Rechtssatz RS0079975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079975
Entscheidungsdatum
23.05.2024
Rechtssatz
§ 25 Abs 7 UWG sieht die Pflicht des Medienunternehmens vor, Urteile auf Grund vollstreckbarer Exekutionstitel zu veröffentlichen; damit wird dem Medieninhaber in den Fällen, in denen eine zur Urteilsveröffentlichung ermächtigte Partei an ihn herantritt, ein Kontrahierungszwang auferlegt.Paragraph 25, Absatz 7, UWG sieht die Pflicht des Medienunternehmens vor, Urteile auf Grund vollstreckbarer Exekutionstitel zu veröffentlichen; damit wird dem Medieninhaber in den Fällen, in denen eine zur Urteilsveröffentlichung ermächtigte Partei an ihn herantritt, ein Kontrahierungszwang auferlegt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 10/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 10/91
Veröff: SZ 64/16 = ecolex 1991,403 = MR 1991,244 = ÖBl 1991,117 = WBl 1991,238 (Schuhmacher)
- 4 Ob 141/04w
Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 141/04w
Veröff: SZ 2004/128
- 4 Ob 15/12b
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 15/12b
Vgl auch; Beisatz: Dieser vom Gesetz gegen das Medienunternehmen eingeräumte privatrechtliche Anspruch ist im Bestreitungsfall gerichtlich durchsetzbar. (T1); Beisatz: Das rechtliche Gehör eines Medienunternehmens, das eine Urteilsveröffentlichung verweigert, wird im Rahmen der klageweisen Durchsetzung eines auf § 25 Abs 7 UWG gestützten Begehrens gewahrt, in dem das Medienunternehmen Einwendungen, weshalb es ausnahmsweise der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht enthoben sei, geltend machen kann. (T2); Beisatz: Ein Eingriff in das Eigentumsrecht wird idR wegen des Entgeltanspruchs des Medienunternehmens nicht vorliegen. (T3)
- 4 Ob 91/18p
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 91/18p
Auch
- 4 Ob 25/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 25/24s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079975
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0040OB00010_9100000_003