Die Revision ist entgegen der Meinung des Klägers schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht im Hinblick auf die enge Fassung des in Rede stehenden Klagebegehrens das Bestehen der Wiederholungsgefahr entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht hat; sie ist auch berechtigt.
Seit der Schaffung des § 3 a NVG durch die Novelle 1980 BGBl Nr 121, geändert durch BGBl 1988/424, bedeutete der Verkauf von Waren zum oder unter dem Einstandpreis schon wegen der damit verbundenen Verletzung eines gesetzlichen Verbotes zu Lasten der gesetzestreuen Mitbewerber stets auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG (ÖBl 1989, 122 und 167 ua). Ein derartiger Verstoß der Erstbeklagten lag auch der einstweiligen Verfügung vom 5.12.1988 zugrunde, auf welche sie mit der beanstandeten "Konsumenteninformation Nr.2" nach Auffassung des Klägers in irreführender Weise reagiert hat, weil sie mit ihr nur ein gerichtliches Verbot des Verkaufes von "Happy-day-Apfelsaft 1 l" um 5 S bekanntgegeben, aber verschwiegen habe, daß es sich hiebei um den Verkauf des Getränkes zum oder unter dem Einstandspreis handelte, der ihr in Wahrheit verboten worden war. Auf diesen konkreten Wettbewerbsverstoß ist auch das Unterlassungsbegehren des Klägers in der denkbar engsten Fassung zugeschnitten; von ihm werden nur Werbeankündigungen der Erstbeklagten erfaßt, in denen sie auf ein gerichtliches Verbot des Verkaufes von "Happy-day-Apfelsaft 1 l" um 5 S Bezug nimmt, wenn ihr demgegenüber in Wahrheit nur ein derartiger Verkauf des Getränkes zum oder unter dem Einstandspreis verboten worden ist. Ein solches Verbot des Verkaufes einer bestimmten Ware zum oder unter dem Einstandspreis schlechthin konnte nur unter der Geltung des § 3 a NVG erlassen werden. Seit der am 19.9.1990 wirksam gewordenen Aufhebung dieser Bestimmung als verfassungswidrig kommt aber ein Verstoß gegen sie begrifflich nicht mehr in Frage. Es kann daher seither gegen die Erstbeklagte auch wegen des Verkaufes von "Happy-day-Apfelsaft 1 l" um 5 S kein gerichtliches Verbot mehr allein deshalb erwirkt werden, weil es sich hiebei um einen Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis handelt. Damit erscheint es aber äußerst unwahrscheinlich, daß die Erstbeklagte in der durch die enge Fassung des Klagebegehrens umschriebenen Form weiter tätig wird, weshalb die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rz 507.4 und 8; ÖBl 1975, 36; ÖBl 1984, 161 ua).Seit der Schaffung des Paragraph 3, a NVG durch die Novelle 1980 BGBl Nr 121, geändert durch BGBl 1988/424, bedeutete der Verkauf von Waren zum oder unter dem Einstandpreis schon wegen der damit verbundenen Verletzung eines gesetzlichen Verbotes zu Lasten der gesetzestreuen Mitbewerber stets auch einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG (ÖBl 1989, 122 und 167 ua). Ein derartiger Verstoß der Erstbeklagten lag auch der einstweiligen Verfügung vom 5.12.1988 zugrunde, auf welche sie mit der beanstandeten "Konsumenteninformation Nr.2" nach Auffassung des Klägers in irreführender Weise reagiert hat, weil sie mit ihr nur ein gerichtliches Verbot des Verkaufes von "Happy-day-Apfelsaft 1 l" um 5 S bekanntgegeben, aber verschwiegen habe, daß es sich hiebei um den Verkauf des Getränkes zum oder unter dem Einstandspreis handelte, der ihr in Wahrheit verboten worden war. Auf diesen konkreten Wettbewerbsverstoß ist auch das Unterlassungsbegehren des Klägers in der denkbar engsten Fassung zugeschnitten; von ihm werden nur Werbeankündigungen der Erstbeklagten erfaßt, in denen sie auf ein gerichtliches Verbot des Verkaufes von "Happy-day-Apfelsaft 1 l" um 5 S Bezug nimmt, wenn ihr demgegenüber in Wahrheit nur ein derartiger Verkauf des Getränkes zum oder unter dem Einstandspreis verboten worden ist. Ein solches Verbot des Verkaufes einer bestimmten Ware zum oder unter dem Einstandspreis schlechthin konnte nur unter der Geltung des Paragraph 3, a NVG erlassen werden. Seit der am 19.9.1990 wirksam gewordenen Aufhebung dieser Bestimmung als verfassungswidrig kommt aber ein Verstoß gegen sie begrifflich nicht mehr in Frage. Es kann daher seither gegen die Erstbeklagte auch wegen des Verkaufes von "Happy-day-Apfelsaft 1 l" um 5 S kein gerichtliches Verbot mehr allein deshalb erwirkt werden, weil es sich hiebei um einen Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis handelt. Damit erscheint es aber äußerst unwahrscheinlich, daß die Erstbeklagte in der durch die enge Fassung des Klagebegehrens umschriebenen Form weiter tätig wird, weshalb die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rz 507.4 und 8; ÖBl 1975, 36; ÖBl 1984, 161 ua).
