Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche mit einer formell auf die Gründe der Z 3, 5, 6, 8, 10 a und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche mit einer formell auf die Gründe der Ziffer 3, 5, 6, 8, 10, a und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die erfolgreiche Geltendmachung des Verfahrensmangels (nominell Z 3 und 5, der Sache jedoch ausschließlich Z 5), den der Angeklagte in der gegen seinen Widerspruch erfolgten Vorführung von Video- und Tonbändern erblickt, scheitert bereits am Mangel formaler Voraussetzungen. Denn nicht schon ein Widerspruch gegen eine Beweisaufnahme macht diese nichtig, sondern nur ein gegen den Widerspruch des Angeklagten gefälltes Zwischenerkenntnis (des Schwurgerichtshofes), bei dem Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind. Ein Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes über die relevierte Vorführung von Medien wurde aber in der (gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung vom 27. bis 29.September 1993 gar nicht gefällt und auch nicht beantragt. Damit, daß der Angeklagte gegen die prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden (vom 27.September), namentlich genannte Bänder am folgenden Verhandlungstag vorzuführen, schlicht vorbrachte: "Ich halte meinen Einspruch aufrecht" (V/499, 501), ohne dessen Inhalt kundzutun, hat er nämlich eine Beschlußfassung des Schwurgerichtshofes nicht begehrt (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 345 Z 5 ENr 1; § 281 Z 4 ENr 4 und 6). Im übrigen wird durch eine (sogar beschlußmäßig gedeckte) Aufnahme eines an sich gesetzlich zulässigen Beweises, nur weil diese gegen den Widerspruch einer Partei erfolgte, der in Rede stehende Nichtigkeitsgrund grundsätzlich nicht hergestellt (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 345 Z 5 ENr 26). Eine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens fand aber im vorliegenden Fall umsoweniger statt, als nicht der in der Beschwerde kritisierte Gesamteindruck der Sendungen zur Diskussion stand, sondern lediglich die darin dokumentierten Äußerungen des Angeklagten, deren Authentizität nie in Zweifel gezogen wurde. Inwieweit aber (gesendete) Ausschnitte aus einem längerdauernden Interwiev als Beweis dienen können, was der Angeklagte im Sinne einer unzulässigen Beweisregel generell bestreitet, hatten allein die Geschworenen zu entscheiden.Die erfolgreiche Geltendmachung des Verfahrensmangels (nominell Ziffer 3, und 5, der Sache jedoch ausschließlich Ziffer 5,), den der Angeklagte in der gegen seinen Widerspruch erfolgten Vorführung von Video- und Tonbändern erblickt, scheitert bereits am Mangel formaler Voraussetzungen. Denn nicht schon ein Widerspruch gegen eine Beweisaufnahme macht diese nichtig, sondern nur ein gegen den Widerspruch des Angeklagten gefälltes Zwischenerkenntnis (des Schwurgerichtshofes), bei dem Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind. Ein Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes über die relevierte Vorführung von Medien wurde aber in der (gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung vom 27. bis 29.September 1993 gar nicht gefällt und auch nicht beantragt. Damit, daß der Angeklagte gegen die prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden (vom 27.September), namentlich genannte Bänder am folgenden Verhandlungstag vorzuführen, schlicht vorbrachte: "Ich halte meinen Einspruch aufrecht" (V/499, 501), ohne dessen Inhalt kundzutun, hat er nämlich eine Beschlußfassung des Schwurgerichtshofes nicht begehrt vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 345, Ziffer 5, ENr 1; Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 4 und 6). Im übrigen wird durch eine (sogar beschlußmäßig gedeckte) Aufnahme eines an sich gesetzlich zulässigen Beweises, nur weil diese gegen den Widerspruch einer Partei erfolgte, der in Rede stehende Nichtigkeitsgrund grundsätzlich nicht hergestellt (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 345, Ziffer 5, ENr 26). Eine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens fand aber im vorliegenden Fall umsoweniger statt, als nicht der in der Beschwerde kritisierte Gesamteindruck der Sendungen zur Diskussion stand, sondern lediglich die darin dokumentierten Äußerungen des Angeklagten, deren Authentizität nie in Zweifel gezogen wurde. Inwieweit aber (gesendete) Ausschnitte aus einem längerdauernden Interwiev als Beweis dienen können, was der Angeklagte im Sinne einer unzulässigen Beweisregel generell bestreitet, hatten allein die Geschworenen zu entscheiden.
Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Verlesung der dem Gericht vorliegenden deutschsprachigen Übersetzungen der englischen Video- und Interwievtexte (ON 51, sub ON 8 bzw ON 80 und ON 47) moniert, zeigt er keine mit Nichtigkeit bedrohte Vorgangsweise auf, weil selbst eine Verletzung der Vorschrift des § 252 Abs 2 StPO, die der Beschwerdeführer ersichtlich im Auge hat, keine Nichtigkeit begründet.Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben der Verlesung der dem Gericht vorliegenden deutschsprachigen Übersetzungen der englischen Video- und Interwievtexte (ON 51, sub ON 8 bzw ON 80 und ON 47) moniert, zeigt er keine mit Nichtigkeit bedrohte Vorgangsweise auf, weil selbst eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 252, Absatz 2, StPO, die der Beschwerdeführer ersichtlich im Auge hat, keine Nichtigkeit begründet.
Der der Sache nach reklamierte Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 4 StPO liegt daher ebenfalls nicht vor.Der der Sache nach reklamierte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO liegt daher ebenfalls nicht vor.
Die gegen die Fragestellung gerichtete Verfahrensrüge (Z 6), mit der der Nichtigkeitswerber die Unterlassung der - von ihm in erster Instanz nicht beantragten - Stellung einer Eventualfrage nach § 246 StGB zu den Hauptfragen I, II 1 und II 2 (= I 1, I 2 a und I 2 b des Schuldspruches) moniert, bedarf schon deshalb keiner sachlichen Erledigung, weil der davon betroffene Schuldspruch nach § 3 a Z 2 VG bereits aus einem anderen Grund mit Nichtigkeit behaftet ist.Die gegen die Fragestellung gerichtete Verfahrensrüge (Ziffer 6,), mit der der Nichtigkeitswerber die Unterlassung der - von ihm in erster Instanz nicht beantragten - Stellung einer Eventualfrage nach Paragraph 246, StGB zu den Hauptfragen römisch eins, II 1 und II 2 (= I 1, I 2 a und I 2 b des Schuldspruches) moniert, bedarf schon deshalb keiner sachlichen Erledigung, weil der davon betroffene Schuldspruch nach Paragraph 3, a Ziffer 2, VG bereits aus einem anderen Grund mit Nichtigkeit behaftet ist.
Denn die Beschwerde ist insofern berechtigt, als sie eine einer Unrichtigkeit gleichkommende Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zu § 3 a Z 2 VG behauptet. Die Rechtsbelehrung erschöpft sich diesbezüglich nämlich zur Gänze in einer bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes (Rechtsbelehrung B./5). Damit entspräche sie dem Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO) allenfalls dann, wenn auf Grund der Allgemeinverständlichkeit aller gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Frage gerichtet ist, sowie der darin vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes eine weitere Erläuterung entbehrlich wäre. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für deskriptive, dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommene und daher jedermann verständliche Begriffe, während normative Tatmerkmale, also eigentliche Rechtsbegriffe und solche, die eine Wertausfüllung erfordern, regelmäßig einer besonderen Explikation bedürfen. Unterbleibt diese, dann ist die darin gelegene Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung einer - Nichtigkeit begründenden - Unrichtigkeit gleichzusetzen.Denn die Beschwerde ist insofern berechtigt, als sie eine einer Unrichtigkeit gleichkommende Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zu Paragraph 3, a Ziffer 2, VG behauptet. Die Rechtsbelehrung erschöpft sich diesbezüglich nämlich zur Gänze in einer bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes (Rechtsbelehrung B./5). Damit entspräche sie dem Gesetz (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) allenfalls dann, wenn auf Grund der Allgemeinverständlichkeit aller gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Frage gerichtet ist, sowie der darin vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes eine weitere Erläuterung entbehrlich wäre. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für deskriptive, dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommene und daher jedermann verständliche Begriffe, während normative Tatmerkmale, also eigentliche Rechtsbegriffe und solche, die eine Wertausfüllung erfordern, regelmäßig einer besonderen Explikation bedürfen. Unterbleibt diese, dann ist die darin gelegene Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung einer - Nichtigkeit begründenden - Unrichtigkeit gleichzusetzen.
