Die Beklagten beantragen, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehlt, ob der Wegfall der Wiederholungsgefahr auch dann anzunehmen ist, wenn ein Beklagter - wie hier - den vollstreckbaren Unterlassungsvergleich nur der ihn auf Unterlassung in Anspruch nehmenden Kommanditgesellschaft, nicht aber auch der gleichzeitig klagenden Komplementärin anbietet; er ist auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung beseitigt das - wenngleich vom Kläger abgelehnte - Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verpflichten und ihm damit all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr (SZ 51/87; ÖBl 1985, 16; MR 1988, 125; ÖBl 1990, 32 ua).
Im vorliegenden Fall weicht der von den Beklagten angebotene Vergleich in mehreren Punkten von dem geltend gemachten Urteilsbegehren ab: Nach dem Klagebegehren soll der Unterlassungs- und Veröffentlichungsanspruch beiden Klägerinnen - einer Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementärin - zuerkannt werden;
das Vergleichsangebot ist hingegen nur an die Erstklägerin gerichtet;
die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten wird im Vergleich teilweise anders umschrieben als in der Klage begehrt; die Beklagten bieten die Urteilsveröffentlichung lediglich im Wirtschaftsteil des "K*****s" an, wogegen die Kläger eine Urteilsveröffentlichung auch im Wirtschaftsteil der "N*****-Zeitung" anstreben.
Das Vergleichsangebot der Beklagten reicht schon deshalb nicht aus, die durch die beanstandeten, irreführenden Angaben der Beklagten ausgelöste Vermutung der Wiederholungsgefahr (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 86; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 212 Rz 263 EinlUWG; ÖBl 1981, 45; ÖBl 1992, 42 uva) zu entkräften, weil es die Beklagten nur an die Erstklägerin, nicht aber auch an die Zweitklägerin gerichtet haben:
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stand jedenfalls bei Einbringung der Klage auch der Zweitklägerin zu, weil sie als persönlich haftende Gesellschafterin der erstklagenden Kommanditgesellschaft selbst Unternehmerin und daher nach § 14 UWG aktiv legitimiert ist (ÖBl 1972, 152; GesRZ 1977, 59; 4 Ob 102/93 ua). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 59/25; ÖBl 1989, 14; MR 1989, 219; SZ 63/21), braucht der nach § 14 UWG Klageberechtigte regelmäßig nicht abzuwarten, ob ein anderer Berechtigter mit einer auf Grund desselben Sachverhaltes erhobenen Unterlassungsklage zum Ziel kommt; sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, daß andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung erwirkt haben. Dieses Interesse könnte freilich - aber auch nur - dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächlichen oder rechtlichen Bindungen bestehen, daß nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interesse eines Klageberechtigten werde durch eine andere (natürliche oder juristische) Person vollwertig gewahrt. Das Rechtsschutzbedürfnis eines Klägers kann aber nach nunmehriger Rechtsprechung nur dann verneint werden, wenn - neben den sonstigen Voraussetzungen - schon ein Exekutionstitel zugunsten eines anderen vorhanden ist; vor diesem Zeitpunkt kann einem Klageberechtigten nicht zugemutet werden, zuzuwarten, ob und wann ein anderer, mit