Am 7. August 1975 erschien im "V-Wochenspiegel" nachstehendes Inserat des Beklagten: "Ofen-W drückt den PreisÜ V, Bahnhofstraße 11, Osteinfahrt der Stadt - Telefon 07672/2656. Exklusivstützpunkt der Leichtküchen von Schwäbisch-Gmund, AUGUST AKTION AEG-Einbaupaket bestehend aus Backrohr, rostfreier Kochmulde, Dunstabzug, Kühlschrank mit Abtauautomatik und Dekorrahmen S 10 900 exkl. MwSt."Am 7. August 1975 erschien im "V-Wochenspiegel" nachstehendes Inserat des Beklagten: "Ofen-W drückt den PreisÜ römisch fünf, Bahnhofstraße 11, Osteinfahrt der Stadt - Telefon 07672/2656. Exklusivstützpunkt der Leichtküchen von Schwäbisch-Gmund, AUGUST AKTION AEG-Einbaupaket bestehend aus Backrohr, rostfreier Kochmulde, Dunstabzug, Kühlschrank mit Abtauautomatik und Dekorrahmen S 10 900 exkl. MwSt."
Das Inserat enthält außerdem noch ein Bildzeichen, bestehend aus den stilisierten Buchstaben "JW" mit dem Beisatz "Küche + Herd"
Der klagende Verband erblickt in dieser Ankündigung einen Verstoß gegen §§ 1 und 2 UWG, weil der Letztverbraucher den Hinweis, daß sich der angegebene Preis "exkl. MwSt." verstehe, übersehen oder zumindest mißverstehen könne und dadurch über die tatsächliche Höhe des von ihm zu zahlenden Kaufpreises irregeführt werde. Der Kläger begehrt daher in seiner am 15. Juli 1976 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Verurteilung des Beklagten, in seiner Kundenwerbung für den Verkauf von Elektrogeräten, insbesondere inDer klagende Verband erblickt in dieser Ankündigung einen Verstoß gegen Paragraphen eins und 2 UWG, weil der Letztverbraucher den Hinweis, daß sich der angegebene Preis "exkl. MwSt." verstehe, übersehen oder zumindest mißverstehen könne und dadurch über die tatsächliche Höhe des von ihm zu zahlenden Kaufpreises irregeführt werde. Der Kläger begehrt daher in seiner am 15. Juli 1976 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Verurteilung des Beklagten, in seiner Kundenwerbung für den Verkauf von Elektrogeräten, insbesondere in
Inseraten und Werbeprospekten, sofern sich diese nicht ausschließlich an Wiederverkäufer richten, die Angabe von Nettopreisen - ohne Einbeziehung der 16%igen Umsatzsteuer - zu unterlassen; außerdem verlangt der Kläger die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Beklagten in zwei namentlichangeführten Zeitungen. Die Klage könne erst jetzt eingebracht werden, weil der Kläger sie Urheberschaft des Beklagten an dem beanstandeten Inserat erst vor kurzem in Erfahrung gebracht habe.
Der Beklagte wendete u. a. Verjährung des Unterlassungsanspruches gemäß § 20 UWG ein: Das beanstandete Inserat enthalte die genaue Firmenbezeichnung, die genaue Adresse und die Telefonnummer des Beklagten. Schon ein Anruf beim "V-Wochenspiegel" hätte genügt, um die Urheberschaft zu klären; auch durch einen Blick in das Amtliche Telefonbuch für Oberösterreich 1975 wäre die Firma des Beklagten jederzeit aufzufinden gewesen. Im übrigen stehe einer Klageführung nach Ablauf eines so langen Zeitraums der Einwand der Sittenwidrigkeit entgegen.Der Beklagte wendete u. a. Verjährung des Unterlassungsanspruches gemäß Paragraph 20, UWG ein: Das beanstandete Inserat enthalte die genaue Firmenbezeichnung, die genaue Adresse und die Telefonnummer des Beklagten. Schon ein Anruf beim "V-Wochenspiegel" hätte genügt, um die Urheberschaft zu klären; auch durch einen Blick in das Amtliche Telefonbuch für Oberösterreich 1975 wäre die Firma des Beklagten jederzeit aufzufinden gewesen. Im übrigen stehe einer Klageführung nach Ablauf eines so langen Zeitraums der Einwand der Sittenwidrigkeit entgegen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte zur Verjährungsfrage folgendes fest:
