mit einer Glückskarte anforderten, durch deren Vergleich mit den Abbildungen im Werbeprospekt sie in die Lage versetzt wurden, die Glückskarte richtig auszufüllen. Dies ändert aber nichts daran, daß die Werbeaktion, die nicht in einzelne Teile zerlegt werden darf, sondern im Gesamten gesehen werden muß, eine unzulässige Verknüpfung eines Preisausschreibens mit dem Warenabsatz bedeutete.
Nach § 28 UWG (idF BGBl 1971/74) ist es nämlich unter anderem verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung der Ware oder eine neben der Ware zu gewährende Zuwendung (Prämie) vom Ergebnis einer Verlosung abhängig gemacht wird. Diese Bestimmung bezweckt - wie schon die auf Grund des § 28 UWG alter Fassung erlassene Glückspielverordnung BGBl 1950/137 - zu verhindern, daß die Spielsucht, das Bestreben durch Zufall zu gewinnen, vom angesprochenen Kunden zum Antrieb für die Deckung des Bedarfes gemacht und damit ein unwirtschaftliches und unsolides Moment in den Warenvertrieb hineingetragen wird (vgl RV des UWG bezogen bei Schönherr, Wettbewerbsrecht[3], 25). Werbepreisrätsel sind daher wettbewerbsrechtlich an sich zulässig, aber dann wettbewerbswidrig, wenn die Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prämienausschreibung mit dem Kauf der angepriesenen Waren verquickt ist. Das ist der Fall, wenn der Kauf einer Ware zur Bedingung der Beteiligung gemacht wird, sei es auch in versteckter Form. Es tritt dann an die Stelle sachgemäßer Überlegung und Warenvergleichung das Streben nach Gewinn. Durch die Ausnützung der Spiellust wird das Urteil des Kunden getrübt. Dies gilt auch dann, wenn nicht die Beteiligung am Preisausschreiben, aber die Lösung dieses Ausschreibens den Kauf der Ware voraussetzt. Für die Annahme einer unzulässigen Verknüpfung der Werbung mit dem Warenabsatz genügt es, daß der Teilnehmer am Preisausschreiben annimmt, es sei für ihn günstiger, die Ware zu kaufen z B weil er glaubt, dann die Lösung leichter zu finden (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 72, Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[10] I, 373). Im vorliegenden Fall wird nicht nur die Möglichkeit, die Teilnahme an der Endverlosung durch Ausfüllen einer mit dem Bezug der Ware übermittelten Glückskarte zu erreichen, an erster Stelle angepriesen, sondern auch die Spiellust des möglichen Kunden durch die Zusage eines Sofortgewinnes bei Bezug der Ware zu dem Zweck angesprochen, die sachgemäße Prüfung der angebotenen Ware und des eigenen Bedarfes zurückzudrängen, um den Kaufentschluß aus unwirtschaftlichen Momenten zu beeinflussen und zu fördern. Es besteht auch durchaus die Möglichkeit, daß der Kunde nicht bloß deswegen, weil ihm die Anforderung einer Originalabbildung, die als zweite Möglichkeit zur Teilnahme an der Endverlosung aufgezeigt wird, zu umständlich erscheint, sondern auch aus dem Grund, weil er glaubt, daß er bei Bezug der Originalware die geforderte Lösung leichter findet, sich für den Kauf der Ware entschließt. Dazu kommt noch, daß dieser Entschluß durch die Zusage eines Sofortgewinnes von unbekanntem Wert, somit durch die Ausnutzung der Spiellust des Publikums, gefördert wird. Wenn der Warenbezug auch keine rechtliche Bedingung für die Teilnahme an der Endverlosung ist, so wird diese doch mit dem Warenbezug so eng verknüpft, daß die von der beklagten Partei geübte Werbung eine wettbewerbsrechtlich unlautere Beeinflussung der freien Entschließung des Publikums und nicht bloß eine Maßnahme bedeutet, um auf die Waren der Beklagten aufmerksam zu machen. Die klagende Partei hat daher mit Recht die