Rechtssatz RS0079881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079881
Entscheidungsdatum
19.03.2024
Rechtssatz
Ob im konkreten Fall der Kläger solche Umstände ausreichend deutlich behauptet hat und ob unter der Annahme ausreichender Behauptungen das Verhalten einer Prozeßpartei in einem Vorverfahren als mutwillig beurteilt werden muß, betrifft aber wegen des Abstellens auf die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Ob im konkreten Fall der Kläger solche Umstände ausreichend deutlich behauptet hat und ob unter der Annahme ausreichender Behauptungen das Verhalten einer Prozeßpartei in einem Vorverfahren als mutwillig beurteilt werden muß, betrifft aber wegen des Abstellens auf die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 1571/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 1571/95
- 7 Ob 218/07w
Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 218/07w
Auch; Beisatz: Ob ein im Verfahren vertretener Standpunkt von vornherein aussichtslos ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1)
- 3 Ob 29/18p
Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 29/18p
Auch
- 4 Ob 179/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2024 4 Ob 179/23m
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079881
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB01571_9500000_001