Rechtssatz RS0079822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079822
Entscheidungsdatum
03.03.1993
Norm
VerkehrsopferschutzG §4 Abs1 Z1
Rechtssatz
Der Sinn des § 4 Abs 1 Z 1 VerkehrsopferschutzG liegt darin, daß durch die möglichst rasche Einschaltung der Behörde doch noch der schuldtragende Lenker ausgeforscht werden kann und andererseits verhindert werden soll, daß mit Angaben zu einem Zeitpunkt, in dem eine Unfallsrekonstruktion nicht mehr möglich ist bzw sich der Anspruchsberechtigte durch nicht mehr überprüfbare Angaben eine Beweissituation in seinem Sinn verschaffen kann, Leistungen mißbräuchlich in Anspruch genommen werden können.Der Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, VerkehrsopferschutzG liegt darin, daß durch die möglichst rasche Einschaltung der Behörde doch noch der schuldtragende Lenker ausgeforscht werden kann und andererseits verhindert werden soll, daß mit Angaben zu einem Zeitpunkt, in dem eine Unfallsrekonstruktion nicht mehr möglich ist bzw sich der Anspruchsberechtigte durch nicht mehr überprüfbare Angaben eine Beweissituation in seinem Sinn verschaffen kann, Leistungen mißbräuchlich in Anspruch genommen werden können.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 6/93
Entscheidungstext OGH 03.03.1993 7 Ob 6/93
Veröff: EvBl 1993/98 S 423 = VR 1993,354 = ZVR 1994/14 S 22
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079822
Dokumentnummer
JJR_19930303_OGH0002_0070OB00006_9300000_001