Im vorliegenden Fall hätte es, wie der Beschwerde zuzugeben ist, bereits einer Erklärung des in § 3 a Z 2 VG enthaltenen gesetzlichen Merkmals der "Verbindung" bedurft. Dessen rechtsbegrifflicher Inhalt deckt sich jedoch keineswegs mit der nach allgemeiner Vorstellung ihm zugeordneten Bedeutung (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 246 RN 5 und die dort umfassend angeführten Literatur- und Judikaturzitate, vgl auch Mayerhofer-Rieder StPO3 § 321 ENr 7). Gegen die Übernahme dieser Auslegungshilfen unter Berücksichtigung des im § 3 a Z 2 VG geforderten Zweckes der Verbindung hätte kein Einwand bestanden. Dies unterblieb jedoch.Im vorliegenden Fall hätte es, wie der Beschwerde zuzugeben ist, bereits einer Erklärung des in Paragraph 3, a Ziffer 2, VG enthaltenen gesetzlichen Merkmals der "Verbindung" bedurft. Dessen rechtsbegrifflicher Inhalt deckt sich jedoch keineswegs mit der nach allgemeiner Vorstellung ihm zugeordneten Bedeutung vergleiche , Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 246, RN 5 und die dort umfassend angeführten Literatur- und Judikaturzitate, vergleiche auch Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 321, ENr 7). Gegen die Übernahme dieser Auslegungshilfen unter Berücksichtigung des im Paragraph 3, a Ziffer 2, VG geforderten Zweckes der Verbindung hätte kein Einwand bestanden. Dies unterblieb jedoch.
Die Wortfolge "im nationalsozialistischen Sinn", dessen Erläuterung die Beschwerde an sich ebenfalls zutreffend in der Rechtsbelehrung zu § 3 a Z 2 VG vermißt, ist tatsächlich nur in der zu § 3 g VG getrennt abgefaßten Rechtsbelehrung besprochen. Eine Zusammenfassung der diesbezüglich gleichartigen Rechtsbelehrung zu beiden Fragenkomplexen wäre statthaft gewesen (Mayerhofer-Rieder3 § 321 StPO ENr 5), ist aber unterblieben.Die Wortfolge "im nationalsozialistischen Sinn", dessen Erläuterung die Beschwerde an sich ebenfalls zutreffend in der Rechtsbelehrung zu Paragraph 3, a Ziffer 2, VG vermißt, ist tatsächlich nur in der zu Paragraph 3, g VG getrennt abgefaßten Rechtsbelehrung besprochen. Eine Zusammenfassung der diesbezüglich gleichartigen Rechtsbelehrung zu beiden Fragenkomplexen wäre statthaft gewesen (Mayerhofer-Rieder3 Paragraph 321, StPO ENr 5), ist aber unterblieben.
Aber auch die dem Staats- und Völkerrecht zuzuordnenden Begriffe der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Republik Österreich hätten ebenso wie die Beschreibung der Tathandlung "untergraben" der Darlegung ihres Bedeutungsinhaltes bedurft, geht doch aus keinem dieser Begriffe jene Bedeutung, die ihnen nach § 3 a Z 2 VG zukommt, schon allein aus dem Wortsinn unmißverständlich hervor.Aber auch die dem Staats- und Völkerrecht zuzuordnenden Begriffe der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Republik Österreich hätten ebenso wie die Beschreibung der Tathandlung "untergraben" der Darlegung ihres Bedeutungsinhaltes bedurft, geht doch aus keinem dieser Begriffe jene Bedeutung, die ihnen nach Paragraph 3, a Ziffer 2, VG zukommt, schon allein aus dem Wortsinn unmißverständlich hervor.
Die in § 3 a Z 2 VG geschützten Rechtsgüter der Unabhängigkeit und Selbstständigkeit der Republik Österreich entsprechen insgesamt dem Begriff der Souveränität, die nach herrschender Ansicht als völkerrechtliche und als innerstaatliche Souveränität ausgeprägt ist. Bedeutet letztere, daß ein Staat für seine Angehörigen und auf seinem Gebiet der höchste Herrschaftsverband ist, gegen dessen Anordnungen und Entscheidungen an keine höhere Stelle appelliert werden kann, so liegt die Bedeutung der völkerrechtlichen Souveränität in der Tatsache, daß der souveräne Staat keinem anderen Staat untergeordnet, in diesem Sinne also unabhängig ist (Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht3 S 29 f).Die in Paragraph 3, a Ziffer 2, VG geschützten Rechtsgüter der Unabhängigkeit und Selbstständigkeit der Republik Österreich entsprechen insgesamt dem Begriff der Souveränität, die nach herrschender Ansicht als völkerrechtliche und als innerstaatliche Souveränität ausgeprägt ist. Bedeutet letztere, daß ein Staat für seine Angehörigen und auf seinem Gebiet der höchste Herrschaftsverband ist, gegen dessen Anordnungen und Entscheidungen an keine höhere Stelle appelliert werden kann, so liegt die Bedeutung der völkerrechtlichen Souveränität in der Tatsache, daß der souveräne Staat keinem anderen Staat untergeordnet, in diesem Sinne also unabhängig ist (Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht3 S 29 f).
