Rechtssatz RS0079711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079711
Entscheidungsdatum
21.06.1994
Rechtssatz
Die in § 3 a Z 2 VerbotsG geschützten Rechtsgüter der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Republik Österreich entsprechen insgesamt dem Begriff der Souveränität, die nach herrschender Ansicht als völkerrechtliche und als innerstaatliche Souveränität ausgeprägt ist. Bedeutet letztere, daß ein Staat für seine Angehörigen und auf seinem Gebiet der höchste Herrschaftsverband ist, gegen dessen Anordnungen und Entscheidungen an keine höhere Stelle appelliert werden kann, so liegt die Bedeutung der völkerrechtlichen Souveränität in der Tatsache, daß der souveräne Staat keinem anderen Staat untergeordnet, in diesem Sinne also unabhängig ist (Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht 3.Auflage Seite 29 f).Die in Paragraph 3, a Ziffer 2, VerbotsG geschützten Rechtsgüter der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Republik Österreich entsprechen insgesamt dem Begriff der Souveränität, die nach herrschender Ansicht als völkerrechtliche und als innerstaatliche Souveränität ausgeprägt ist. Bedeutet letztere, daß ein Staat für seine Angehörigen und auf seinem Gebiet der höchste Herrschaftsverband ist, gegen dessen Anordnungen und Entscheidungen an keine höhere Stelle appelliert werden kann, so liegt die Bedeutung der völkerrechtlichen Souveränität in der Tatsache, daß der souveräne Staat keinem anderen Staat untergeordnet, in diesem Sinne also unabhängig ist (Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht 3.Auflage Seite 29 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079711
Dokumentnummer
JJR_19940621_OGH0002_0130OS00004_9400000_001