Nachdem der Klagevertreter im September 1975 das beanstandete Inserat vom Kläger mit dem Auftrag zur Klageführung übermittelt erhalten hatte und ihm auf seine Frage mitgeteilt worden war, daß der Kläger die genaue Bezeichnung des Urhebers dieses Inserates nicht erhoben habe, nahm er zunächst in den sogenannten Handelskompaß - ein Verzeichnis aller im Handelsregister eingetragenen Betriebe - Einsicht. Da diese Nachforschungen erfolglos blieben, wandte sich der Klagevertreter mit Schreiben vom 15. Dezember 1975 an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und ersuchte um Mitteilung des Inhabers der Firma "Ofen-W, V, Bahnhofstraße 11". Nachdem er die Beantwortung dieses Ersuchens am 2. Feber 1976 urgiert hatte, teilte ihm die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich mit Schreiben vom 6. Feber 1976 den Vornamen, das Geburtsdatum und die Daten der Gewerbeberechtigungen des Beklagten mit. Im Amtlichen Telefonbuch für Oberösterreich 1974/75 findet sich bei der Telefonnummer 2656 folgende Eintragung:Nachdem der Klagevertreter im September 1975 das beanstandete Inserat vom Kläger mit dem Auftrag zur Klageführung übermittelt erhalten hatte und ihm auf seine Frage mitgeteilt worden war, daß der Kläger die genaue Bezeichnung des Urhebers dieses Inserates nicht erhoben habe, nahm er zunächst in den sogenannten Handelskompaß - ein Verzeichnis aller im Handelsregister eingetragenen Betriebe - Einsicht. Da diese Nachforschungen erfolglos blieben, wandte sich der Klagevertreter mit Schreiben vom 15. Dezember 1975 an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und ersuchte um Mitteilung des Inhabers der Firma "Ofen-W, römisch fünf, Bahnhofstraße 11". Nachdem er die Beantwortung dieses Ersuchens am 2. Feber 1976 urgiert hatte, teilte ihm die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich mit Schreiben vom 6. Feber 1976 den Vornamen, das Geburtsdatum und die Daten der Gewerbeberechtigungen des Beklagten mit. Im Amtlichen Telefonbuch für Oberösterreich 1974/75 findet sich bei der Telefonnummer 2656 folgende Eintragung:
"Johann W, M-Öfen, Herde, Heizungen, Lohberger Mattighofen, V, Bahnhofstraße 11"."Johann W, M-Öfen, Herde, Heizungen, Lohberger Mattighofen, römisch fünf, Bahnhofstraße 11".
Rechtlich war das Erstgericht der Meinung, daß der Urheber des beanstandeten Inserates schon aus diesem selbst eindeutig zu entnehmen gewesen sei. Von allen zur Bezeichnung des Beklagten bei Verfassung einer Klage notwendigen Daten habe lediglich der Vorname gefehlt; dieser hätte aber - ganz abgesehen davon, daß sein Anfangsbuchstabe "J" dem Inserat gleichfalls zu entnehmen gewesen wäre - durch einfache Erhebungen innerhalb kürzester Zeit in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen genüge es, daß der Verletzte die Person des Verletzers kenne und sich in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe die zur Klageerhebung fehlenden Angaben jederzeit verschaffen könne. Das bloße Fehlen des Vornamens des Beklagten könne den Beginn der Verjährungsfrist keinesfalls hemmen, zumal es sonst praktisch im Belieben des Klägers stunde, die Verjährung auf unbegrenzte Zeit hinauszuschieben. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 UWG sei somit am 7. Feber 1976 abgelaufen, die am 15. Juli 1976 überreichte Klage daher verspätet eingebracht.Rechtlich war das Erstgericht der Meinung, daß der Urheber des beanstandeten Inserates schon aus diesem selbst eindeutig zu entnehmen gewesen sei. Von allen zur Bezeichnung des Beklagten bei Verfassung einer Klage notwendigen Daten habe lediglich der Vorname gefehlt; dieser hätte aber - ganz abgesehen davon, daß sein Anfangsbuchstabe "J" dem Inserat gleichfalls zu entnehmen gewesen wäre - durch einfache Erhebungen innerhalb kürzester Zeit in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen genüge es, daß der Verletzte die Person des Verletzers kenne und sich in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe die zur Klageerhebung fehlenden Angaben jederzeit verschaffen könne. Das bloße Fehlen des Vornamens des Beklagten könne den Beginn der Verjährungsfrist keinesfalls hemmen, zumal es sonst praktisch im Belieben des Klägers stunde, die Verjährung auf unbegrenzte Zeit hinauszuschieben. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des Paragraph 20, Absatz eins, UWG sei somit am 7. Feber 1976 abgelaufen, die am 15. Juli 1976 überreichte Klage daher verspätet eingebracht.