Rechtssatz RS0079721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079721
Entscheidungsdatum
21.06.1994
Rechtssatz
Angesichts der verschiedenartigen Integrationsbestrebungen von Staaten (im Sinne der Einrichtung von supranationalen Staatenverbindungen bzw der Bildung internationaler Organisationen) ist zu beachten, daß ein Staat auch dann souverän bleibt, wenn er durch Völkerrechtsvertrag einen Teil seiner Hoheitsgewalt auf supranationale Organe übertragen hat, sofern er nach Völkerrechtsgrundsätzen oder aber auch auf Grund des Vertrages selbst aus diesem wieder austreten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079721
Dokumentnummer
JJR_19940621_OGH0002_0130OS00004_9400000_002