Die Revision der Beklagten ist zulässig und zum Teil berechtigt.
Die Revision bestreitet ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Urteilsveröffentlichung nicht mehr, macht jedoch geltend, § 25 Abs 3 UWG enthalte nur eine Ermächtigung der obsiegenden Partei, das über die Klage ergehende Urteil auf Kosten ihres Gegners zu veröffentlichen. Eine unmittelbare Leistungspflicht der Beklagten im Sinn der Besorgung der Veröffentlichung sei im Gesetz jedoch nicht vorgesehen. § 25 Abs 7 UWG verpflichte den Medieninhaber zwar, die Urteilsveröffentlichung einzuschalten, Voraussetzung dafür sei aber ein vollstreckbarer, die obsiegende Partei zur Urteilsveröffentlichung ermächtigender Titel und ein zivilrechtlicher Auftrag der obsiegenden Partei an den Medieninhaber. Beides liege hier nicht vor. Der Senat hat erwogen:Die Revision bestreitet ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Urteilsveröffentlichung nicht mehr, macht jedoch geltend, Paragraph 25, Absatz 3, UWG enthalte nur eine Ermächtigung der obsiegenden Partei, das über die Klage ergehende Urteil auf Kosten ihres Gegners zu veröffentlichen. Eine unmittelbare Leistungspflicht der Beklagten im Sinn der Besorgung der Veröffentlichung sei im Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Paragraph 25, Absatz 7, UWG verpflichte den Medieninhaber zwar, die Urteilsveröffentlichung einzuschalten, Voraussetzung dafür sei aber ein vollstreckbarer, die obsiegende Partei zur Urteilsveröffentlichung ermächtigender Titel und ein zivilrechtlicher Auftrag der obsiegenden Partei an den Medieninhaber. Beides liege hier nicht vor. Der Senat hat erwogen:
§ 25 Abs 3 UWG ermächtigt die obsiegende Partei, die Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Prozessgegners vorzunehmen. Der Gesetzgeber ging bei dieser Bestimmung erkennbar davon aus, dass die Urteilsveröffentlichung im Medium eines Dritten erfolgen werde, weshalb er die obsiegende Partei zur entsprechenden Veranlassung auf Kosten des unterlegenen Prozessgegners ermächtigte, zugleich den Medieninhaber zur unverzüglichen Vornahme der angeordneten Veröffentlichung verpflichtete (§ 25 Abs 7 UWG) und überdies eine Regelung für den Ersatz der Einschaltungskosten durch die unterlegene Partei vorsah. Den Fall, dass der zur Unterlassung verpflichtete Verfahrensbeteiligte - wie hier - zugleich auch Inhaber des zur Veröffentlichung bestimmten Mediums ist, hat der Gesetzgeber offenbar nicht bedacht und wohl auch deshalb eine Verpflichtung des Unterlegenen, die Veröffentlichung in seinem Medium vorzunehmen, nicht ausdrücklich festgelegt. Eine derartige Verpflichtung ist nach dem Gesamtzusammenhang der Regelung in Verbindung mit ihrem Zweck jedoch zu bejahen:Paragraph 25, Absatz 3, UWG ermächtigt die obsiegende Partei, die Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Prozessgegners vorzunehmen. Der Gesetzgeber ging bei dieser Bestimmung erkennbar davon aus, dass die Urteilsveröffentlichung im Medium eines Dritten erfolgen werde, weshalb er die obsiegende Partei zur entsprechenden Veranlassung auf Kosten des unterlegenen Prozessgegners ermächtigte, zugleich den Medieninhaber zur unverzüglichen Vornahme der angeordneten Veröffentlichung verpflichtete (Paragraph 25, Absatz 7, UWG) und überdies eine Regelung für den Ersatz der Einschaltungskosten durch die unterlegene Partei vorsah. Den Fall, dass der zur Unterlassung verpflichtete Verfahrensbeteiligte - wie hier - zugleich auch Inhaber des zur Veröffentlichung bestimmten Mediums ist, hat der Gesetzgeber offenbar nicht bedacht und wohl auch deshalb eine Verpflichtung des Unterlegenen, die Veröffentlichung in seinem Medium vorzunehmen, nicht ausdrücklich festgelegt. Eine derartige Verpflichtung ist nach dem Gesamtzusammenhang der Regelung in Verbindung mit ihrem Zweck jedoch zu bejahen:
Der Senat hat aus § 25 Abs 7 UWG bereits eine aus Kontrahierungszwang sich ergebende zivilrechtliche Verpflichtung des Medieninhabers zur Veröffentlichung abgeleitet und der zur Urteilsveröffentlichung ermächtigten Partei einen privatrechtlichen, erforderlichenfalls mit Klage durchsetzbaren Anspruch gegen den Medieninhaber, in dessen Medium die Urteilsveröffentlichung vorzunehmen ist, zuerkannt (SZ 64/16 = ÖBl 1991, 117 - Veröffentlichungspflicht = RIS-Justiz RS0079975). Diese Auffassung ist im Schrifttum auf Zustimmung gestoßen (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung² Rz 374; Schuhmacher, WBl 1991, 238; Swoboda, Die Veröffentlichungspflicht des Medienunternehmers, RdW 1992, 263).Der Senat hat aus Paragraph 25, Absatz 7, UWG bereits eine aus Kontrahierungszwang sich ergebende zivilrechtliche Verpflichtung des Medieninhabers zur Veröffentlichung abgeleitet und der zur Urteilsveröffentlichung ermächtigten Partei einen privatrechtlichen, erforderlichenfalls mit Klage durchsetzbaren Anspruch gegen den Medieninhaber, in dessen Medium die Urteilsveröffentlichung vorzunehmen ist, zuerkannt (SZ 64/16 = ÖBl 1991, 117 - Veröffentlichungspflicht = RIS-Justiz RS0079975). Diese Auffassung ist im Schrifttum auf Zustimmung gestoßen (Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung² Rz 374; Schuhmacher, WBl 1991, 238; Swoboda, Die Veröffentlichungspflicht des Medienunternehmers, RdW 1992, 263).