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Wie das Berufungsgericht ausführte, sei dem Kläger zwar einzuräumen, daß es nach § 20 Abs. 1 UWG ebenso wie nach § 1489 ABGB nicht darauf ankomme, ob der Anspruchsberechtigte die Handlung und die Person des Verpflichteten habe kennen können oder kennen müssen, sondern allein darauf, in welchem Zeitpunkt er sie tatsächlich kannte. Dennoch dürfe sich der Verletzte nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen,ob die Kenntnis der maßgebenden Umstände eines Tages zufällig an ihn herangetragen werde, oder sich gar einer solchen Kenntnisnahme bewußt verschließen, gehe doch die Absicht des Gesetzes dahin, Wettbewerbsverstöße im Interesse aller Beteiligten möglichst rasch zu klären. Es genüge daher, daß dem Verfetzten Umstände bekannt seien, die ohne besondere Mühe die Feststellung der Person des Verpflichteten ermöglichten; könne er auf Grund solcher Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe den Namen und die Anschrift des Verpflichteten in Erfahrung bringen oder sich die sonst zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Angaben verschaffen, dann gelte die Kenntnisnahme dieser Umstände als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei entsprechender Erkündigung zuteil geworden wäre. Im konkreten Fall hätte der Kläger schon durch einen einzigen Blick in das Amtliche Telefonbuch für Oberösterreich erfahren, daß das Inserat von Johann W in V, Bahnhofstraße 11, aufgegeben worden war. Allfällige Zweifel an der Identität dieses Johann W mit dem Inhaber der inserierenden Firma hätten durch ein einfaches Telefongespräch mit der zuständigen Gewerbebehörde endgültig beseitigt werden können. Da es dem Kläger - welcher im übrigen auch die von ihm angestellten Erhebungen bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich viel rascher und energischer hätte vorantreiben müssen - solcherart ein leichtes gewesen wäre, die Identität des Beklagten jedenfalls bis zum Jahresende 1975 klarzustellen, habe die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 UWG spätestens mit dem Beginn des Jahres 1976 zu laufen begonnen. Die erst am 15. Juli 1976 eingebrachte Unterlassungsklage sei somit mit Recht wegen Verjährung abgewiesen worden.Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Wie das Berufungsgericht ausführte, sei dem Kläger zwar einzuräumen, daß es nach Paragraph 20, Absatz eins, UWG ebenso wie nach Paragraph 1489, ABGB nicht darauf ankomme, ob der Anspruchsberechtigte die Handlung und die Person des Verpflichteten habe kennen können oder kennen müssen, sondern allein darauf, in welchem Zeitpunkt er sie tatsächlich kannte. Dennoch dürfe sich der Verletzte nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen,ob die Kenntnis der maßgebenden Umstände eines Tages zufällig an ihn herangetragen werde, oder sich gar einer solchen Kenntnisnahme bewußt verschließen, gehe doch die Absicht des Gesetzes dahin, Wettbewerbsverstöße im Interesse aller Beteiligten möglichst rasch zu klären. Es genüge daher, daß dem Verfetzten Umstände bekannt seien, die ohne besondere Mühe die Feststellung der Person des Verpflichteten ermöglichten; könne er auf Grund solcher Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe den Namen und die Anschrift des Verpflichteten in Erfahrung bringen oder sich die sonst zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Angaben verschaffen, dann gelte die Kenntnisnahme dieser Umstände als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei entsprechender Erkündigung zuteil geworden wäre. Im konkreten Fall hätte der Kläger schon durch einen einzigen Blick in das Amtliche Telefonbuch für Oberösterreich erfahren, daß das Inserat von Johann W in römisch fünf, Bahnhofstraße 11, aufgegeben worden war. Allfällige Zweifel an der Identität dieses Johann W mit dem Inhaber der inserierenden Firma hätten durch ein einfaches Telefongespräch mit der zuständigen Gewerbebehörde endgültig beseitigt werden können. Da es dem Kläger - welcher im übrigen auch die von ihm angestellten Erhebungen bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich viel rascher und energischer hätte vorantreiben müssen - solcherart ein leichtes gewesen wäre, die Identität des Beklagten jedenfalls bis zum Jahresende 1975 klarzustellen, habe die sechsmonatige Verjährungsfrist des Paragraph 20, Absatz eins, UWG spätestens mit dem Beginn des Jahres 1976 zu laufen begonnen. Die erst am 15. Juli 1976 eingebrachte Unterlassungsklage sei somit mit Recht wegen Verjährung abgewiesen worden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.