Angesichts der verschiedenartigen Integrationsbestrebungen von Staaten (im Sinne der Einrichtung von supranationalen Staatenverbindungen bzw der Bildung internationaler Organisationen) ist zu beachten, daß ein Staat auch dann souverän bleibt, wenn er durch Völkerrechtsvertrag einen Teil seiner Hoheitsgewalt auf supranationale Organe übertragen hat, sofern er nach Völkerrechtsgrundsätzen oder aber auch auf Grund des Vertrages selbst aus diesem wieder austreten kann (Koja, Allgemeine Staatslehre, S 42, Verdross/Simma aaO S 31).
Souverän (und damit unabhängig und selbständig) ist ein Staat somit dann, wenn er ausschließlich und allein dem Völkerrecht untersteht, volle Völkerrechtssubjektivität genießt und über das Schwergericht der politischen Entscheidungsgewalt verfügt (Bindschedler in FS Guggenheim S 174, Koja aaO S 43).
Diese (äußere und innere) Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Republik Österreich untergräbt, wer es darauf anlegt, die völkerrechtliche Souveränität oder die innerstaatliche, auf der Verfassung beruhende Rechtsordnung der Republik Österreich zu beseitigen oder sonst in ihrem Bestand zu gefährden.
Das gänzliche Unterbleiben einer Rechtsbelehrung über die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Hauptfragen I und II gerichtet waren, begründet deren einer Unrichtigkeit gleichkommende Unvollständigkeit (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 345 Abs 1 Z 8, ENr 66) und damit die (allerdings nicht die Hauptfragen II 3 und 4 und damit den Freispruch betreffende) vom Angeklagten insoweit zutreffend geltend gemachte Nichtigkeit.Das gänzliche Unterbleiben einer Rechtsbelehrung über die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Hauptfragen I und römisch zwei gerichtet waren, begründet deren einer Unrichtigkeit gleichkommende Unvollständigkeit (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,, ENr 66) und damit die (allerdings nicht die Hauptfragen römisch zwei 3 und 4 und damit den Freispruch betreffende) vom Angeklagten insoweit zutreffend geltend gemachte Nichtigkeit.
Da sohin die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im aufgezeigten Umfang gemäß §§ 285 e, 344, 349 Abs 2 StPO Folge zu geben und insoweit der Wahrspruch der Geschworenen zu den Hauptfragen I, II 1, II 2 und II 5 und das darauf beruhende Urteil zu den Schuldsprüchen I 1, II 2 a-c und demgemäß auch der Strafausspruch aufzuheben und Verfahrenserneuerung anzuordnen.Da sohin die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im aufgezeigten Umfang gemäß Paragraphen 285, e, 344, 349 Absatz 2, StPO Folge zu geben und insoweit der Wahrspruch der Geschworenen zu den Hauptfragen römisch eins, II 1, II 2 und II 5 und das darauf beruhende Urteil zu den Schuldsprüchen I 1, II 2 a-c und demgemäß auch der Strafausspruch aufzuheben und Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Im erneuerten Verfahren wird aber auch auf eine dem Gesetz entsprechende Fragestellung Bedacht zu nehmen sein.
