Rechtssatz RS0079896
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079896
Entscheidungsdatum
18.11.2008
Rechtssatz
Dass bei mehreren Verletzten die Wiederholungsgefahr gegenüber derjenigen Partei, welcher der Vergleich angeboten wird, weggefallen sein, gegenüber der anderen Partei hingegen bestehen bliebe, trifft nicht zu; entweder besteht die Gefahr, dass der Beklagte geneigt sein wird, neuerlich einen gleichartigen Wettbewerbsverstoß zu begehen oder nicht; eine unterschiedliche Beurteilung der Wiederholungsgefahr im Verhältnis zu verschiedenen Parteien verstieße gegen die Denkgesetze.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 163/93
Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 163/93
Veröff: SZ 66/163
- 4 Ob 171/08p
Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 171/08p
Vgl aber; Beisatz: Auch eine gegenüber Dritten übernommene Unterlassungsverpflichtung kann unter Umständen die Vermutung der Wiederholungsgefahr ganz allgemein entfallen lassen. Allerdings ist auch in diesem Fall zu prüfen, ob die Unterlassungserklärung tatsächlich ein Indiz für eine echte Sinnesänderung des Beklagten ist und dem Kläger eine entsprechende Sicherheit für das Unterbleiben weiterer Störungen bietet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079896
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0040OB00163_9300000_001