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Rechtssatz RS0100719

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100719

Geschäftszahl

13Os4/94; 15Os125/06f

Entscheidungsdatum

23.04.2007

Rechtssatz

Eine Rechtsbelehrung, die sich zur Gänze in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpft, entspricht dem Gesetz (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) allenfalls dann, wenn auf Grund der Allgemeinverständlichkeit aller gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Frage gerichtet ist, sowie der darin vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes eine weitere Erläuterung entbehrlich wäre. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für deskriptive, dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommene und daher jedermann verständliche Begriffe, während normative Tatmerkmale, also eigentliche Rechtsbegriffe und solche, die eine Wertausfüllung erfordern, regelmäßig einer besonderen Explikation bedürfen. Unterbleibt diese, dann ist die darin gelegene Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung einer - Nichtigkeit begründenden - Unrichtigkeit gleichzusetzen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 4/94
    Entscheidungstext OGH 21.06.1994 13 Os 4/94
  • 15 Os 125/06f
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 15 Os 125/06f
    Auch; nur: Eine Rechtsbelehrung, die sich zur Gänze in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpft, entspricht dem Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO) allenfalls dann, wenn auf Grund der Allgemeinverständlichkeit aller gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Frage gerichtet ist, sowie der darin vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes eine weitere Erläuterung entbehrlich wäre. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für deskriptive, dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommene und daher jedermann verständliche Begriffe. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0100719

Dokumentnummer

JJR_19940621_OGH0002_0130OS00004_9400000_006