Rechtssatz RS0079883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079883
Entscheidungsdatum
17.10.1995
Rechtssatz
Ist dem Erwerber einer Liegenschaft bekannt, daß an bestimmten Räumen in einem darauf befindlichen Gebäude eine Wohnungsdienstbarkeit besteht und erfolgt der Wohnungsgebrauch in der Natur in einem deutlich erkennbar größeren Umfang, als er sich aus dem dem Dienstbarkeitsbegründungsvertrag angeschlossenen Plan ergibt, liegt die dringende Vermutung nahe, daß es zur Erweiterung einer bereits bücherlich einverleibten Dienstbarkeit gekommen sein könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079883
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00587_9500000_002