Rechtssatz RS0079938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079938
Entscheidungsdatum
15.12.1981
Rechtssatz
Daß ein unzulässiger "Konkursabverkauf" bereits durch Verkauf aller Waren beendet ist, schließt die Wiederholungsgefahr nicht aus, da ein gleichartiger Verstoß gegen § 30 UWG beim Vertrieb von Waren anderer Gemeinschuldner für die Zukunft keinesfalls ausgeschlossen werden kann.Daß ein unzulässiger "Konkursabverkauf" bereits durch Verkauf aller Waren beendet ist, schließt die Wiederholungsgefahr nicht aus, da ein gleichartiger Verstoß gegen Paragraph 30, UWG beim Vertrieb von Waren anderer Gemeinschuldner für die Zukunft keinesfalls ausgeschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0079938
Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0040OB00400_8100000_002