dem er in dem bestimmten Naheverhältnis steht, mit seiner Klage Erfolg haben wird (SZ 63/21). Auch unter diesem Gesichtspunkt konnte daher das Rechtsschutzinteresse der Zweitklägerin an der Erhebung der Klage nicht verneint werden. Soweit die Beklagten ihre gegenteilige Auffassung unter Hinweis auf die Rechtsprechung rechtfertigen wollten, die das Rechtsschutzbedürfnis auch dann verneint, wenn eine in einem besonderen Naheverhältnis zum Kläger stehende andere Person "gerade dabei ist, sich einen Exekutionstitel zu verschaffen" (SZ 59/25 ua), ist dies durch SZ 63/21 - wo ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß diese Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten werden kann - überholt. Anders läge der Fall nur, wenn die Erstklägerin schon im Besitz eines Exekutionstitels gewesen wäre; das ist aber hier nicht der Fall.Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stand jedenfalls bei Einbringung der Klage auch der Zweitklägerin zu, weil sie als persönlich haftende Gesellschafterin der erstklagenden Kommanditgesellschaft selbst Unternehmerin und daher nach Paragraph 14, UWG aktiv legitimiert ist (ÖBl 1972, 152; GesRZ 1977, 59; 4 Ob 102/93 ua). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 59/25; ÖBl 1989, 14; MR 1989, 219; SZ 63/21), braucht der nach Paragraph 14, UWG Klageberechtigte regelmäßig nicht abzuwarten, ob ein anderer Berechtigter mit einer auf Grund desselben Sachverhaltes erhobenen Unterlassungsklage zum Ziel kommt; sein Rechtsschutzbedürfnis fällt auch nicht allein dadurch weg, daß andere Mitbewerber oder Verbände bereits einen Exekutionstitel auf Unterlassung der in Rede stehenden Wettbewerbshandlung erwirkt haben. Dieses Interesse könnte freilich - aber auch nur - dann verneint werden, wenn im Einzelfall zwischen verschiedenen Klageberechtigten solche tatsächlichen oder rechtlichen Bindungen bestehen, daß nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, das schutzwürdige Interesse eines Klageberechtigten werde durch eine andere (natürliche oder juristische) Person vollwertig gewahrt. Das Rechtsschutzbedürfnis eines Klägers kann aber nach nunmehriger Rechtsprechung nur dann verneint werden, wenn - neben den sonstigen Voraussetzungen - schon ein Exekutionstitel zugunsten eines anderen vorhanden ist; vor diesem Zeitpunkt kann einem Klageberechtigten nicht zugemutet werden, zuzuwarten, ob und wann ein anderer, mit dem er in dem bestimmten Naheverhältnis steht, mit seiner Klage Erfolg haben wird (SZ 63/21). Auch unter diesem Gesichtspunkt konnte daher das Rechtsschutzinteresse der Zweitklägerin an der Erhebung der Klage nicht verneint werden. Soweit die Beklagten ihre gegenteilige Auffassung unter Hinweis auf die Rechtsprechung rechtfertigen wollten, die das Rechtsschutzbedürfnis auch dann verneint, wenn eine in einem besonderen Naheverhältnis zum Kläger stehende andere Person "gerade dabei ist, sich einen Exekutionstitel zu verschaffen" (SZ 59/25 ua), ist dies durch SZ 63/21 - wo ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß diese Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten werden kann - überholt. Anders läge der Fall nur, wenn die Erstklägerin schon im Besitz eines Exekutionstitels gewesen wäre; das ist aber hier nicht der Fall.
