Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0079883×

Rechtssatz RS0079883

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079883

Geschäftszahl

1Ob587/95

Entscheidungsdatum

17.10.1995

Rechtssatz

Ist dem Erwerber einer Liegenschaft bekannt, daß an bestimmten Räumen in einem darauf befindlichen Gebäude eine Wohnungsdienstbarkeit besteht und erfolgt der Wohnungsgebrauch in der Natur in einem deutlich erkennbar größeren Umfang, als er sich aus dem dem Dienstbarkeitsbegründungsvertrag angeschlossenen Plan ergibt, liegt die dringende Vermutung nahe, daß es zur Erweiterung einer bereits bücherlich einverleibten Dienstbarkeit gekommen sein könnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 587/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 587/95
    Veröff: SZ 68/194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079883

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00587_9500000_002