Die ao. Revision der beklagten Partei ist zulässig und auch berechtigt.
Nach § 4 Abs.1 Z 1 VerkehrsopferG ist die anspruchsberechtigte Person verpflichtet, das Schadenereignis ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu melden. Laut Abs.2 leg. cit. hat die vorsätzliche Verletzung dieser Verpflichtung den Verlust des Anspruches zur Folge. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung nicht geringer gewesen wäre. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (506 EBzRV NR XIV.GP, 4) sind diese Pflichten des Anspruchsberechtigten denen der Versicherungsnehmer gemäß Art.8 Abs.2 AKHB 1967, die Rechtsfolgen ihrer Verletzung dem § 6 Abs.3 VersVG nachgebildet. Der § 4 Abs.1 Z 1 VerkehrsopferG trägt schon seinem Wortlaut nach dem Umstand Rechnung, daß durch die Umstände des Unfalls ein Aufschub der Meldung gerechtfertigt sein kann. Durch die Anordnung des Gesetzes wird aber klargestellt, daß unbeschadet des Regelungszweckes, der mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen vorzubeugen, nur gerechtfertigte Aufschiebungsgründe beachtlich sind. Ein gerechtfertigter Aufschiebungsgrund ist zweifellos eine schwere Verletzung des Anspruchsberechtigten. Da die Meldung des Schadenereignisses aber ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat, ist sie jedenfalls dann zu erstatten, wenn der Verletzte die erforderliche ärztliche Versorgung erhalten hat und in der Lage ist, die Meldung selbst zu erstatten oder durch einen Dritten zu veranlassen (vgl. VR 1991, 257 = ZVR 1992/56, zuletzt 7 Ob 1017/92 vom 21.5.1992). Die vom Kläger erlittenen Verletzungen hätten diesem ohne weiteres erlaubt, die erforderliche Meldung schon am Schadenstag zu erstatten. Dem Kläger wurde bei seiner ärztlichen Behandlung in Wien am Unfallsfolgetag weder zugesagt, daß vom Spital eine Pflichtanzeige und damit auch in seinem Namen eine polizeiliche Anzeige erstattet werde, noch hat er plausible Gründe dafür angegeben, daß er nach den gegebenen Umständen dies annehmen durfte. Daß die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgte, ist objektives Tatbestandserfordernis der Obliegenheitsverletzung und daher vom Leistungspflichtigen zu beweisen. Dem Anspruchsberechtigten wäre daher im vorliegenden Fall der Beweis oblegen, daß ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl VR 1991, 257 = ZVR 1992/56 mwN). Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang stellt die behauptete Unkenntnis der zitierten Bestimmung des § 4 VerkehrsopferG keinen Entlastungsbeweis für den Säumigen dar, weil nicht einsichtig ist, daß die einem Anspruchsberechtigten nach dem zitierten Gesetz auferlegte Obliegenheit anderer Natur sein sollte als jene, die einen Versicherungsnehmer trifft (vgl. MGA VersVG3 § 6/59 sowie Prölss-Martin VVG25, 128). Für den Vorsatz genügt das allgemeine Bewußtsein, an der Aufklärung des Sachverhalts nach Kräften mitwirken zu müssen. Dieses Bewußtsein ist bei einem Verkehrsopfer wie bei einem Versicherungsnehmer vorauszusetzen. Sieht man davon ab, daß die Erstattung einer Anzeige bei der Polizei oder Gendarmerie bei einem Unfall mit doch schwereren Verletzungsfolgen und Flucht des schuldtragenden Lenkers nach allgemeinem Rechtsgefühl als verpflichtend angesehen wird, durfte sich der Kläger ohne ausdrückliche Zusage auch nicht darauf verlassen, daß vom Krankenhaus tatsächlich eine Pflichtanzeige erstattet wird, da es hiezu nur bei einem ihm eindeutig erscheinenden Fremdverschulden verpflichtet ist, ein solches aber den Angaben des Klägers nicht unbedingt zu entnehmen ist. Ganz anders war der Sachverhalt der in vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZVR 1980/30 gelagert, weil der Versicherte dort aus der Mitteilung des