Rechtssatz RS0079976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079976
Entscheidungsdatum
30.11.1993
Rechtssatz
Ein Beklagter kann die gegen ihn sprechende Vermutung, daß er auch künftig zu Wettbewerbsverstößen geneigt sein werde, nicht schon damit entkräften, daß er einem von mehreren zur selben Zeit auftretenden Unterlassungskläger einen vollstreckbaren Vergleich im Umfang des Urteilsbegehrens anbietet, die von den übrigen Klägern erhobenen Ansprüche hingegen bekämpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079976
Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0040OB00163_9300000_003