Zu prüfen ist demnach, ob ein Beklagter auch dadurch die Wiederholungsgefahr aus der Welt schaffen - streng genommen: die Vermutung der Wiederholungsgefahr widerlegen (ÖBl 1990, 32) - kann, daß er nur einem von mehreren gleichzeitig auftretenden Klägern einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich anbietet, den andern gegenüber aber nur die Abweisung der Klage beantragt. Daß - wie das Erstgericht meint - in einem solchen Fall die Wiederholungsgefahr gegenüber derjenigen Partei, welcher der Vergleich angeboten worden war, weggefallen sei, gegenüber der anderen Partei hingegen bestehen bliebe, trifft nicht zu; entweder besteht die Gefahr, daß der Beklagte geneigt sein wird, neuerlich einen gleichartigen Wettbewerbsverstoß zu begehen, oder nicht; eine unterschiedliche Beurteilung der Wiederholungsgefahr im Verhältnis zu verschiedenen Parteien verstieße gegen die Denkgesetze (BGH GRUR 1983, 186; Baumbach-Hefermehl aaO 219 Rz 278 mwN aus Literatur und Rechtsprechung; aM Krüger, GRUR 1984, 785/787 ff, dessen Argumente in keiner Weise zu überzeugen vermögen).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wiederholungsgefahr im allgemeinen dann noch zu bejahen, wenn der Beklagte sein Vergleichsangebot nur auf einen Teil des Klagebegehrens - etwa nur auf den Unterlassungsanspruch und nicht auch auf den damit verbundenen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung - beschränkt, ist hier doch in der Regel die Annahme nicht auszuschließen, daß der Beklagte den Vergleich nicht in der Absicht anbietet, gleichartige Wettbewerbsverstöße künftig zu unterlassen, sondern nur deshalb, um "einer gerichtlichen Entscheidung auszuweichen, der drohenden Verurteilung zur Urteilsveröffentlichung zu entgehen und dadurch den Kläger um die Sicherung seines Unterlassungsanspruches zu bringen" (SZ 15/3; JBl 1933, 150; JBl 1933, 213; ÖBl 1980, 7; ÖBl 1984, 135 ua). Ebensowenig kann ein Beklagter die gegen ihn sprechende Vermutung, daß er auch künftig zu Wettbewerbsverstößen geneigt sein werde, schon damit entkräften, daß er einem von mehreren der zur selben Zeit auftretenden Unterlassungskläger einen vollstreckbaren Vergleich im Umfang des Urteilsbegehrens anbietet, die von den übrigen Klägern erhobenen Ansprüche hingegen bekämpft (ÖBl 1990, 32).
Da die Beklagten im vorliegenden Fall den beiden Klägerinnen jedenfalls insoweit weniger angeboten haben als sie das Vergleichsangebot nur der Erstklägerin gemacht haben, ist damit die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht widerlegt, bleiben doch ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob die Beklagten tatsächlich in Zukunft einen gleichartigen Wettbewerbsverstoß mehr begehen wollen; das Verhalten der Beklagten erweckt vielmehr den Eindruck, sie hätten nicht wirklich die Absicht gehabt, den angebotenen Vergleich abzuschließen, sondern ihr Vergleichsangebot so gestalten wollten, daß eine Ablehnung durch die Kläger zu erwarten war. Aus diesen Erwägungen ist die Wiederholungsgefahr weiterhin zu vermuten.
Daß die Beklagte mit dem beanstandeten Artikel dadurch unrichtige und zur Irreführung über ihre geschäftlichen Verhältnisse geeignete Angaben gemacht hat, daß sie aus nicht repräsentativen Umfrageergebnissen Schlüsse über eine steigende Beliebtheit ihrer Zeitungen bei Studenten gezogen hat, geht aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei hervor und wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt; den Klägerinnen steht daher gemäß § 2 UWG ein Unterlassungsanspruch zu.Daß die Beklagte mit dem beanstandeten Artikel dadurch unrichtige und zur Irreführung über ihre geschäftlichen Verhältnisse geeignete Angaben gemacht hat, daß sie aus nicht repräsentativen Umfrageergebnissen Schlüsse über eine steigende Beliebtheit ihrer Zeitungen bei Studenten gezogen hat, geht aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei hervor und wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt; den Klägerinnen steht daher gemäß Paragraph 2, UWG ein Unterlassungsanspruch zu.
Der Spruch des Unterlassungsgebotes war gegenüber dem Antrag der Klägerinnen nur insoweit zu verdeutlichen, als statt der beantragten Formulierung "wenn diese Behauptungen in den bezogenen Marktforschungsergebnissen keine Grundlage finden" ein Hinweis auf die mangelnde Aussagekraft der Marktforschungsergebnisse infolge der Fehlerbreite aufgenommen wurde; weitere Änderungen des Spruches waren entgegen der Meinung der Beklagten nicht geboten.
Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO, jener über die Rechtsmittelkosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO, jener über die Rechtsmittelkosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.