Rechtssatz RS0119287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119287
Entscheidungsdatum
23.05.2024
Rechtssatz
Ist der Kläger berechtigt, die Urteilsveröffentlichung in einem Medium der Beklagten zu verlangen, kann er auch sofort die Verurteilung der Beklagten zur Veröffentlichung begehren, ohne davor im Sinn des § 25 Abs 3 UWG formal dazu ermächtigt worden zu sein.Ist der Kläger berechtigt, die Urteilsveröffentlichung in einem Medium der Beklagten zu verlangen, kann er auch sofort die Verurteilung der Beklagten zur Veröffentlichung begehren, ohne davor im Sinn des Paragraph 25, Absatz 3, UWG formal dazu ermächtigt worden zu sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 141/04w
Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 141/04w
Veröff: SZ 2004/128
- 4 Ob 97/12m
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 97/12m
Vgl auch
- 4 Ob 161/12y
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 161/12y
Vgl auch
- 4 Ob 91/18p
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 91/18p
Auch; Beisatz: Maßgeblich ist die Frage, ob der Beklagte selbst Medienunternehmer oder Medieninhaber ist (§ 1 Abs 1 Z 6 und Z 8 MedienG). Mit Ersterem ist der das Erscheinen und Verbreiten des Mediums besorgende gewerbliche Zeitungsunternehmer gemeint. Entscheidend ist die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des Mediums und die Verantwortung hierfür, wobei es auf die redaktionelle Letztverantwortung für den Inhalt des gesamten Mediums ankommt. Der Verfasser einzelner Beiträge ist daher nicht Medieninhaber. (T1)
- 3 Ob 173/18i
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 173/18i
- 4 Ob 236/19p
Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 236/19p
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ein unzulässiges Begehren, den Beklagten zur Urteilsveröffentlichung in Form eines Schreibens an sämtliche Großhändler und Apotheken zu verpflichten. (T2)
- 4 Ob 25/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.05.2024 4 Ob 25/24s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119287
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20040818_OGH0002_0040OB00141_04W0000_001