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Rechtssatz RS0079945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079945

Geschäftszahl

4Ob348/77; 4Ob376/84 (4Ob377/84); 4Ob54/90; 4Ob55/14p

Entscheidungsdatum

20.05.2014

Rechtssatz

Es genügt, daß der Verletzte die Person des Verletzers, zumindest aber solche Umstände kennt, die es ihm ermögliche, den Verletzer in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe festzustellen oder sich die zur Erhebung einer Klage allenfalls noch fehlenden Angaben über die Person des Verletzers jederzeit leicht zu verschaffen. Die Kenntnis gilt im letzterwähnten Fall als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Verletzten bei entsprechender Erkundigung zuteil geworden wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 348/77
    Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 348/77
    Veröff: SZ 50/87 = ÖBl 1977,173
  • 4 Ob 376/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 376/84
    Beisatz: Walkman (T1)
  • 4 Ob 54/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 54/90
    nur: Es genügt, daß der Verletzte die Person des Verletzers, zumindest aber solche Umstände kennt, die es ihm ermögliche, den Verletzer in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe festzustellen oder sich die zur Erhebung einer Klage allenfalls noch fehlenden Angaben über die Person des Verletzers jederzeit leicht zu verschaffen. (T2) Veröff: MR 1990,200
  • 4 Ob 55/14p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 55/14p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079945

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2014

Dokumentnummer

JJR_19770614_OGH0002_0040OB00348_7700000_001