Die Veröffentlichungspflicht des Medieninhabers nach § 25 Abs 7 UWG trifft bei Verstößen im Internet aber auch den Inhaber jener Website, auf der - nach Anordnung des Gerichts - die Veröffentlichung vorgenommen werden soll, um jene Verkehrskreise zu erreichen, denen gegenüber die beanstandete wettbewerbswidrige Handlung wirksam geworden ist (ÖBl 2003, 31 = MR 2002, 396 - BOSS Zigaretten IV; 4 Ob 177/02m). Auch er ist dem zur Urteilsveröffentlichung Berechtigten gegenüber zivilrechtlich verpflichtet, die Veröffentlichung auf seiner Website vorzunehmen.Die Veröffentlichungspflicht des Medieninhabers nach Paragraph 25, Absatz 7, UWG trifft bei Verstößen im Internet aber auch den Inhaber jener Website, auf der - nach Anordnung des Gerichts - die Veröffentlichung vorgenommen werden soll, um jene Verkehrskreise zu erreichen, denen gegenüber die beanstandete wettbewerbswidrige Handlung wirksam geworden ist (ÖBl 2003, 31 = MR 2002, 396 - BOSS Zigaretten römisch vier; 4 Ob 177/02m). Auch er ist dem zur Urteilsveröffentlichung Berechtigten gegenüber zivilrechtlich verpflichtet, die Veröffentlichung auf seiner Website vorzunehmen.
Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, die durch eine wettbewerbswidrige Handlung angesprochenen Verkehrskreise über den wahren Sachverhalt aufzuklären. Diese Aufklärung wird durch eine Veröffentlichung des stattgebenden Urteils in jenem Medium ermöglicht, in dem die beanstandete (irreführende) Ankündigung erfolgte. Nur dadurch können jene Verkehrskreise erreicht werden, denen gegenüber die beanstandete Werbung wirksam geworden ist.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Wettbewerbsverstoß dadurch begangen, dass sie an Leistungen der Klägerin interessierte Verkehrsteilnehmer durch Linksetzung auf ihre Homepage "umleitete". Aufzuklären sind daher jene Verkehrsteilnehmer, die über die Suchmaschine Google die Marke der Klägerin aufsuchten und auf die Homepage der Beklagten gelangten. Diese Aufklärung ist - dem Talionsprinzip entsprechend - auf der Homepage der Beklagten durch sie selbst vorzunehmen. In einem Fall, in dem die Beklagte selbst als Medieninhaberin nach § 25 Abs 7 UWG zur Urteilsveröffentlichung nach Ermächtigung des Klägers im Sinn des § 25 Abs 3 UWG verpflichtet wäre, wäre es aber unnötiger Formalismus, den Kläger zunächst nur zur Urteilsveröffentlichung im Medium der Beklagten zu ermächtigen, eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten aber noch nicht auszusprechen, zumal dieser Ausspruch die Rechtsposition der Beklagten nicht verschlechtert. Als Medieninhaberin ist sie ohnehin nach § 25 Abs 7 UWG zur Veröffentlichung verpflichtet. Als Verfahrensbeteiligte kann sie - anders als ein dritter, nicht verfahrensbeteiligter Medieninhaber - auch Einwände gegen Art und Umfang der Urteilsveröffentlichung schon im Verfahren vorbringen. Eine Verletzung ihres Gehörs ist daher in diesen Fällen nicht zu befürchten.Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Wettbewerbsverstoß dadurch begangen, dass sie an Leistungen der Klägerin interessierte Verkehrsteilnehmer durch Linksetzung auf ihre Homepage "umleitete". Aufzuklären sind daher jene Verkehrsteilnehmer, die über die Suchmaschine Google die Marke der Klägerin aufsuchten und auf die Homepage der Beklagten gelangten. Diese Aufklärung ist - dem Talionsprinzip entsprechend - auf der Homepage der Beklagten durch sie selbst vorzunehmen. In einem Fall, in dem die Beklagte selbst als Medieninhaberin nach Paragraph 25, Absatz 7, UWG zur Urteilsveröffentlichung nach Ermächtigung des Klägers im Sinn des Paragraph 25, Absatz 3, UWG verpflichtet wäre, wäre es aber unnötiger Formalismus, den Kläger zunächst nur zur Urteilsveröffentlichung im Medium der Beklagten zu ermächtigen, eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten aber noch nicht auszusprechen, zumal dieser Ausspruch die Rechtsposition der Beklagten nicht verschlechtert. Als Medieninhaberin ist sie ohnehin nach Paragraph 25, Absatz 7, UWG zur Veröffentlichung verpflichtet. Als Verfahrensbeteiligte kann sie - anders als ein dritter, nicht verfahrensbeteiligter Medieninhaber - auch Einwände gegen Art und Umfang der Urteilsveröffentlichung schon im Verfahren vorbringen. Eine Verletzung ihres Gehörs ist daher in diesen Fällen nicht zu befürchten.