Krankenpflegers mit Grund annehmen durfte, daß durch dessen Mitteilungen und Vorgehen seine eigene Anzeigeerstattung entbehrlich geworden ist. Letztlich ist der Kläger den Beweis schuldig geblieben, warum es tatsächlich erst am 8.9.1986 zur Anzeigeerstattung gekommen ist. Auch die ergänzende Feststellung des Berufungsgerichtes führt nicht zur erforderlichen Aufklärung. Hat das Spital, wie unbestritten ist, keine Pflichtanzeige erstattet, so bleibt es mysteriös, wieso der Gendarmerieposten Dornbirn den Kläger vorlädt und ihn zu einer Anzeigeerstattung in Graz auffordert, zumal der Kläger auch in Dornbirn die Anzeige erstatten hätte können. Obwohl das Berufungsgericht bei dieser ergänzenden Feststellung die weiteren Angaben des Klägers, von dem Rechtsanwalt Dr.Ö***** in Dornbirn (der den Klagsanspruch auch vorprozessual geltend gemacht hat) angeblich erstmals auf das VerkehrsopferG und die Verpflichtung zur Anzeigeerstattung aufmerksam gemacht worden zu sein (vgl. AS 61), übergangen hat, bleibt auch danach ungeklärt, wann dies war. Letztlich ist dem Kläger entgegenzuhalten, daß der Sinn des § 4 Abs.1 Z 1 VerkehrsopferG darin liegt, daß durch die möglichst rasche Einschaltung der Behörde doch noch der schuldtragende Lenker ausgeforscht werden kann und andererseits verhindert werden soll, daß mit Angaben zu einem Zeitpunkt, in dem eine Unfallsrekonstruktion nicht mehr möglich ist bzw. sich der Anspruchsberechtigte durch nicht mehr überprüfbare Angaben eine Beweissituation in seinem Sinn verschaffen kann, Leistungen mißbräuchlich in Anspruch genommen werden können. Der Kläger blieb damit den ihn treffenden Nachweis schuldig, daß die Vernachlässigung seiner Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist. Das Klagebegehren war daher abzuweisen.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, VerkehrsopferG ist die anspruchsberechtigte Person verpflichtet, das Schadenereignis ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu melden. Laut Absatz 2, leg. cit. hat die vorsätzliche Verletzung dieser Verpflichtung den Verlust des Anspruches zur Folge. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung nicht geringer gewesen wäre. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (506 EBzRV NR römisch vierzehn.GP, 4) sind diese Pflichten des Anspruchsberechtigten denen der Versicherungsnehmer gemäß Artikel 8, Absatz 2, AKHB 1967, die Rechtsfolgen ihrer Verletzung dem Paragraph 6, Absatz 3, VersVG nachgebildet. Der Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, VerkehrsopferG trägt schon seinem Wortlaut nach dem Umstand Rechnung, daß durch die Umstände des Unfalls ein Aufschub der Meldung gerechtfertigt sein kann. Durch die Anordnung des Gesetzes wird aber klargestellt, daß unbeschadet des Regelungszweckes, der mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen vorzubeugen, nur gerechtfertigte Aufschiebungsgründe beachtlich sind. Ein gerechtfertigter Aufschiebungsgrund ist zweifellos eine schwere Verletzung des Anspruchsberechtigten. Da die Meldung des Schadenereignisses aber ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat, ist sie jedenfalls dann zu erstatten, wenn der Verletzte die erforderliche ärztliche Versorgung erhalten hat und in der Lage ist, die Meldung selbst zu erstatten oder durch einen Dritten zu veranlassen vergleiche VR 1991, 257 = ZVR 1992/56, zuletzt 7 Ob 1017/92 vom 21.5.1992). Die vom Kläger erlittenen Verletzungen hätten diesem ohne weiteres erlaubt, die erforderliche Meldung schon am Schadenstag zu erstatten. Dem Kläger wurde bei seiner ärztlichen Behandlung in Wien am Unfallsfolgetag weder zugesagt, daß vom Spital eine Pflichtanzeige und damit auch in seinem Namen eine polizeiliche Anzeige erstattet werde, noch hat er plausible Gründe dafür angegeben, daß er nach den gegebenen Umständen dies annehmen durfte. Daß die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgte, ist objektives Tatbestandserfordernis der Obliegenheitsverletzung und daher vom Leistungspflichtigen zu beweisen. Dem Anspruchsberechtigten wäre daher im vorliegenden Fall der Beweis oblegen, daß ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt vergleiche VR 1991, 257 = ZVR 1992/56 mwN). Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang stellt die behauptete Unkenntnis der zitierten Bestimmung des Paragraph 4, VerkehrsopferG keinen Entlastungsbeweis für den Säumigen dar, weil nicht einsichtig ist, daß die einem Anspruchsberechtigten nach dem zitierten Gesetz auferlegte Obliegenheit anderer Natur sein sollte als jene, die einen Versicherungsnehmer trifft vergleiche MGA VersVG3 Paragraph 6 /, 59, sowie Prölss-Martin VVG25, 128). Für den Vorsatz genügt das allgemeine Bewußtsein, an der Aufklärung des Sachverhalts nach Kräften mitwirken zu müssen. Dieses Bewußtsein ist bei einem Verkehrsopfer wie bei einem Versicherungsnehmer vorauszusetzen. Sieht man davon ab, daß die Erstattung einer Anzeige bei der Polizei oder Gendarmerie bei einem Unfall mit doch schwereren Verletzungsfolgen und Flucht des schuldtragenden Lenkers nach allgemeinem Rechtsgefühl als verpflichtend angesehen wird, durfte sich der Kläger ohne ausdrückliche Zusage auch nicht darauf verlassen, daß vom Krankenhaus tatsächlich eine Pflichtanzeige erstattet wird, da es hiezu nur bei einem ihm eindeutig erscheinenden Fremdverschulden verpflichtet ist, ein solches aber den Angaben des Klägers nicht unbedingt zu entnehmen ist. Ganz anders war der Sachverhalt der in vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZVR 1980/30 gelagert, weil der Versicherte dort aus der Mitteilung des Krankenpflegers mit Grund annehmen durfte, daß durch dessen Mitteilungen und Vorgehen seine eigene Anzeigeerstattung entbehrlich geworden ist. Letztlich ist der Kläger den Beweis schuldig geblieben, warum es tatsächlich erst am 8.9.1986 zur Anzeigeerstattung gekommen ist. Auch die ergänzende Feststellung des Berufungsgerichtes führt nicht zur erforderlichen Aufklärung. Hat das Spital, wie unbestritten ist, keine Pflichtanzeige erstattet, so bleibt es mysteriös, wieso der Gendarmerieposten Dornbirn den Kläger vorlädt und ihn zu einer Anzeigeerstattung in Graz auffordert, zumal der Kläger auch in Dornbirn die Anzeige erstatten hätte können. Obwohl das Berufungsgericht bei dieser ergänzenden Feststellung die weiteren Angaben des Klägers, von dem Rechtsanwalt Dr.Ö***** in Dornbirn (der den Klagsanspruch auch vorprozessual geltend gemacht hat) angeblich erstmals auf das VerkehrsopferG und die Verpflichtung zur Anzeigeerstattung aufmerksam gemacht worden zu sein vergleiche AS 61), übergangen hat, bleibt auch danach ungeklärt, wann dies war. Letztlich ist dem Kläger entgegenzuhalten, daß der Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, VerkehrsopferG darin liegt, daß durch die möglichst rasche Einschaltung der Behörde doch noch der schuldtragende Lenker ausgeforscht werden kann und andererseits verhindert werden soll, daß mit Angaben zu einem Zeitpunkt, in dem eine Unfallsrekonstruktion nicht mehr möglich ist bzw. sich der Anspruchsberechtigte durch nicht mehr überprüfbare Angaben eine Beweissituation in seinem Sinn verschaffen kann, Leistungen mißbräuchlich in Anspruch genommen werden können. Der Kläger blieb damit den ihn treffenden Nachweis schuldig, daß die Vernachlässigung seiner Verpflichtung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist. Das Klagebegehren war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.