Es war daher in Stattgebung der Revision die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes zu Punkt II lit a des Klagebegehrens und des damit verbundenen Antrages auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung wiederherzustellen. Das hat aber auch eine Abänderung der Kostenentscheidungen erster und zweiter Instanz zur Folge:Es war daher in Stattgebung der Revision die abweisende Entscheidung des Erstgerichtes zu Punkt römisch zwei Litera a, des Klagebegehrens und des damit verbundenen Antrages auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung wiederherzustellen. Das hat aber auch eine Abänderung der Kostenentscheidungen erster und zweiter Instanz zur Folge:
Die Beklagten haben im erstinstanzlichen Verfahren bis zur Einschränkung des Klagebegehrens am Beginn der Streitverhandlung vom 30.10.1990 in Ansehung des Gesamtstreitwertes von 330.000 S mit 275.000 S, also 5/6, obsiegt und sind mit 55.000 S (einem Sechstel) unterlegen. Gemäß § 43 Abs 1 ZPO hat ihnen daher der Kläger bis dahin 2/3 der mit 36.402,96 S bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten 6.067,16 S Umsatzsteuer), das sind 24.268,64 S (darin enthalten 4.044,77 S Umsatzsteuer), zu ersetzen. Dazu kommen - unabhängig vom Prozeßausgang - die Kosten des Provisorialverfahrens laut zutreffender Berechnung des Berufungsgerichtes in Höhe von insgesamt 14.775,55 S (darin enthalten 2.462,59 S Umsatzsteuer). Von der sich so ergebenden Summe von 39.044,19 S ist 1/6 der Pauschalgebühr des Klägers, welche ihm die Beklagten gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 ZPO zu ersetzen haben, sohin der Betrag von 866,66 S, abzuziehen, so daß die vom Kläger den Beklagten zu ersetzenden Prozeßkosten des ersten Verfahrensabschnittes insgesamt 38.177,53 S betragen. Ab der Verhandlung vom 30.10.1990 haben die Parteien in Ansehung des Streitwertes von 110.000 S je zur Hälfte obsiegt und sind auch je zur Hälfte unterlegen. Gemäß § 43 Abs 1 ZPO sind die Kosten dieses zweiten Verfahrensabschnittes gegeneinander aufzuheben, doch hat der Kläger gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 ZPO den Beklagten die Hälfte der von ihnen ausgelegten Zeugengebühr in Höhe vonDie Beklagten haben im erstinstanzlichen Verfahren bis zur Einschränkung des Klagebegehrens am Beginn der Streitverhandlung vom 30.10.1990 in Ansehung des Gesamtstreitwertes von 330.000 S mit 275.000 S, also 5/6, obsiegt und sind mit 55.000 S (einem Sechstel) unterlegen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO hat ihnen daher der Kläger bis dahin 2/3 der mit 36.402,96 S bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten 6.067,16 S Umsatzsteuer), das sind 24.268,64 S (darin enthalten 4.044,77 S Umsatzsteuer), zu ersetzen. Dazu kommen - unabhängig vom Prozeßausgang - die Kosten des Provisorialverfahrens laut zutreffender Berechnung des Berufungsgerichtes in Höhe von insgesamt 14.775,55 S (darin enthalten 2.462,59 S Umsatzsteuer). Von der sich so ergebenden Summe von 39.044,19 S ist 1/6 der Pauschalgebühr des Klägers, welche ihm die Beklagten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Satz 2 ZPO zu ersetzen haben, sohin der Betrag von 866,66 S, abzuziehen, so daß die vom Kläger den Beklagten zu ersetzenden Prozeßkosten des ersten Verfahrensabschnittes insgesamt 38.177,53 S betragen. Ab der Verhandlung vom 30.10.1990 haben die Parteien in Ansehung des Streitwertes von 110.000 S je zur Hälfte obsiegt und sind auch je zur Hälfte unterlegen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO sind die Kosten dieses zweiten Verfahrensabschnittes gegeneinander aufzuheben, doch hat der Kläger gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Satz 2 ZPO den Beklagten die Hälfte der von ihnen ausgelegten Zeugengebühr in Höhe von
1.500 S, sohin den Betrag von 750 S, zu ersetzen.
Im Berufungsverfahren haben die Parteien in Ansehung des Streitwertes von 110.000 S je mit annähernd der Hälfte (57.500 S zu 52.500 S) obsiegt und sind im gleichen Verhältnis unterlegen. Die Kosten waren daher gemäß §§ 43 Abs 1, 50 ZPO gegeneinander aufzuheben, doch haben die Beklagten dem Kläger gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 ZPO die Hälfte der Pauschalgebühr von 8.000 S, sohin den Betrag von 4.000 S, zu ersetzen.Im Berufungsverfahren haben die Parteien in Ansehung des Streitwertes von 110.000 S je mit annähernd der Hälfte (57.500 S zu 52.500 S) obsiegt und sind im gleichen Verhältnis unterlegen. Die Kosten waren daher gemäß Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO gegeneinander aufzuheben, doch haben die Beklagten dem Kläger gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Satz 2 ZPO die Hälfte der Pauschalgebühr von 8.000 S, sohin den Betrag von 4.000 S, zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung in dritter Instanz beruht auf §§ 41, 50 ZPO; den Beklagten konnten allerdings Kosten nur auf der Basis des Revisionsstreitwert von 52.500 S zugesprochen werden. Das ergibt den Betrag von 9.484,70 S (darin enthalten 5.000 S Barauslagen und 747,45 S Umsatzsteuer). Der Kläger hat daher den Beklagten an Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz insgesamt den Betrag von 5.484 S zu ersetzen.Die Kostenentscheidung in dritter Instanz beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO; den Beklagten konnten allerdings Kosten nur auf der Basis des Revisionsstreitwert von 52.500 S zugesprochen werden. Das ergibt den Betrag von 9.484,70 S (darin enthalten 5.000 S Barauslagen und 747,45 S Umsatzsteuer). Der Kläger hat daher den Beklagten an Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz insgesamt den Betrag von 5.484 S zu ersetzen.