Rechtssatz RS0079965
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079965
Entscheidungsdatum
30.11.1993
Rechtssatz
Ein Vergleichsangebot reicht schon dann nicht aus, die durch die beanstandeten, irreführenden Angaben der Beklagten ausgelöste Vermutung der Wiederholungsfgefahr zu entkräften, wenn es sich nur an einen von mehreren Verletzten richtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079965
Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0040OB00163_9300000_002