Unterlassung dieser Werbeaktion in der Gesamtheit verlangt. Es war somit in Stattgebung ihres Revisionsrekurses die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.Nach Paragraph 28, UWG in der Fassung BGBl 1971/74) ist es nämlich unter anderem verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung der Ware oder eine neben der Ware zu gewährende Zuwendung (Prämie) vom Ergebnis einer Verlosung abhängig gemacht wird. Diese Bestimmung bezweckt - wie schon die auf Grund des Paragraph 28, UWG alter Fassung erlassene Glückspielverordnung BGBl 1950/137 - zu verhindern, daß die Spielsucht, das Bestreben durch Zufall zu gewinnen, vom angesprochenen Kunden zum Antrieb für die Deckung des Bedarfes gemacht und damit ein unwirtschaftliches und unsolides Moment in den Warenvertrieb hineingetragen wird vergleiche Regierungsvorlage des UWG bezogen bei Schönherr, Wettbewerbsrecht[3], 25). Werbepreisrätsel sind daher wettbewerbsrechtlich an sich zulässig, aber dann wettbewerbswidrig, wenn die Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prämienausschreibung mit dem Kauf der angepriesenen Waren verquickt ist. Das ist der Fall, wenn der Kauf einer Ware zur Bedingung der Beteiligung gemacht wird, sei es auch in versteckter Form. Es tritt dann an die Stelle sachgemäßer Überlegung und Warenvergleichung das Streben nach Gewinn. Durch die Ausnützung der Spiellust wird das Urteil des Kunden getrübt. Dies gilt auch dann, wenn nicht die Beteiligung am Preisausschreiben, aber die Lösung dieses Ausschreibens den Kauf der Ware voraussetzt. Für die Annahme einer unzulässigen Verknüpfung der Werbung mit dem Warenabsatz genügt es, daß der Teilnehmer am Preisausschreiben annimmt, es sei für ihn günstiger, die Ware zu kaufen z B weil er glaubt, dann die Lösung leichter zu finden (Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht, 72, Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[10] römisch eins, 373). Im vorliegenden Fall wird nicht nur die Möglichkeit, die Teilnahme an der Endverlosung durch Ausfüllen einer mit dem Bezug der Ware übermittelten Glückskarte zu erreichen, an erster Stelle angepriesen, sondern auch die Spiellust des möglichen Kunden durch die Zusage eines Sofortgewinnes bei Bezug der Ware zu dem Zweck angesprochen, die sachgemäße Prüfung der angebotenen Ware und des eigenen Bedarfes zurückzudrängen, um den Kaufentschluß aus unwirtschaftlichen Momenten zu beeinflussen und zu fördern. Es besteht auch durchaus die Möglichkeit, daß der Kunde nicht bloß deswegen, weil ihm die Anforderung einer Originalabbildung, die als zweite Möglichkeit zur Teilnahme an der Endverlosung aufgezeigt wird, zu umständlich erscheint, sondern auch aus dem Grund, weil er glaubt, daß er bei Bezug der Originalware die geforderte Lösung leichter findet, sich für den Kauf der Ware entschließt. Dazu kommt noch, daß dieser Entschluß durch die Zusage eines Sofortgewinnes von unbekanntem Wert, somit durch die Ausnutzung der Spiellust des Publikums, gefördert wird. Wenn der Warenbezug auch keine rechtliche Bedingung für die Teilnahme an der Endverlosung ist, so wird diese doch mit dem Warenbezug so eng verknüpft, daß die von der beklagten Partei geübte Werbung eine wettbewerbsrechtlich unlautere Beeinflussung der freien Entschließung des Publikums und nicht bloß eine Maßnahme bedeutet, um auf die Waren der Beklagten aufmerksam zu machen. Die klagende Partei hat daher mit Recht die Unterlassung dieser Werbeaktion in der Gesamtheit verlangt. Es war somit in Stattgebung ihres Revisionsrekurses die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.