Rechtssatz RS0079829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079829
Entscheidungsdatum
24.08.2022
Norm
StGB §15 Abs2 A
VerbotsG §3g
Rechtssatz
Der objektive Tatbestand des Verbrechens nach § 3 g VerbotsG erfaßt jede - nicht unter die §§ 3 a bis 3 f VerbotsG fallende - Betätigung im NS-Sinn, sohin jedes nach außen hin in Erscheinung tretende Verhalten, das eine auf Wiederbetätigung im NS-Sinn hinweisende Tendenz erkennen läßt. Angesichts der weitreichenden Fassung dieses Tatbestandes nach Art einer Generalklausel ("Wer sich auf andere .... Weise .... betätigt") verbleibt für die Annahme (bloß) des Versuches dieses Deliktes kein Raum, weil schon jede - für die Außenwelt wahrnehmbare - Betätigung im NS-Sinn das vollendete Delikt (nach § 3 g VerbotsG) darstellt.Der objektive Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 3, g VerbotsG erfaßt jede - nicht unter die Paragraphen 3, a bis 3 f VerbotsG fallende - Betätigung im NS-Sinn, sohin jedes nach außen hin in Erscheinung tretende Verhalten, das eine auf Wiederbetätigung im NS-Sinn hinweisende Tendenz erkennen läßt. Angesichts der weitreichenden Fassung dieses Tatbestandes nach Art einer Generalklausel ("Wer sich auf andere .... Weise .... betätigt") verbleibt für die Annahme (bloß) des Versuches dieses Deliktes kein Raum, weil schon jede - für die Außenwelt wahrnehmbare - Betätigung im NS-Sinn das vollendete Delikt (nach Paragraph 3, g VerbotsG) darstellt.
Entscheidungstexte
- 15 Os 155/93
Entscheidungstext OGH 09.12.1993 15 Os 155/93
Veröff: EvBl 1994/84 S 389
- 15 Os 20/06i
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 15 Os 20/06i
Auch; nur: Angesichts der weitreichenden Fassung dieses Tatbestandes nach Art einer Generalklausel ("Wer sich auf andere .... Weise .... betätigt") stellt schon jede - für die Außenwelt wahrnehmbare - Betätigung im NS-Sinn das vollendete Delikt (nach § 3 g VerbotsG) dar. (T1); Beisatz: Anders als die Bestimmungen der §§ 3d und 3h VG setzt §3g VG keine qualifizierte Publizitätswirkung voraus. (T2)
- 11 Os 80/14w
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 11 Os 80/14w
Auch; Beis wie T2
- 11 Os 35/17g
Entscheidungstext OGH 19.12.2017 11 Os 35/17g
nur T1
- 13 Os 93/19d
Entscheidungstext OGH 11.12.2019 13 Os 93/19d
Vgl; Beis wie T2
- 13 Os 134/21m
Entscheidungstext OGH 16.03.2022 13 Os 134/21m
Vgl; Beis nur wie T2
- 14 Os 76/22s
Entscheidungstext OGH 24.08.2022 14 Os 76/22s
Vgl
Schlagworte
Nationalsozialismus
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079829
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19931209_OGH0002_0150OS00155_9300000_002