Auch die Fassung des § 25 Abs 3 UWG steht einer sofortigen Inanspruchnahme der beklagten Medieninhaberin nicht entgegen, stellt diese doch - wie dargelegt - auf Fälle ab, in denen die Veröffentlichung durch einen am Verfahren nicht beteiligten Medieninhaber vorgenommen werden soll.Auch die Fassung des Paragraph 25, Absatz 3, UWG steht einer sofortigen Inanspruchnahme der beklagten Medieninhaberin nicht entgegen, stellt diese doch - wie dargelegt - auf Fälle ab, in denen die Veröffentlichung durch einen am Verfahren nicht beteiligten Medieninhaber vorgenommen werden soll.
Ist daher der Kläger wie im vorliegenden Fall berechtigt, die Urteilsveröffentlichung in einem Medium der Beklagten zu verlangen, kann er auch sofort die Verurteilung der Beklagten zur Veröffentlichung begehren, ohne davor im Sinn des § 25 Abs 3 UWG formal dazu ermächtigt worden zu sein.Ist daher der Kläger wie im vorliegenden Fall berechtigt, die Urteilsveröffentlichung in einem Medium der Beklagten zu verlangen, kann er auch sofort die Verurteilung der Beklagten zur Veröffentlichung begehren, ohne davor im Sinn des Paragraph 25, Absatz 3, UWG formal dazu ermächtigt worden zu sein.
Zum Umfang des Veröffentlichungsbegehrens im Internet erschien es zweckmäßig, wie schon in früher entschiedenen Verfahren (MR 2002, 396 - Boss Zigaretten IV und 4 Ob 177/02m) die Veröffentlichung in Form eines Pop-Up-Fensters vorzunehmen, sobald der Internet-Nutzer auf eine bestimmte Seite gelangt. Diese Einschränkung des Veröffentlichungsbegehrens bedeutet einen Kompromiss zwischen den Interessen des Klägers an der entsprechenden Information von Besuchern der Website der Beklagten und dem Interesse der Beklagten an einer freien Gestaltung und Nutzung der eigenen Website (siehe auch Pöchhacker zu MR 2002, 396 [402]). Zur angeordneten Größe des Pop-Up-Fensters erschien auch hier ein Viertel der Bildschirmoberfläche ausreichend.Zum Umfang des Veröffentlichungsbegehrens im Internet erschien es zweckmäßig, wie schon in früher entschiedenen Verfahren (MR 2002, 396 - Boss Zigaretten römisch vier und 4 Ob 177/02m) die Veröffentlichung in Form eines Pop-Up-Fensters vorzunehmen, sobald der Internet-Nutzer auf eine bestimmte Seite gelangt. Diese Einschränkung des Veröffentlichungsbegehrens bedeutet einen Kompromiss zwischen den Interessen des Klägers an der entsprechenden Information von Besuchern der Website der Beklagten und dem Interesse der Beklagten an einer freien Gestaltung und Nutzung der eigenen Website (siehe auch Pöchhacker zu MR 2002, 396 [402]). Zur angeordneten Größe des Pop-Up-Fensters erschien auch hier ein Viertel der Bildschirmoberfläche ausreichend.
Der Revision der Beklagten wird daher teilweise Folge gegeben und die Urteilsveröffentlichung im dargelegten - eingeschränkten - Umfang bewilligt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO. Die Klägerin ist nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil des Veröffentlichungsbegehrens unterlegen, dessen Geltendmachung keine besondere Kosten verursacht hat.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO. Die Klägerin ist nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil des Veröffentlichungsbegehrens unterlegen, dessen Geltendmachung keine besondere Kosten verursacht hat.