Rechtssatz RS0079774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079774
Entscheidungsdatum
28.05.1991
Rechtssatz
Ist die Wiederholung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes nach den Umständen des Falles - etwa bei einer Veranstaltung, die nur in mehrjährigen Abständen durchgeführt wird - erst nach Ablauf einer so langen Zeitspanne denkbar, daß der Kläger bis dahin mit einem vollstreckbaren Unterlassungstitel im Hauptverfahren rechnen kann, dann wird sein Antrag auf einstweilige Verfügung in einem solchen Fall ebenso am Fehlen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses scheitern wie in den Fällen, in denen der Kläger schon jetzt über einen solchen Titel gegen den Beklagten verfügt; der Rückgriff auf die für das deutsche Recht angenommene Prozeßvoraussetzung der "Dinglichkeit" oder "Eilbedürftigkeit" einstweiliger Verfügungen ist daher entbehrlich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 357/84
Entscheidungstext OGH 11.09.1984 4 Ob 357/84
Veröff: JBl 1985,430 = ÖBl 1984,161
- 4 Ob 75/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 75/91
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0079774
Dokumentnummer
JJR_19840911_OGH0002_0040OB00357_8400000_006