Rechtssatz RS0079989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079989
Entscheidungsdatum
13.09.1988
Rechtssatz
Das Verbot der ferneren Verbreitung nach § 21 Abs 1 UWG setzt einen Exekutionstitel voraus, kann aber auch (ohne Exekutionstitel gemäß § 21 Abs 2 UWG als einstweilige Verfügung) erlassen werden. Die betreffenden Unternehmen sind diesfalls dem Provisorialverfahren beizuziehen; sie erlangen in diesem Verfahren Parteistellung, soweit durch das beantragte Verbot in ihre Rechtssphäre eingegriffen wird.Das Verbot der ferneren Verbreitung nach Paragraph 21, Absatz eins, UWG setzt einen Exekutionstitel voraus, kann aber auch (ohne Exekutionstitel gemäß Paragraph 21, Absatz 2, UWG als einstweilige Verfügung) erlassen werden. Die betreffenden Unternehmen sind diesfalls dem Provisorialverfahren beizuziehen; sie erlangen in diesem Verfahren Parteistellung, soweit durch das beantragte Verbot in ihre Rechtssphäre eingegriffen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079989
Dokumentnummer
JJR_19880913_OGH0002_0040OB00043_8800000_001