Rechtssatz RS0079945
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079945
Geschäftszahl
4Ob348/77; 4Ob376/84 (4Ob377/84); 4Ob54/90; 4Ob55/14p
Entscheidungsdatum
20.05.2014
Rechtssatz
Es genügt, daß der Verletzte die Person des Verletzers, zumindest aber solche Umstände kennt, die es ihm ermögliche, den Verletzer in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe festzustellen oder sich die zur Erhebung einer Klage allenfalls noch fehlenden Angaben über die Person des Verletzers jederzeit leicht zu verschaffen. Die Kenntnis gilt im letzterwähnten Fall als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Verletzten bei entsprechender Erkundigung zuteil geworden wäre.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 348/77
Entscheidungstext OGH 14.06.1977 4 Ob 348/77
Veröff: SZ 50/87 = ÖBl 1977,173
- 4 Ob 376/84
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 376/84
Beisatz: Walkman (T1)
- 4 Ob 54/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 54/90
nur: Es genügt, daß der Verletzte die Person des Verletzers, zumindest aber solche Umstände kennt, die es ihm ermögliche, den Verletzer in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe festzustellen oder sich die zur Erhebung einer Klage allenfalls noch fehlenden Angaben über die Person des Verletzers jederzeit leicht zu verschaffen. (T2) Veröff: MR 1990,200
- 4 Ob 55/14p
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 4 Ob 55/14p
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079945
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19770614_OGH0002_0040OB00348_7700000_001