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Rechtssatz RS0079711

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0079711

Geschäftszahl

13Os4/94

Entscheidungsdatum

21.06.1994

Norm

VerbotsG §3a Z2

Rechtssatz

Die in Paragraph 3, a Ziffer 2, VerbotsG geschützten Rechtsgüter der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Republik Österreich entsprechen insgesamt dem Begriff der Souveränität, die nach herrschender Ansicht als völkerrechtliche und als innerstaatliche Souveränität ausgeprägt ist. Bedeutet letztere, daß ein Staat für seine Angehörigen und auf seinem Gebiet der höchste Herrschaftsverband ist, gegen dessen Anordnungen und Entscheidungen an keine höhere Stelle appelliert werden kann, so liegt die Bedeutung der völkerrechtlichen Souveränität in der Tatsache, daß der souveräne Staat keinem anderen Staat untergeordnet, in diesem Sinne also unabhängig ist (Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht 3.Auflage Seite 29 f).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 4/94
    Entscheidungstext OGH 21.06.1994 13 Os 4/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079711

Dokumentnummer

JJR_19940621_OGH0002_0130OS00004_9400000_001