Nach § 312 StPO muß die Hauptfrage nicht nur den in der Anklage angeführten gesetzlichen Tatbestand, sondern auch die dort näher bezeichneten Umstände zur deutlichen Umschreibung der unter Anklage stehenden Tat zum Ausdruck bringen. Der Zweck dieser Vorschrift erschöpft sich nicht bloß in der Vermeidung einer Doppelverurteilung (in Wahrung des Grundsatzes "ne bis in idem") durch die gebotene Individualisierung der Tat, es bedarf darüber hinaus auch einer - wenngleich nicht bis zur Spezialisierung reichenden - näheren Konkretisierung: neben den abstrakten Tatbestands- und Qualifikationsmerkmalen sind jeweils auch jene konkreten Tatsachen in die Frage aufzunehmen, die diese Merkmale im Einzelfall verwirklichen (SSt 55/82, 12 Os 53,54/92), um hiedurch eine Überprüfung der von den Geschworenen vorgenommenen Subsumtion zu ermöglichen (E.Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren, S 139 RN 13-15; 9 Os 132/85).Nach Paragraph 312, StPO muß die Hauptfrage nicht nur den in der Anklage angeführten gesetzlichen Tatbestand, sondern auch die dort näher bezeichneten Umstände zur deutlichen Umschreibung der unter Anklage stehenden Tat zum Ausdruck bringen. Der Zweck dieser Vorschrift erschöpft sich nicht bloß in der Vermeidung einer Doppelverurteilung (in Wahrung des Grundsatzes "ne bis in idem") durch die gebotene Individualisierung der Tat, es bedarf darüber hinaus auch einer - wenngleich nicht bis zur Spezialisierung reichenden - näheren Konkretisierung: neben den abstrakten Tatbestands- und Qualifikationsmerkmalen sind jeweils auch jene konkreten Tatsachen in die Frage aufzunehmen, die diese Merkmale im Einzelfall verwirklichen (SSt 55/82, 12 Os 53,54/92), um hiedurch eine Überprüfung der von den Geschworenen vorgenommenen Subsumtion zu ermöglichen (E.Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren, S 139 RN 13-15; 9 Os 132/85).
Dazu zählen Hinweise tatsächlicher Art wie sie etwa zur Hauptfrage II angeführt wurden, aus denen der tatbestandswesentliche Verbindungszweck ableitbar und nachvollziehbar ist.Dazu zählen Hinweise tatsächlicher Art wie sie etwa zur Hauptfrage römisch zwei angeführt wurden, aus denen der tatbestandswesentliche Verbindungszweck ableitbar und nachvollziehbar ist.
Mit seiner Tatsachenrüge (Z 10 a) sowie mit seiner Rechtsrüge (Z 11 lit a), soweit diese sich gegen den Schuldspruch I und den zugrundeliegenden Wahrspruch richtet, ist der Beschwerdeführer auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Mit seiner Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) sowie mit seiner Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,), soweit diese sich gegen den Schuldspruch römisch eins und den zugrundeliegenden Wahrspruch richtet, ist der Beschwerdeführer auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Im übrigen aber entbehrt die weiters gegen den Schuldspruch (II) nach § 3 g VG und den zugrundeliegenden Wahrspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (Z 8 und Z 11 lit a) einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Im übrigen aber entbehrt die weiters gegen den Schuldspruch (römisch zwei) nach Paragraph 3, g VG und den zugrundeliegenden Wahrspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 8, und Ziffer 11, Litera a,) einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Denn den erstgenannten Nichtigkeitsgrund führt die Beschwerde nicht dahin aus, daß (auch) die schriftliche Rechtsbelehrung zu § 3 g VG Fehler aufweise. Der Beschwerdeführer beschränkt sich jeweils nur auf Überlegungen, "inwiefern" die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen auch die in den Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale erfüllt hätten. Das aber ist nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern vielmehr im Anschluß an dieselbe vom Vorsitzenden gemäß § 323 Abs 2 StPO mit den Geschworenen zu besprechen.Denn den erstgenannten Nichtigkeitsgrund führt die Beschwerde nicht dahin aus, daß (auch) die schriftliche Rechtsbelehrung zu Paragraph 3, g VG Fehler aufweise. Der Beschwerdeführer beschränkt sich jeweils nur auf Überlegungen, "inwiefern" die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen auch die in den Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale erfüllt hätten. Das aber ist nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern vielmehr im Anschluß an dieselbe vom Vorsitzenden gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO mit den Geschworenen zu besprechen.
Die Rechtsrüge wiederum ist deshalb nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie mit dem Einwand, es könne "nicht rechtswidrig sein, unter welchen Umständen immer Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten" seien, nicht auf den Inhalt der entsprechenden Wahrsprüche Bezug nimmt. Von wem aber die Initiative zu den anklagegegenständlichen Interwievs ausgegangen ist, ist nicht entscheidungswesentlich.
Die gegen den Schuldspruch nach § 3 g VG und gegen den diesem zugrundeliegenden Wahrspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenfalls (§§ 285 d, 344 StPO) bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen.Die gegen den Schuldspruch nach Paragraph 3, g VG und gegen den diesem zugrundeliegenden Wahrspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenfalls (Paragraphen 285, d, 344 StPO) bei einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.